TE OGH 2004/3/29 13R47/04s

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** W***** & Sohn GmbH, 1010 Wien, Rudolfsplatz 5-6, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei G***** GmbH, 7442 Lockenhaus, Lerchenfeld 25, vertreten durch Dr. Werner Schwarz KEG, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, wegen Rechnungslegung (Streitwert Euro 21.801,85), über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 3.2.2004, GZ 5 E 1348/03d-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen

Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Text

Begründung:

Mit Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.11.2002 zu 5 R 131/02z wurde die verpflichtete Partei verurteilt, über die Verkäufe des Produktes "Waffelpiqué Küchentücher" im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 und Offerte hinsichtlich dieser Ware im genannten Zeitraum, aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgten, Rechnung zu legen und ihre Angaben auch zu beeiden.

Aufgrund dieses vollstreckbaren Teilurteiles wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Rechnungslegung über die Verkäufe des Produktes "Waffelpiqué-Küchentücher" im Zeitraum 1.8.1999 bis 15.9.1999 und Offerte hinsichtlich dieser Ware im Zeitraum vom 1.8.1999 bis 15.9.1999, aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgten, die Exekution bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, bis spätestens 17.10.2003 Rechnung zu legen.

Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass Mag. R***** K***** namens der beklagten Partei (= verpflichtete Partei) bereits Anfang September 1999 und somit vor dem 15.9.1999 der Firma H***** das Produkt "Waffelpiqué-Küchentücher" offerierte. Da die beklagte Partei der Billigstanbieter war, wurde dieser der Vorzug vor der klagenden Partei (=betreibenden Partei) gegeben und der Auftrag an die beklagte Partei schließlich am 22.9.1999 endgültig vergeben. Die bei der beklagten Partei bestellten Waren wurden dann im Sommer 2000 an die Firma H***** geliefert.

Rechtlich führte das Oberlandesgericht Wien in seinem Teilurteil ua aus:

"Im Hinblick auf die Feststellung des Erstgerichtes, wonach jedenfalls eine Anbotstellung namens der Beklagten vor Beendigung der Vertragsbeziehung zur Klägerin und damit in Verletzung ihrer Exklusivrechte erfolgte, erweist sich das Begehren der Klägerin auf Rechnungslegung nicht nur betreffend Offerte im Zeitraum 1.8.1999 bis 15.9.1999, sondern auch betreffend (allfällige) Verkäufe in diesem Zeitraum nicht als zu weitgehend. Eine Negativfeststellung, wonach (jedenfalls) keine Verkäufe vor dem 15.9.1999 erfolgten, wurde nicht getroffen. Die festgestellte Vertragsverletzung durch die Klägerin (gemeint: die Beklagte) begründet ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten (gemeint: der Klägerin) an einer umfassenden Rechnungslegung zum hier relevanten Zeitraum. [...] Mag. K***** wurde namens der Beklagten tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit schloss die Beklagte auch den Vertrag mit der Firma H***** ab. Das Handeln des Mag. K***** ist der Beklagten folglich zuzurechnen" (Seite 15 f der Urteilsausfertigung).

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 beantragte die verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution und die Aberkennung der Kosten der betreibenden Partei und brachte dazu vor, sie habe bereits am 4.2.2003 über die Verkäufe des gegenständlichen Produktes im gegenständlichen Zeitraum und Offerte hinsichtlich dieser Waren im fraglichen Zeitraum, aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgten, Rechnung gelegt und diese beeidet. Die Rechnungslegung wäre der betreibenden Partei mit Schreiben vom 7.2.2003 im Original übermittelt worden. Die verpflichtete Partei habe bereits in dieser Rechnungslegung erklärt und beeidet, dass im Zeitraum 1.8.1999 bis 15.9.1999 keine Verkäufe des Produktes erfolgten und in den Unterlagen der verpflichteten Partei keine Offerte aufliegen, welche in diesem Zeitraum gelegt wurden und aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgt wären. Die verpflichtete Partei hätte auch bereits erklärt, dass ihr nicht bekannt sei, dass in diesem Zeitraum Offerte, aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgten, gelegt worden wären. Aus diesem Grund wäre die Exekution auch wegen Unmöglichkeit der Leistung einzustellen.

Die betreibende Partei sprach sich gegen die Anträge der verpflichteten Partei aus und brachte dazu vor, dass sich aus den Feststellungen der zitierten Urteile ergebe, dass die verpflichtete Partei bereits Anfang September 1999 der Firma H***** das Produkt "Waffelpiqué-Küchentücher" offeriert habe. Aufgrund dieser Offerts habe die Firma H***** der verpflichteten Partei am 22.9.1999 einen Auftrag zur Lieferung dieser Artikels erteilt. Diesen Auftrag vom 22.9.1999 habe die verpflichtete Partei im oben genannten Verfahren vorgelegt, sich in der Folge aber nicht bereit erklärt, die Originalurkunde ohne Streichungen vorzulegen. Daraus ergebe sich, dass die verpflichtete Partei die Offertstellung an die Firma H***** in der Zeit vom 1.8.1999 bis 15.9.1999 wissentlich verschweige. Damit sei das Urteil nicht erfüllt und die Exekutionsführung berechtigt. Die verpflichtete Partei entgegnete, dass in ihren Unterlagen keine Offerte über Waffelpiqué-Küchentücher, welche im Zeitraum 1.8.1999 bis 15.9.1999 gelegt worden wäre, aufliegen würden. Mehr als das bereits in der Rechnungslegung vom 4.2.2003 Angegebene könnte und würde die betreibende Partei sohin auch mit der vorliegenden Exekution nicht erreichen. Die Exekution sei daher aufgrund der bereits am 4.2.2003 erfolgten Rechnungslegung unzulässig und, soweit die betreibende Partei nach wie vor darauf beharre, neuerlich Rechnungslegung über Offertlegung im Zeitraum 1.8.1999 bis 15.9.1999 von der verpflichteten Partei zu erhalten, überdies wegen Unmöglichkeit der Leistung einzustellen, weil die verpflichtete Partei weder über Unterlagen noch Informationen zu solchen Offerten in diesem Zeitraum verfüge. Zu einer Rechnungslegung über nach dem 15.9.1999 erfolgte Verkäufe des Produktes wäre die verpflichtete Partei nicht verpflichtet. Sie wäre daher nicht verpflichtet, der betreibenden Partei eine Originalurkunde zum Auftrag vom 22.9.1999 ohne Streichungen zu übergeben bzw. im Verfahren vor dem LG Eisenstadt vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Einstellungsantrag und den Antrag auf Aberkennung der Exekutionskosten gemäß § 75 EO abgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Einstellungsantrag und den Antrag auf Aberkennung der Exekutionskosten gemäß Paragraph 75, EO abgewiesen.

Es ging dabei im Wesentlichen davon aus, dass die "Rechnungslegung" der verpflichteten Partei vom 4.2.2003 im Widerspruch zu den Feststellungen zu dem Titelakt stünden und nicht der Rechnungslegungsverpflichtung aufgrund des Teilurteiles des Oberlandesgerichtes Wien entspreche. Auch der Einwand, dass die Exekution wegen Unmöglichkeit der Leistung einzustellen wäre, sei unberechtigt.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Exekution eingestellt, die Exekutionskosten der betreibenden Partei aberkannt und ausgesprochen werde, dass die betreibende Partei die Kosten des Einstellungsantrages und der Gegenäußerung der verpflichteten Partei zu ersetzen habe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Exekution nach § 354 EO dient zur Durchsetzung von Handlungen, die in einem aktiven Tun, nicht in einem bloßen Dulden oder Unterlassen bestehen, die unvertretbar sind, also nur vom Verpflichteten persönlich und nicht von einem Dritten vorgenommen werden können, die keine Verpflichtung zur Geldleistung, zur bloßen Herausgabe von beweglichen Sachen, zur Überlassung oder Räumung unbeweglicher Sachen oder zur schlichten Abgabe einer Willenserklärung beinhalten und deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt (vgl. 3 Ob 141/88; Holzhammer ZVR4, 389, Heller/Berger/Stix, EO4, 2561; Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 1 zu § 354). Durch die Exekution nach § 354 sind Titel zu vollstrecken, die auf Rechnungslegung (immolex 1998, 283/182; SZ 69/226; Höllwerth in Deixler/Hübner, EO, Rz 18 zu § 354) oder Ablegung des Manifestationseides gemäß Artikel XLII EGZPO (JBl 1987, 534; LGZ Wien, RPflSlg. 1966-35) lauten. Gegenständlich hat das Erstgericht der betreibenden Partei die Exekution zur Erwirkung der Rechnungslegung antragsgemäß bewilligt, wobei im Exekutionsbewilligungsbeschluss auch begrifflich die Beeidigung der Angaben der verpflichteten Partei mitumfasst ist.Die Exekution nach Paragraph 354, EO dient zur Durchsetzung von Handlungen, die in einem aktiven Tun, nicht in einem bloßen Dulden oder Unterlassen bestehen, die unvertretbar sind, also nur vom Verpflichteten persönlich und nicht von einem Dritten vorgenommen werden können, die keine Verpflichtung zur Geldleistung, zur bloßen Herausgabe von beweglichen Sachen, zur Überlassung oder Räumung unbeweglicher Sachen oder zur schlichten Abgabe einer Willenserklärung beinhalten und deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt vergleiche 3 Ob 141/88; Holzhammer ZVR4, 389, Heller/Berger/Stix, EO4, 2561; Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 1 zu Paragraph 354,). Durch die Exekution nach Paragraph 354, sind Titel zu vollstrecken, die auf Rechnungslegung (immolex 1998, 283/182; SZ 69/226; Höllwerth in Deixler/Hübner, EO, Rz 18 zu Paragraph 354,) oder Ablegung des Manifestationseides gemäß Artikel XLII EGZPO (JBl 1987, 534; LGZ Wien, RPflSlg. 1966-35) lauten. Gegenständlich hat das Erstgericht der betreibenden Partei die Exekution zur Erwirkung der Rechnungslegung antragsgemäß bewilligt, wobei im Exekutionsbewilligungsbeschluss auch begrifflich die Beeidigung der Angaben der verpflichteten Partei mitumfasst ist.

Letzteres deshalb, weil von der betreibenden Partei der Anspruch auf Eidesleistung mit den anderen im Rahmen einer Stufenklage häufbaren Begehren kombiniert wurde, sie dies auch im Exekutionsantrag aufrecht erhalten hat und der Exekutionsantrag antragsgemäß bewilligt wurde. Auch für die verpflichtete Partei bestand daran kein Zweifel, hat sie doch in den Anträgen auf Einstellung der Exekution ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechnungslegung von der verpflichteten Partei auch beeidet wurde.

Mit Legung einer formell vollständigen Rechnung ist die Rechnungslegungsverpflichtung erfüllt; ein darüber hinausgehender Anspruch auf materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann, wenn nicht besondere Verpflichtungen bestehen, prozessual nicht erzwungen werden (SZ 69/226; 25/99; EvBl 1977/151;

Klicka in Angst, EO Rz 7 zu § 354). Eine Rechnungslegung muss aber detailliert erfolgen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (SZ 23/76;Klicka in Angst, EO Rz 7 zu Paragraph 354,). Eine Rechnungslegung muss aber detailliert erfolgen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (SZ 23/76;

EvBl 1964/362, 20). Es genügt etwa nicht, nur den Gewinn mitzuteilen (LGZ Wien, RPflSlgE 1966/211). Die Rechnung muss auch belegt sein (SZ 29/37). Hat die verpflichtete Partei der Anforderung der Rechnungslegungspflicht entsprochen, so hat sie die Rechnungslegung erfüllt. Die Erfüllung der geschuldeten Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels kann die verpflichtete Partei mit Klage nach § 35 EO (GesRZ 1997, 193 = WBl 1996, 459 = ecolex 1997, 262; SZ 49/73) oder gemäß § 40 EO geltend machen (SZ 32/97; Heller/Berger/Stix EO4, 2576. Dies bezieht sich jedoch auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung nach Entstehung des Exekutionstitels (vgl. Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO Rz 40 zu § 354). Wurde jedoch über einen Manifestationsanspruch bzw. Rechnungslegungsanspruch wie im gegenständlichen Verfahren rechtskräftig entschieden, ist es der verpflichteten Partei verwehrt, Einwendungen, die bereits im Titelverfahren möglich waren bzw. mit denen sie im Titelverfahren erfolglos blieb, im Exekutionsverfahren nachzutragen. Die verpflichtete Partei hat bereits im Titelverfahren eingewendet, im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 kein einziges "Waffelpiqué-Küchentuch" bzw. "Waffelpiqué-Geschirrtuch" direkt an Kunden der betreibenden Partei verkauft zu haben. Die Beklagte habe die genannten Geschirrtücher auch nicht nur angeboten. Im Exekutionsverfahren hält die verpflichtete Partei diesen Standpunkt geradezu unverändert aufrecht, ungeachtet der Tatsache, dass sie nach dem Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien zu 5 R 131/02z verpflichtet ist, der klagenden Partei über die Verkäufe des Produktes im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 und Offerte hinsichtlich dieser Ware im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgte, Rechnung zu legen und ihre Angaben auch zu beeiden.EvBl 1964/362, 20). Es genügt etwa nicht, nur den Gewinn mitzuteilen (LGZ Wien, RPflSlgE 1966/211). Die Rechnung muss auch belegt sein (SZ 29/37). Hat die verpflichtete Partei der Anforderung der Rechnungslegungspflicht entsprochen, so hat sie die Rechnungslegung erfüllt. Die Erfüllung der geschuldeten Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels kann die verpflichtete Partei mit Klage nach Paragraph 35, EO (GesRZ 1997, 193 = WBl 1996, 459 = ecolex 1997, 262; SZ 49/73) oder gemäß Paragraph 40, EO geltend machen (SZ 32/97; Heller/Berger/Stix EO4, 2576. Dies bezieht sich jedoch auf die Erfüllung der geschuldeten Leistung nach Entstehung des Exekutionstitels vergleiche Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO Rz 40 zu Paragraph 354,). Wurde jedoch über einen Manifestationsanspruch bzw. Rechnungslegungsanspruch wie im gegenständlichen Verfahren rechtskräftig entschieden, ist es der verpflichteten Partei verwehrt, Einwendungen, die bereits im Titelverfahren möglich waren bzw. mit denen sie im Titelverfahren erfolglos blieb, im Exekutionsverfahren nachzutragen. Die verpflichtete Partei hat bereits im Titelverfahren eingewendet, im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 kein einziges "Waffelpiqué-Küchentuch" bzw. "Waffelpiqué-Geschirrtuch" direkt an Kunden der betreibenden Partei verkauft zu haben. Die Beklagte habe die genannten Geschirrtücher auch nicht nur angeboten. Im Exekutionsverfahren hält die verpflichtete Partei diesen Standpunkt geradezu unverändert aufrecht, ungeachtet der Tatsache, dass sie nach dem Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien zu 5 R 131/02z verpflichtet ist, der klagenden Partei über die Verkäufe des Produktes im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 und Offerte hinsichtlich dieser Ware im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 15.9.1999 aufgrund welcher Direktverkäufe erfolgte, Rechnung zu legen und ihre Angaben auch zu beeiden.

Die beklagte Partei hat zum Beweis der Erfüllung lediglich eine als "Rechnungslegung" bezeichnete Urkunde vorgelegt. Die vorgelegte Rechnungslegung entspricht nicht den formellen Kriterien einer formell vollständigen Rechnung. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der verpflichteten Partei nicht wirksam beeidet wurden.

Lautet ein Exekutionstitel nicht nur auf Rechnungslegung, sondern auch auf Leistung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so kann eine solche Eidesleistung auch im Exekutionsverfahren durchgesetzt werden (JBl 1987, 534). Bei der nach § 354 EO zu vollstreckenden Erzwingung der Ablegung des Manifestationseides (Artikel XLII EGZPO) ist eine Frist zu setzen, aber keine Tagsatzung anzuberaumen (OLG Wien, JBl 1952, 384; Klicka in Angst, EO, Rz 9 zu § 354). Auf Antrag des zur Eidesleistung verurteilten Schuldners hat das Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren den Eid abzunehmen und zu beurkunden; der Gläubiger hat keine Parteistellung (EvBl 1977/19). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass hier eine Erfüllung der Titelverpflichtung nicht vorliegt.Lautet ein Exekutionstitel nicht nur auf Rechnungslegung, sondern auch auf Leistung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so kann eine solche Eidesleistung auch im Exekutionsverfahren durchgesetzt werden (JBl 1987, 534). Bei der nach Paragraph 354, EO zu vollstreckenden Erzwingung der Ablegung des Manifestationseides (Artikel XLII EGZPO) ist eine Frist zu setzen, aber keine Tagsatzung anzuberaumen (OLG Wien, JBl 1952, 384; Klicka in Angst, EO, Rz 9 zu Paragraph 354,). Auf Antrag des zur Eidesleistung verurteilten Schuldners hat das Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren den Eid abzunehmen und zu beurkunden; der Gläubiger hat keine Parteistellung (EvBl 1977/19). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass hier eine Erfüllung der Titelverpflichtung nicht vorliegt.

Insoweit die verpflichtete Partei vorbringt, dass Unmöglichkeit hinsichtlich der geschuldeten Handlung vorliegt, reichen weder das Vorbringen noch die angebotenen Bescheinigungsmittel der verpflichteten Partei aus, von einer Unmöglichkeit auszugehen. Nach der Judikatur wird etwa eine zur Erwirkung der Rechnungslegung geführte Exekution wegen Unmöglichkeit der Leistung bereits im Exekutionsverfahren eingestellt, wenn dort festgestellt werden kann, dass die zur Rechnungslegung erforderlichen Belege vernichtet sind (vgl. LGZ Wien, RPflSlgE 1988/85). Auch wenn eine nötige Mithilfe eines Dritten notwendig ist und sich in der Folge herausstellt, dass es dem Schuldner tatsächlich nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, sind Beugemaßnahmen unzulässig, weil erst dann die Willensbeugung als Zweck des § 354 EO nicht mehr stattfinden kann (vgl. EvBl 1960/209; EvBl 1965/207, SZ 69/226). Die Einstellung kann auch von Amts wegen erfolgen (RPflSlgE 1990/63; SZ 69/226). Der hier geltende Untersuchungsgrundsatz ist aber insofern abzuschwächen, als das Exekutionsgericht nicht zur Aufnahme von Beweisen verpflichtet ist, die keine der Parteien beantragt hat. Dem Untersuchungsgrundsatz sind zudem natürliche Grenzen gesetzt, als die Behauptungen jedenfalls so konkret sein müssen, dass Ermittlungen überhaupt zielführend sind (EF 70.098; SZ 69/114; König, EV2 Rz 3/40). Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen (SZ 61/219; 69/114). Das Exekutionsverfahren ist bei der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) somit vom durch den Beibringungsgrundsatz abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz geprägt (Rassi in Burgstaller/Deixler RZ 28 zu § 55 EO mwN). Allein aus der von der verpflichteten Partei vorgelegten Urkunde kann aber weder die Erfüllung des titelgemäßen Zustandes noch eine entsprechende Unmöglichkeit abgeleitet werden. Dem unberechtigten Rekurs war somit der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 40, 41 , 50 ZPO iVm § 74, 78 EO.Insoweit die verpflichtete Partei vorbringt, dass Unmöglichkeit hinsichtlich der geschuldeten Handlung vorliegt, reichen weder das Vorbringen noch die angebotenen Bescheinigungsmittel der verpflichteten Partei aus, von einer Unmöglichkeit auszugehen. Nach der Judikatur wird etwa eine zur Erwirkung der Rechnungslegung geführte Exekution wegen Unmöglichkeit der Leistung bereits im Exekutionsverfahren eingestellt, wenn dort festgestellt werden kann, dass die zur Rechnungslegung erforderlichen Belege vernichtet sind vergleiche LGZ Wien, RPflSlgE 1988/85). Auch wenn eine nötige Mithilfe eines Dritten notwendig ist und sich in der Folge herausstellt, dass es dem Schuldner tatsächlich nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, sind Beugemaßnahmen unzulässig, weil erst dann die Willensbeugung als Zweck des Paragraph 354, EO nicht mehr stattfinden kann vergleiche EvBl 1960/209; EvBl 1965/207, SZ 69/226). Die Einstellung kann auch von Amts wegen erfolgen (RPflSlgE 1990/63; SZ 69/226). Der hier geltende Untersuchungsgrundsatz ist aber insofern abzuschwächen, als das Exekutionsgericht nicht zur Aufnahme von Beweisen verpflichtet ist, die keine der Parteien beantragt hat. Dem Untersuchungsgrundsatz sind zudem natürliche Grenzen gesetzt, als die Behauptungen jedenfalls so konkret sein müssen, dass Ermittlungen überhaupt zielführend sind (EF 70.098; SZ 69/114; König, EV2 Rz 3/40). Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen (SZ 61/219; 69/114). Das Exekutionsverfahren ist bei der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) somit vom durch den Beibringungsgrundsatz abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz geprägt (Rassi in Burgstaller/Deixler RZ 28 zu Paragraph 55, EO mwN). Allein aus der von der verpflichteten Partei vorgelegten Urkunde kann aber weder die Erfüllung des titelgemäßen Zustandes noch eine entsprechende Unmöglichkeit abgeleitet werden. Dem unberechtigten Rekurs war somit der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraphen 40,, 41 , 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 74,, 78 EO.

Nach § 78, 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 78,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00029 13R47.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00047.04S.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20040329_LG00309_01300R00047_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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