TE OGH 2004/3/30 10ObS42/04f

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Firat K*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2004, GZ 25 Rs 110/03t-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 20. 2. 2001 gewährte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Kläger zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. 3. 1999 eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente als Dauerrente. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage. Nach Begutachtung durch einen Sachverständigen zog der Kläger mit Schriftsatz vom 20. 6. 2001 die Klage zurück; die beklagte Partei erließ darauf am 9. 7. 2001 einen "Wiederholungsbescheid", in dem sie feststellte, dass dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Klage am 21. 6. 2001 eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente gebührt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25. 6. 2002 entzog die beklagte Partei dem Kläger die Dauerrente per 1. 8. 2002 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung weggefallen seien.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Weitergewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente über den 31. 7. 2002 hinaus gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall liegt eine gesetzmäßig ausgeführte Zulassungsbeschwerde liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, oder nur mehr oder minder den Gesetzeswortlaut wiedergibt (RIS-Justiz RS0043650, RS0043654; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 506 Rz 3). Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Fall nicht einzuleiten (RIS-Justiz RS0043650 [T2], RS0043654 [T3]).Im vorliegenden Fall liegt eine gesetzmäßig ausgeführte Zulassungsbeschwerde liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, oder nur mehr oder minder den Gesetzeswortlaut wiedergibt (RIS-Justiz RS0043650, RS0043654; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 506, Rz 3). Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Fall nicht einzuleiten (RIS-Justiz RS0043650 [T2], RS0043654 [T3]).

Der Kläger bringt zur Frage der Zulässigkeit der Revision lediglich vor: "Die außerordentliche Revision ist zulässig, da die Entscheidung von einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht. Auch fordert die Einzelfallgerechtigkeit die Herstellung einer der Rechtslage entsprechenden Entscheidung. Die klagende Partei beantragt aus diesen Gründen die Zulassung der außerordentlichen Revision."

Damit werden die oben dargestellten Anforderungen an eine Zulassungsbeschwerde nicht erfüllt; die außerordentliche Revision ist daher mangels gesetzmäßig ausgeführter Zulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Textnummer

E73030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00042.04F.0330.000

Im RIS seit

29.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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