TE OGH 2004/3/30 11Os14/04

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr K***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten (samt impliziter Beschwerde nach § 498 Abs 3 StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Oktober 2003, GZ 22 Hv 117/03k-223, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr K***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten (samt impliziter Beschwerde nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Oktober 2003, GZ 22 Hv 117/03k-223, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben unangefochten gebliebenen Teilfreisprüchen auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Andrey S*****, Ismail B***** und Osman I***** enthält, wurde Volodymyr K***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 Satz 1 erster und zweiter Fall, Satz 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB (Punkt B des Urteilstenors) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (A) und der versuchten Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben unangefochten gebliebenen Teilfreisprüchen auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Andrey S*****, Ismail B***** und Osman I***** enthält, wurde Volodymyr K***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 Satz 1 erster und zweiter Fall, Satz 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB (Punkt B des Urteilstenors) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (A) und der versuchten Urkundenfälschung nach Paragraphen 15,, 223 Absatz 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Vorarlberg, Tirol und Salzburg

(zu A) sich im Spätherbst 2002 mit Andrey S***** und dem gesondert verfolgten Alexejevic K***** sowie Ende Jänner 2003 mit den Mitangeklagten Ismail B***** und Osman I***** verabredet, sich zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf längere Zeit zur Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen insbesondere in Pfarrämter zusammenzuschließen und hiebei arbeitsteilig vorzugehen, und dadurch eine kriminelle Vereinigung gegründet;

(zu B) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Sachen in einem hinsichtlich Volodymyr K***** und Andrey S***** 2.000 Euro übersteigenden Wert, nachangeführten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und in wechselnder Beteiligung sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung(zu B) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Sachen in einem hinsichtlich Volodymyr K***** und Andrey S***** 2.000 Euro übersteigenden Wert, nachangeführten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und in wechselnder Beteiligung sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung

I. weggenommen, und zwarrömisch eins. weggenommen, und zwar

1. gemeinsam mit Andrey S***** und dem abgesondert verfolgten Alexejevic K*****

a) nachts zum 26. Dezember 2002 in Innsbruck Gewahrsamsträgern des Pfarramtes Hötting Bargeld in Höhe von 2.377,14 Euro nach Aufbrechen der Eingangstür zum Pfarramt mit einem Schraubenzieher und Eindringen in das Gebäude sowie Aufbrechen von Innentüren im Pfarramt (F. 04);

b) nachts zum 28. Dezember 2002 in Zirl Gewahrsamsträgern des Pfarramtes Zirl Bargeld in Höhe von 250 Euro nach Aufzwängen der Eingangstür zum Pfarramt und Eindringen in das Gebäude und Aufzwängen einer versperrten Schreibtischschublade (F. 05);

c) nachts zum 5. Jänner 2003 in Breitenbach Pfarrer Mag. Ernst E***** Bargeld in Höhe von 11.711 Euro, einen Fotoapparat im Wert von 175 Euro sowie mehrere Flaschen Wein und Kosmetikartikel unerhobenen Wertes nach Abdrehen des Schlosszylinders der Eingangstür und Eindringen in das Gebäude (F. 11);

d) nachts zum 17. Jänner 2003 in Landeck Pfarrer Michael K***** Bargeld in Höhe von 1.263 Euro nach Aufbrechen der Eingangstüre zum Pfarramt mit einem "Geißfuß" und Nachsperren des Tresors mit dem widerrechtlich erlangten Tresorschlüssel (F. 17);

[2) ....]

3) mit dem gesondert verfolgten Alexejevic K*****

a) nachts zum 13. Jänner 2003 in Schwarzach Gewahrsamsträgern des Pfarramtes Schwarzach Bargeld in Höhe von 3.263,35 Euro und ein Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von 450 Euro nach Abdrehen des Schlosszylinders der Kellertür und Eindringen in das Gebäude sowie Aufbrechen eines Schreibtisches mit einem Flachwerkzeug und Nachsperren des Tresors mit dem widerrechtlich erlangten Tresorschlüssel (F. 14);

b) nachts zum 13. Jänner 2003 in Bildstein Gewahrsamsträgern des Pfarramtes Bildstein Bargeld in Höhe von 900 Euro, einen Golddukaten im Wert von 36 Euro und Schilling-Silbermünzen im Wert von 20 Euro nach Abdrehen des Schlosszylinders der Kellertür und Eindringen in das Gebäude (F. 15);

4) gemeinsam mit Andrey S*****

a) nachts zum 20. Jänner 2003 in Nüziders Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld in Höhe von 5.700 Euro nach Abdrehen des Schlosszylinders der Eingangstür und Eindringen in das Gebäude (F. 18);

b) nachts zum 27. Jänner 2003 in Dornbirn Gewahrsamsträgern des Pfarramtes "Bruder Klaus" Bargeld in Höhe von 393 Euro nach Abdrehen des Schlosszylinders der Kellertür und Eindringen in das Gebäude (F. 21);

5) zusammen mit Ismail B***** und Andrey S***** nachts zum 29. Jänner 2003 in Weer Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld in Höhe von 300 Euro nach Abreißen des Schlosszylinders der Außentür und Eindringen in das Gebäude (F. 22);

6) mit einem derzeit nicht feststellbaren Mittäter dieser kriminellen Vereinigung nachts zum 14. Februar 2003 in Vandars Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld in Höhe von 440 Euro, eine Uhr im Wert von 80 Euro, eine Fernbedienung für einen Fernseher der Marke Philips, einen Videorecorder der Marke Philips im Wert von 245 Euro, einen Fotoapparat der Marke Minolta Riva Zoom 140 im Wert von 268 Euro, ein Mobiltelefon der Marke Siemens im Wert von 165,90 Euro und ein Radio mit Kassettendeck und Fernbedienung im Wert von 150 Euro nach Abdrehen des Schlosszylinders der Eingangstür und Eindringen in das Gebäude (F. 24) und

7) gemeinsam mit Ismail B*****, Osman I***** und Andrey S*****

a) nachts zum 28. Februar 2003 in St. Veit in Salzburg Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld in Höhe von 800 Euro, eine Damenuhr der Marke Wagner unerhobenen Wertes und eine Halskette vergoldet mit Anhänger in Kreuzform mit blauem Stein samt Ohrclip unerhobenen Wertes nach Aufbrechen der Hintertür des Pfarramtes und Eindringen in das Gebäude (F. 26);

b) nachts zum 28. Februar 2003 in Bischofshofen/Salzburg Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld in Höhe von 200 Euro nach Aufbrechen der südöstlichen Eingangstür des Pfarramtes und Eindringen in das Gebäude (F. 27);

II. wegzunehmen versucht, und zwarrömisch II. wegzunehmen versucht, und zwar

1) mit Andrey S***** und dem abgesondert verfolgten Alexejevic K*****

a) nachts zum 9. Jänner 2003 in Leogang Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld und sonstige Wertgegenstände nach Abdrehen des Schlosszylinders der Eingangstür und Eindringen in das Gebäude (F. 12);

b) nachts zum 12. Jänner 2003 in Schnepfau Gewahrsamsträgern des do. Gemeindeamtes Bargeld und sonstige Wertgegenstände nach Abdrehen des Schlosszylinders einer Eingangstür und Eindringen in das Gebäude (F. 13);

c) nachts zum 17. Jänner 2003 in Mils Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld und sonstige Wertgegenstände nach Abdrehen des Schlosszylinders der Eingangstür (F. 16);

[2) ...]

3) gemeinsam mit Andrey S*****

a) nachts zum 20. Jänner 2003 in Sonntag Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld und sonstige Wertgegenstände nach Abdrehen der Schlosszylinder der Eingangstüren und Eindringen in das Gebäude sowie Nachsperren des Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Tresorschlüssel (F. 19);

b) am Wochenende in der Zeit vom 18. Jänner 2003 bis 21. Jänner 2003 in Thüringen Gewahrsamsträgern des do. Pfarramtes Bargeld und sonstige Wertgegenstände durch den Versuch, die Sicherungsrosette des Schlosszylinders der Haupteingangstür wegzubrechen (F. 20);

4) zusammen mit Ismail B***** und Andrey S***** nachts zum 29. Jänner 2003 in Kolsass dem do. Pfarrer Peter B***** Bargeld und sonstige Wertgegenstände nach Aufbrechen und Eindringen in das Pfarrwidum (F. 23);

(zu C) gemeinsam mit Andrey S***** und Ismail B***** zumindest nachts zum 28. Februar 2003 in St. Veit im Pongau, Bischofshofen und an anderen Orten dadurch, dass sie jeweils Totalfälschungen von ukrainischen Führerscheinen, lautend jeweils auf ihre Namen, mit sich führten, um sich gegebenenfalls bei einer Kontrolle damit auszuweisen, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis ihrer Lenkerberechtigung zu gebrauchen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Volodymyr K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Vermieters der Wohnung des Beschwerdeführers in Dornbirn und des Emil B***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass K***** bis 27. Februar 2003 tatsächlich dort gewohnt habe, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn die begehrte Beweisaufnahme stellt sich angesichts dessen, dass im Beweisantrag nicht dargelegt wurde, weshalb die behauptete Wohnsitznahme der - vom Angeklagten im Übrigen zugestandenen (vgl S 173 f/VIII) - Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Mitangeklagten und der Ausführung der ihm angelasteten Diebstähle entgegenstehen sollte, als bloß unzulässiger Erkundungsbeweis dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Volodymyr K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Vermieters der Wohnung des Beschwerdeführers in Dornbirn und des Emil B***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass K***** bis 27. Februar 2003 tatsächlich dort gewohnt habe, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn die begehrte Beweisaufnahme stellt sich angesichts dessen, dass im Beweisantrag nicht dargelegt wurde, weshalb die behauptete Wohnsitznahme der - vom Angeklagten im Übrigen zugestandenen vergleiche S 173 f/VIII) - Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Mitangeklagten und der Ausführung der ihm angelasteten Diebstähle entgegenstehen sollte, als bloß unzulässiger Erkundungsbeweis dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Auch der Antrag auf Einholung einer Auskunft des ukrainischen Innenministeriums über dort allenfalls gespeicherte Führerscheindaten des Angeklagten verfiel zu Recht der Ablehnung, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die Annahme einer Totalfälschung des Führerscheines, welche das Schöffengericht auf die Aussage des Zeugen O***** (S 507 ff/V, 213/VIII) stützte, demzufolge das Dokument kein einziges jener - dem Zeugen bekannten - Sicherungsmerkmale aufwies, die von den ukrainischen Behörden als Echtheitsvoraussetzung verlangt werden, durch den beantragten Beweis in Zweifel gesetzt werden könnte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Auch die Mängelrüge (Z 5), in welcher die Urteilsfeststellungen zur Gründung einer kriminellen Vereinigung (A) als undeutlich und unzureichend begründet kritisiert werden, geht fehl. Denn das Schöffengericht hat mit der in der Beschwerde (zum Teil nicht aktenkonform) wiedergegebenen Konstatierung (US 17 zweiter und dritter Absatz) hinreichend konkret und unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowie Andrey S***** und Alexejevic K*****, nachdem sie sich im Spätherbst 2001 (richtig: 2002) in Vorarlberg kennengelernt und seither regelmäßige Kontakte unterhalten hatten, aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit den - auf längere Zeit angelegten (US 33) - Zusammenschluss zur arbeitsteiligen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Pfarrämter vereinbarten, dem sich Anfang 2002 (gemeint: 2003) Ismail B***** und Osman I***** anschlossen und der in der Folge durch die zwischen 15. November 2002 und 28. Februar 2003 verübten Straftaten umgesetzt wurde.Auch der Antrag auf Einholung einer Auskunft des ukrainischen Innenministeriums über dort allenfalls gespeicherte Führerscheindaten des Angeklagten verfiel zu Recht der Ablehnung, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die Annahme einer Totalfälschung des Führerscheines, welche das Schöffengericht auf die Aussage des Zeugen O***** (S 507 ff/V, 213/VIII) stützte, demzufolge das Dokument kein einziges jener - dem Zeugen bekannten - Sicherungsmerkmale aufwies, die von den ukrainischen Behörden als Echtheitsvoraussetzung verlangt werden, durch den beantragten Beweis in Zweifel gesetzt werden könnte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), in welcher die Urteilsfeststellungen zur Gründung einer kriminellen Vereinigung (A) als undeutlich und unzureichend begründet kritisiert werden, geht fehl. Denn das Schöffengericht hat mit der in der Beschwerde (zum Teil nicht aktenkonform) wiedergegebenen Konstatierung (US 17 zweiter und dritter Absatz) hinreichend konkret und unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowie Andrey S***** und Alexejevic K*****, nachdem sie sich im Spätherbst 2001 (richtig: 2002) in Vorarlberg kennengelernt und seither regelmäßige Kontakte unterhalten hatten, aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit den - auf längere Zeit angelegten (US 33) - Zusammenschluss zur arbeitsteiligen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Pfarrämter vereinbarten, dem sich Anfang 2002 (gemeint: 2003) Ismail B***** und Osman I***** anschlossen und der in der Folge durch die zwischen 15. November 2002 und 28. Februar 2003 verübten Straftaten umgesetzt wurde.

Diese Urteilsannahmen erschlossen die Tatrichter denkmöglich aus der Vielzahl der in wechselnder Beteiligung der (in regelmäßigem Kontakt zueinander stehenden) Angeklagten professionell ausgeführten Einbruchsdiebstähle (US 25, 33). Indem der Beschwerdeführer diese Begründung als nicht genügend überzeugend ansieht, bekämpft er nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, während der weitere, gänzlich unsubstantiierte Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 130 Satz 2 erster und zweiter Satz StGB; US 17) die diesbezügliche Begründung (US 33 f) vollständig außer Acht lässt und deshalb keiner näheren Erwiderung bedarf. Die einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall relevierende Behauptung wiederum, die in der Beschwerde (S 5 vorletzter Absatz) zitierte Urteilspassage (US 23 unten) stelle lediglich eine Scheinbegründung für die Urteilsfeststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den angelasteten Einbruchsdiebstählen dar, verkennt, dass es sich hiebei um den (übersichtshalber zusammenfassenden) Einleitungssatz der entsprechenden Entscheidungsbe- gründung handelt und übergeht damit - somit insoweit nicht näher erwiderungsbedürftig - die zu jedem einzelnen Schuldspruchfaktum (B) mit denkmöglichen Schlüssen aus konkreten Verfahrensergebnissen detailliert angeführten Beweiserwägungen (US 24 bis 33). Indem der Beschwerdeführer überdies die (im Übrigen vom Schöffengericht nicht als einzige Begründungskomponente herangezogenen) kriminaltechnischen Untersuchungser- gebnisse eines Schuhspurenvergleiches, wonach an neun Tatorten sichergestellte Schuhspuren in Größe und Form mit den Schuhen des Nichtigkeitswerbers übereinstimmten (S 123 ff/V; Zeuge Alfred B***** S 211/VIII), mangels einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" vorgelegenen Spurenübereinstimmung als nicht hinreichend beweisfähig moniert, übersieht er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148 f). Der Beschwerdeführer wendet sich damit vielmehr unzulässigerweise gegen denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen und solcherart ebenso nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wie mit dem Versuch, aus dem (neuerlich den gesamten Begründungszusammenhang der Entscheidungsgründe negierenden) Einwand, dass bei ihm kein Einbruchswerkzeug sichergestellt wurde und eine an einem der Tatorte sichergestellten Mütze (B I 5) asservierte DNA-Spur nicht ihm (sondern dem Mitangeklagten Ismail B*****) zuzuordnen war, für sich günstigere Schlüsse abzuleiten.Diese Urteilsannahmen erschlossen die Tatrichter denkmöglich aus der Vielzahl der in wechselnder Beteiligung der (in regelmäßigem Kontakt zueinander stehenden) Angeklagten professionell ausgeführten Einbruchsdiebstähle (US 25, 33). Indem der Beschwerdeführer diese Begründung als nicht genügend überzeugend ansieht, bekämpft er nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung, während der weitere, gänzlich unsubstantiierte Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, Satz 2 erster und zweiter Satz StGB; US 17) die diesbezügliche Begründung (US 33 f) vollständig außer Acht lässt und deshalb keiner näheren Erwiderung bedarf. Die einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, vierter Fall relevierende Behauptung wiederum, die in der Beschwerde (S 5 vorletzter Absatz) zitierte Urteilspassage (US 23 unten) stelle lediglich eine Scheinbegründung für die Urteilsfeststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an den angelasteten Einbruchsdiebstählen dar, verkennt, dass es sich hiebei um den (übersichtshalber zusammenfassenden) Einleitungssatz der entsprechenden Entscheidungsbe- gründung handelt und übergeht damit - somit insoweit nicht näher erwiderungsbedürftig - die zu jedem einzelnen Schuldspruchfaktum (B) mit denkmöglichen Schlüssen aus konkreten Verfahrensergebnissen detailliert angeführten Beweiserwägungen (US 24 bis 33). Indem der Beschwerdeführer überdies die (im Übrigen vom Schöffengericht nicht als einzige Begründungskomponente herangezogenen) kriminaltechnischen Untersuchungser- gebnisse eines Schuhspurenvergleiches, wonach an neun Tatorten sichergestellte Schuhspuren in Größe und Form mit den Schuhen des Nichtigkeitswerbers übereinstimmten (S 123 ff/V; Zeuge Alfred B***** S 211/VIII), mangels einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" vorgelegenen Spurenübereinstimmung als nicht hinreichend beweisfähig moniert, übersieht er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f). Der Beschwerdeführer wendet sich damit vielmehr unzulässigerweise gegen denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen und solcherart ebenso nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wie mit dem Versuch, aus dem (neuerlich den gesamten Begründungszusammenhang der Entscheidungsgründe negierenden) Einwand, dass bei ihm kein Einbruchswerkzeug sichergestellt wurde und eine an einem der Tatorte sichergestellten Mütze (B römisch eins 5) asservierte DNA-Spur nicht ihm (sondern dem Mitangeklagten Ismail B*****) zuzuordnen war, für sich günstigere Schlüsse abzuleiten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt in sämtlichen Anfechtungspunkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt in sämtlichen Anfechtungspunkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.

So bekämpft sie in Bezug auf den Schuldspruch A mit der die Verantwortung des Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen. Der auf die Urteilskonstatierung zu den Schuldsprüchen B, wonach der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf die Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 17), bezugnehmende Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz übergeht (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die - im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung getroffene - explizite Urteilsannahme (US 34), wonach jeder einzelne der vom Angeklagten begangenen Einbruchsdiebstähle von der Absicht getragen war, Bargeld und wertvolle Gegenstände zu erbeuten, womit hinreichend deutlich der auf unrechtmäßige Vermögensvermehrung gerichtete Vorsatz des Angeklagten (Bereicherungsvorsatz) bei Wegnahme der Sachen zum Ausdruck kommt. Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (sowie dessen implizite Beschwerde) ergibt (§ 285i).So bekämpft sie in Bezug auf den Schuldspruch A mit der die Verantwortung des Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen. Der auf die Urteilskonstatierung zu den Schuldsprüchen B, wonach der Vorsatz des Angeklagten (auch) auf die Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 17), bezugnehmende Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz übergeht (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die - im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung getroffene - explizite Urteilsannahme (US 34), wonach jeder einzelne der vom Angeklagten begangenen Einbruchsdiebstähle von der Absicht getragen war, Bargeld und wertvolle Gegenstände zu erbeuten, womit hinreichend deutlich der auf unrechtmäßige Vermögensvermehrung gerichtete Vorsatz des Angeklagten (Bereicherungsvorsatz) bei Wegnahme der Sachen zum Ausdruck kommt. Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (sowie dessen implizite Beschwerde) ergibt (Paragraph 285 i,).

Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster und zweiter Fall StPO) aus § 281 Abs 1 Z 10 und Z 11 StPO besteht nach Lage des Falles kein Anlass:Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster und zweiter Fall StPO) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 11, StPO besteht nach Lage des Falles kein Anlass:

Zwar erfolgte die Subsumtion der zum Schuldspruch B genannten Taten nicht nur unter § 130 Satz 2 zweiter Fall, teils zusätzlich auch Satz 2 erster Fall StGB, sondern auch unter § 130 Satz 1 erster Fall StGB rechtsirrig (Z 10), weil im Falle der hier vorliegenden Idealkonkurrenz die (strafsatzbestimmende) Qualifikation des § 130 Satz 2 zweiter Fall StGB - in Bezug auf das den Angeklagten S***** betreffende Schuldspruchfaktum B I 2 a die des § 130 Satz 2 erster Fall StGB - die Qualifikation des § 130 Satz 1 erster Fall StGB aus Gründen der Spezialität verdrängt (vgl 11 Os 176/01 mwN, 13 Os 52/02), doch ist den Angeklagten daraus im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen. Denn das Schöffengericht hat mit der Nennung der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (§ 130 Satz 1 erster Fall StGB) in den Strafbemessungsgründen (US 37) im Zusammenhang mit der besonders hervorgehobenen Verwirklichung der Qualifikation nach § 130 Satz 1 zweiter Fall StGB die spezifisch auf diese Qualifikation bezogene erschwerende Wertung der Begehung (gewerbsmäßiger) Diebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, nicht aber die Qualifikation nach § 130 Satz 1 erster Fall StGB - wenngleich sprachlich unpräzise, so im Gesamtzusammenhang - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dagegen bewirkt die Berücksichtigung der Qualifikation nach § 130 Satz 2 zweiter Fall StGB als Erschwerungsgrund wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, doch kann dem (hinsichtlich der Mitangeklagten allenfalls aus § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO) vom Berufungsgericht Rechnung getragen werden (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29).Zwar erfolgte die Subsumtion der zum Schuldspruch B genannten Taten nicht nur unter Paragraph 130, Satz 2 zweiter Fall, teils zusätzlich auch Satz 2 erster Fall StGB, sondern auch unter Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB rechtsirrig (Ziffer 10,), weil im Falle der hier vorliegenden Idealkonkurrenz die (strafsatzbestimmende) Qualifikation des Paragraph 130, Satz 2 zweiter Fall StGB - in Bezug auf das den Angeklagten S***** betreffende Schuldspruchfaktum B römisch eins 2 a die des Paragraph 130, Satz 2 erster Fall StGB - die Qualifikation des Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB aus Gründen der Spezialität verdrängt vergleiche 11 Os 176/01 mwN, 13 Os 52/02), doch ist den Angeklagten daraus im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen. Denn das Schöffengericht hat mit der Nennung der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB) in den Strafbemessungsgründen (US 37) im Zusammenhang mit der besonders hervorgehobenen Verwirklichung der Qualifikation nach Paragraph 130, Satz 1 zweiter Fall StGB die spezifisch auf diese Qualifikation bezogene erschwerende Wertung der Begehung (gewerbsmäßiger) Diebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, nicht aber die Qualifikation nach Paragraph 130, Satz 1 erster Fall StGB - wenngleich sprachlich unpräzise, so im Gesamtzusammenhang - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dagegen bewirkt die Berücksichtigung der Qualifikation nach Paragraph 130, Satz 2 zweiter Fall StGB als Erschwerungsgrund wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO, doch kann dem (hinsichtlich der Mitangeklagten allenfalls aus Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO) vom Berufungsgericht Rechnung getragen werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E72914 11Os14.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00014.04.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_0110OS00014_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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