Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Adoptionssache Daniel A*****, geboren am ***** 1975, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Wahlkindes und des Wahlvaters Hermann Johann H*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Jänner 2004, GZ 2 R 21/04d-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Rechtsmittelwerber machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht eine nähere persönliche Bindung zwischen Wahlkind und Wahlvater verneine. Sie führen Umstände an, aus denen sich ergeben soll, dass entgegen den Feststellungen des Erstgerichts eine derartige Bindung gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen damit in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Beweiswürdigung ist jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht
Tatsacheninstanz, sondern nur Rectsinstanz ist (1 Ob 623/95 = SZ
69/20; 1 Ob 507/96 = SZ 69/74 uva).
Ist nach dem damit maßgebenden Sachverhalt davon auszugehen, dass eine nähere persönliche Bindung zwischen Wahlkind und Wahlvater fehlt, so bleibt als Grund für die Adoption nur das vom Wahlvater auch ausdrücklich zugegebene Bestreben, dem eigenberechtigten (rumänischen) Wahlkind zu einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen. Die damit beabsichtigte Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen vermag jedoch kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne
des § 180a Abs 1 ABGB zu begründen (7 Ob 102/02d = EFSlg 100.404; 5des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB zu begründen (7 Ob 102/02d = EFSlg 100.404; 5
Ob 139/03g = ecolex 2003, 907).
Anmerkung
E72985 4Ob68.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00068.04K.0330.000Dokumentnummer
JJT_20040330_OGH0002_0040OB00068_04K0000_000