Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 72.672,84 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2004, GZ 6 R 242/03k, 243/03g-102, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. September 2003, GZ 18 Cg 13/98a-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den mit der außerordentlichen Revision verbundenen Unterbrechungsantrag der beklagten Partei zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit ihrer außerordentlichen Revision verband die Beklagte den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren über die vorliegende "Berufung" (gemeint: außerordentliche Revision) bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage der Beklagten vom 1. 3. 2004 unterbrechen.
Die von der Beklagten beim Erstgericht am 5. 3. 2004 eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist zu 18 Cg 49/04g anhängig. Über den Unterbrechungsantrag hat das Erstgericht nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Für die (von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnende) Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens aus Anlass einer während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist - sei es, dass eine Unterbrechung zwingend vorgesehen (§ 544 Abs 1 ZPO) oder nach den Verhältnissen des Falles anzuordnen ist (§ 545 Abs 1 ZPO) - stets das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht ausschließlich zuständig (§ 544 Abs 2, § 545 Abs 2 ZPO; Fasching, LB² Rz 2034; SZ 40/111; EvBl 1972/301; RIS-Justiz RS0044667; zuletzt 3 Ob 108/01f).Für die (von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnende) Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens aus Anlass einer während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist - sei es, dass eine Unterbrechung zwingend vorgesehen (Paragraph 544, Absatz eins, ZPO) oder nach den Verhältnissen des Falles anzuordnen ist (Paragraph 545, Absatz eins, ZPO) - stets das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht ausschließlich zuständig (Paragraph 544, Absatz 2,, Paragraph 545, Absatz 2, ZPO; Fasching, LB² Rz 2034; SZ 40/111; EvBl 1972/301; RIS-Justiz RS0044667; zuletzt 3 Ob 108/01f).
Über den - unrichtig an den Obersten Gerichtshof gerichteten - Unterbrechungsantrag hat daher das Erstgericht als hier ausschließlich funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden.
Auf die Verständigungspflicht gemäß § 544 Abs 2, § 545 Abs 2 letzter Satz ZPO wird hingewiesen.Auf die Verständigungspflicht gemäß Paragraph 544, Absatz 2,, Paragraph 545, Absatz 2, letzter Satz ZPO wird hingewiesen.
Textnummer
E72623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00064.04X.0330.000Im RIS seit
29.04.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012