TE OGH 2004/3/30 4Ob73/04w

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Gesamtstreitwert 23.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2004, GZ 4 R 2/04z-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage der Aktivlegitimation eines allein regional und entgeltlich erscheinenden Mediums gegen ehrenrührige und kreditschädigende Behauptungen in einem Konkurrenzmedium, welches ebenso regional, aber als Gratiszeitung erscheint, fehle. Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin einer "Kaufzeitung".

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin geltend gemachte Frage kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bilden, weil sie sich abstrakt, dh losgelöst vom Inhalt der als ehrenrührig und kreditschädigend beanstandeten Behauptungen, nicht beantworten lässt. Aktiv klagelegitimiert ist nämlich, wer von der beanstandeten Äußerung betroffen ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (4 Ob 107/92 = MR 1993, 16 - Flughafenlärm; 6 Ob 21/99b = SZ 72/39 ua). Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.Die von der Klägerin geltend gemachte Frage kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bilden, weil sie sich abstrakt, dh losgelöst vom Inhalt der als ehrenrührig und kreditschädigend beanstandeten Behauptungen, nicht beantworten lässt. Aktiv klagelegitimiert ist nämlich, wer von der beanstandeten Äußerung betroffen ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (4 Ob 107/92 = MR 1993, 16 - Flughafenlärm; 6 Ob 21/99b = SZ 72/39 ua). Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falles abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Klägerin macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation eines Mitglieds eines Kollektivs widerspreche. Diese Frage ist für die Entscheidung schon deshalb nicht erheblich, weil sich die beanstandete Äußerung nicht gegen mehrere Zeitungen richtet, sondern gegen eine "wöchentlich erscheinende Kaufzeitung". Damit stellt sich allein die, wie oben dargelegt, nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage, ob das Publikum oder zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil davon annimmt, dass damit die Kaufzeitung der Klägerin gemeint sei.Die Klägerin macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation eines Mitglieds eines Kollektivs widerspreche. Diese Frage ist für die Entscheidung schon deshalb nicht erheblich, weil sich die beanstandete Äußerung nicht gegen mehrere Zeitungen richtet, sondern gegen eine "wöchentlich erscheinende Kaufzeitung". Damit stellt sich allein die, wie oben dargelegt, nicht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Frage, ob das Publikum oder zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil davon annimmt, dass damit die Kaufzeitung der Klägerin gemeint sei.

Anmerkung

E72986 4Ob73.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00073.04W.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_0040OB00073_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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