Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** Corp., 2. J***** Corp., *****, beide vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5,100.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2003, GZ 1 R 225/03w-19, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 2003, GZ 31 Cg 195/02i-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 3.310,73 EUR (darin 551,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagenden Gesellschaften mit Sitz im Bundesstaat Virginia, USA, machen mit der vorliegenden Klage Schadenersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden infolge Vertragsverletzung geltend.
Das Erstgericht trug den Klägerinnen auf Antrag der Beklagten auf, binnen vierzehn Tagen eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten in Höhe von 150.000 EUR gerichtlich zu erlegen; weiters sprach es (im Sinne des § 60 Abs 3 ZPO belehrend) aus, dass im Falle fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist die Klage auf Antrag der Beklagten vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde.Das Erstgericht trug den Klägerinnen auf Antrag der Beklagten auf, binnen vierzehn Tagen eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten in Höhe von 150.000 EUR gerichtlich zu erlegen; weiters sprach es (im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, ZPO belehrend) aus, dass im Falle fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist die Klage auf Antrag der Beklagten vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde.
Das Rekursgericht erhöhte die Sicherheitsleistung auf 788.947 EUR und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Höhe der aktorischen Kaution in einem vergleichbaren Fall fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist jedenfalls unzulässig:
Der Beschluss des Rekursgerichts, der nur die Höhe einer aktorischen Kaution für Prozesskosten betrifft, ist gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN; 4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; RIS-Justiz RS0112091; RIS-Justiz RS0036138). Der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist auch einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht (4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; EvBl 2003/103).Der Beschluss des Rekursgerichts, der nur die Höhe einer aktorischen Kaution für Prozesskosten betrifft, ist gem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 5 mwN; 4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; RIS-Justiz RS0112091; RIS-Justiz RS0036138). Der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist auch einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht (4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; EvBl 2003/103).
Eine Nichtigkeit (wie sie die Revisionsrekurswerberinnen behaupten) kann von den Rechtsmittelinstanzen nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden (Kodek aaO § 477 Rz 2 mwN). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher ohne Sachentscheidung zurückzuweisen.Eine Nichtigkeit (wie sie die Revisionsrekurswerberinnen behaupten) kann von den Rechtsmittelinstanzen nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden (Kodek aaO Paragraph 477, Rz 2 mwN). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher ohne Sachentscheidung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte aus Anlass eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens (§ 521a Abs 1 Z 4 ZPO) in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte aus Anlass eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E72982 4Ob54.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00054.04A.0330.000Dokumentnummer
JJT_20040330_OGH0002_0040OB00054_04A0000_000