Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in des Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2003, GZ 427 Hv 2/03f-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in des Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2003, GZ 427 Hv 2/03f-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** aufgrund des (einhelligen) Wahrspruchs der Geschworenen zweier Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. August 2003 in Wien mit Gewalt gegen Personen anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hatte, indem erMit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** aufgrund des (einhelligen) Wahrspruchs der Geschworenen zweier Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. August 2003 in Wien mit Gewalt gegen Personen anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hatte, indem er
1. dem Piotr Marian K***** Faustschläge versetzt und dessen Geldbörse samt 1,40 Euro Bargeld an sich genommen hatte sowie
2. dem Wladislaw K***** einen Schlag gegen den Kopf versetzt und dessen Geldbörse samt 600 Euro Bargeld an sich genommen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 5), die sich gegen die Abweisung des Antrags auf "ärztliche Untersuchung" des Zeugen Piotr Marian K***** zum Beweis dafür, dass dieser (zu ergänzen:) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zeugnisfähig war (S 227), wendet, verkennt, dass die Zeugnisfähigkeit vom erkennenden Gericht grundsätzlich auf der Basis seiner forensischen Erfahrung sowie des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden zu beurteilen und nur in - hier nicht einmal behaupteten - Ausnahmefällen ein Sachverständiger als Entscheidungshilfe beizuziehen ist (vgl JBl 1989, 537; Mayerhofer StPO4 § 151 E 40).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,), die sich gegen die Abweisung des Antrags auf "ärztliche Untersuchung" des Zeugen Piotr Marian K***** zum Beweis dafür, dass dieser (zu ergänzen:) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zeugnisfähig war (S 227), wendet, verkennt, dass die Zeugnisfähigkeit vom erkennenden Gericht grundsätzlich auf der Basis seiner forensischen Erfahrung sowie des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden zu beurteilen und nur in - hier nicht einmal behaupteten - Ausnahmefällen ein Sachverständiger als Entscheidungshilfe beizuziehen ist vergleiche JBl 1989, 537; Mayerhofer StPO4 Paragraph 151, E 40).
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Fragenrüge (Z 6) lässt die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung der begehrten Frage(n) an die Geschworenen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt die deutliche sowie bestimmte Bezeichnung der begehrten Frage(n) an die Geschworenen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.
Es sei sohin nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerde - ebenso prozessordnungswidrig - nicht erkennen lässt, warum die Frage, ob sich der Vorsatz des Beschwerdeführers zu Punkt 2 des Schuldspruchs auf den gesamten Schadensbetrag oder (nur) auf 200 Euro bezogen hat, für die Strafbarkeit oder die Subsumtion entscheidend sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E72814 11Os26.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00026.04.0330.000Dokumentnummer
JJT_20040330_OGH0002_0110OS00026_0400000_000