TE OGH 2004/3/31 7Ob308/03z

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hans K*****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper, Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 43.986,95 samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: EUR 41.070 samt Anhang) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2003, GZ 13 R 67/03y-28, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2003, GZ 20 Cg 88/00h-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.775,52 (darin enthalten EUR 295,92 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt seit 1994 am Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992 teil. Die Verwaltung und Abwicklung dieses Förderungsprogrammes obliegt der Agarmarkt Austria GmbH (AMA). Um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, werden vom Forderungswerber im Zuge des ÖPUL-Programmes Verpflichtungen eingegangen, deren Laufzeit fünf Jahre beträgt. Der Kläger verpflichtete sich unter anderem am 24. April 1997 im Rahmen der schon zuvor abgeschlossenen Fünfjahresverpflichtung zur Fruchtfolgestabilisierung, mindestens 35 % seiner Ackerfläche zu begrünen und unter anderem die Bestimmungen der VO (EWG) Nr 1762/92 und der VO (EWG) Nr 762/89, sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen einzuhalten. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen sowie Nichterfüllung der Bedingungen, verpflichtete er sich, die erhaltene Förderung ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Schon 1995 errechnete der Kläger unter Einbezug der Stilllegungsflächen ein Begrünungsausmaß von 35,15 %. 1996 kam es in Bezug auf die Stilllegungsflächen zu einer Änderung der Prämienfläche dahingehend, dass die Stilllegungsflächen "nicht mehr bezahlt" wurden. Der Kläger berücksichtigte diese Änderung sowohl im ersten Mehrfachantrag als auch in einem später korrigierten Flächenbogen. Im November/Dezember 1996 wurde schließlich den Landwirten von der AMA mitgeteilt, dass für stillgelegte Flächen nur die Stilllegungsprämie gebühre, nicht auch die Prämie für die Fruchtfolgestabilisierung. Weiters mussten die Landwirte vor der Begrünung im Herbst 1997 nicht bekanntgeben, auf welchen Liegenschaften die Fruchtfolgestabilisierung durchgeführt würde, sondern es wurde lediglich nach dem prozentuellen Begrünungsausmaß gefragt.

Die Information bezüglich dieser Änderungen erfolgte in zweierlei Hinsicht, nämlich 1. in der Information über die Berechnung der Fruchtfolgestabilisierung und 2. in jener über die Berechnung der Begrünungsprozentsätze. Die Landwirte mussten nach der neuen Regelung einerseits die konjunkturellen Stilllegungsflächen aus der Prämienberechnung herausrechnen, andererseits aber die Begrünungswerte von der Gesamtfläche, also unter Einschluss der Stilllegungsflächen, berechnen.

Der Kläger ging aufgrund der Informationen aber irrtümlich davon aus, dass er die an sich als Förderungsflächen nicht mehr berücksichtigten Stilllegungsfläche nunmehr für die Berechnung der Begrünungsprozentsätze von der gesamten Ackerfläche in Abzug bringen müsste. Ausgehend von diesem Irrtum in der Berechnungsgrundlage ging der Kläger davon aus, dass er mit 68,52 ha einen Bergrünungsprozentsatz von 37,82 % erreiche, also seine Verpflichtung übererfülle.

Bei einer Kontrolle am 13. 11. 1997 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ansicht der AMA die stillgelegten Flächen zur Gesamtackerfläche noch immer hinzuzuzählen seien und daher die Berechnung des Klägers falsch sei. Bei Hinzurechnen der Stilllegungsflächen zur Gesamtackerfläche habe der Kläger lediglich 31,8 % (statt wie vereinbart 35 %) begrünt. Die AMA forderte unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Förderungsbedingungen die gesamte Förderung aus dem Titel der Fruchtfolgestabilisierung (für 1996 und 1997) zurück und rechnete diese mit den Förderungen 1998/1999 gegen. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass geschulte Fachleute im Verfahren teilweise divergierende Ansichten über die Berechnung der Begrünungsstufen geäußert hätten, was die geringe Verständlichkeit und die fast undurchschaubare Komplexität der Regelungen bestätige. "Die Komplexität und Schwierigkeit der Verständlichkeit der einschlägigen ÖPUL-Bestimmungen ist dergestalt, dass sie einem Durchschnittsmenschen sehr schwer einsichtig sind."

Gemäß 1.1. ÖPUL-95 ist Grundlage des Programms unter anderem auch die Verordnung (EWG) Nr 3887/92 der Kommission vom 23. 12. 1992. Zu 2.1.6 ÖPUL-95 wird zur Fruchtfolgestabilisierung geregelt, dass der Förderungsgegenstand grundsätzlich die Bewirtschaftung der gesamten Ackerfläche des Betriebes sei. Nach 2.1.6.3 ÖPUL-95 ist der Förderungswerber verpflichtet, mindestens die Bedingung der Stufe 1 bezogen auf die gesamte Ackerfläche (mindestens 15 % Begrünung) mindestens fünf Jahre hindurch einzuhalten. Nach 2.1.6.3. ÖPUL-95 vorletzter Fall ist ein Wechsel der Begrünungsstufen möglich. Es gibt 3 Prämienstufen je nach Begrünung: Stufe 1: mindestens 15 %, Stufe 2: mindestens 25 %, Stufe 3: mindestens 35 %. Die Prämie pro ha steigt mit den Stufen an. Unter 1.9 ÖPUL-95 ist die Rückzahlung der Förderung geregelt. Diese ist ganz oder auch teilweise zurückzuzahlen, soweit ua die Beauftragten oder Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der EU oder der Förderungsabwicklungsstelle durch den Förderungswerber über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, vom Förderungsbezieher unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden (1.9.1.1), die vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden (1.9.1.5), in dieser Richtlinie oder in den Verpflichtungserklärungen enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind (1.9.1.6). Nach 1.9.2 ÖPUL-95 kommen bei Feststellung einer negativen Abweichung zwischen dem im Ansuchen gegebenen und dem vorgefundenen Umfang von Flächen oder Tierzahlen die einschlägigen Bestimmungen zum integrierenden Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) zur Anwendung.

In der VO (EWG) 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (INVECOS; in der Folge: VO 3887/92) ist in Art 9 ein Sanktionensystem bei Flächenabweichungen wie folgt festgelegt:In der VO (EWG) 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (INVECOS; in der Folge: VO 3887/92) ist in Artikel 9, ein Sanktionensystem bei Flächenabweichungen wie folgt festgelegt:

"(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfeantrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag 'Flächen' angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt: Um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.

Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen

- von der Gewährung der betreffenden Beihilferegelung für das betreffende Kalenderjahr und

- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.- im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.

Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat."

Der Kläger begehrte die Bezahlung von EUR 43.986,95 mit der Begründung, er habe irrtümlich aufgrund einer Änderung der Förderungsbedingungen die Begrünungsfläche falsch berechnet. Die gänzliche Rückforderung bzw Einbehaltung der gesamten Förderungen für die Jahre 1996 und 1997 sei vertrags- und EU-rechtswidrig. 1.9.2 ÖPUL-95 sehe als Strafsanktion bei Flächenabweichungen (INVECOS) lediglich eine anteilige Förderungsrückvergütung vor. Die Beklagte sei daher lediglich berechtigt, für 1997 einen Betrag von S 40.926 zurückzufordern. Die vom Kläger beantragte Prämienstufe 3 für eine Begrünung von 35 % der Ackerfläche sei wohl irrtümlich unterschritten worden, allerdings hätte die begrünte Fläche jedenfalls den Prämienstufen 1 und 2 (15 bzw 25 %) entsprochen, sodass eine gänzliche Rückforderung keinesfalls in Betracht komme.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass der Kläger durch die festgestellte Begrünung von lediglich 31,08 % der Ackerfläche im Jahr 1997 seine Verpflichtung, eine 35 %-ige Begrünung über fünf Jahre einzuhalten, unterbrochen habe. Gemäß 1.9.1.5 bzw 1.9.1.6 des ÖPUL-95 seien die bereits erhaltenen Förderungen bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, dies gelte auch für die innerhalb der Fünfjahresverpflichtung bereits erhaltenen Förderungsmittel. Der Kläger habe sich nicht nur eine Flächenabweichung (im Sinne der INVECOS-Bestimmungen) vorhalten zu lassen, sondern die Nichteinhaltung einer Förderungsvoraussetzung, sodass die vollständige Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Geldleistungen berechtigt gewesen sei. Das ÖPUL sei ein rein national auf Basis der genannten Verordnungen ausgearbeitetes Programm. EU-rechtliche Normen seien nicht anzuwenden. Es handle sich hier nicht um eine Sanktion bei einer Flächenabweichung (Unterschied zwischen den im Antrag angegebenen und den vor Ort festgestellten Flächen), sondern um eine mangelnde Einhaltung einer Förderungsvoraussetzung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das Förderungsentgelt teilweise an die Stelle des marktgerechten Entgeltes trete. Durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung und deren Annahme durch die AMA komme ein Vertragsverhältnis zustande, das nach zivilrechtlichen Normen sowie nach den vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Die Möglichkeit der Rückforderung einer Förderung bestimme sich nach der Auslegung des Förderungsvertrages. Der Berechnungsirrtum des Klägers, der zu einer Begrünung von lediglich 31,8 % der Gesamtackerfläche geführt habe, sei unter Punkt 1.9.2 ÖPUL-95 zu subsumieren und die Rückforderung nach Art 9 Abs 2 der VO 3887/92 zu berechnen, da die Differenz über 3 % und unter 20 % liege. Dem Kläger sei weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, weil er bei der Berechnung der Begrünungsfläche einem Irrtum unterlegen sei, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe. Die AMA hätte daher nur eine Forderungskürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz vornehmen dürfen. Selbst wenn man die INVECOS-Regeln auf den vorliegenden Fall nicht anwende, so wäre auf die Gesamtkonstruktion des ÖPUL und der Agrarbeihilfen in Zusammenschau mit dem EU-Recht abzustellen. Allfällige Sanktionen müssten jedenfalls dem europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Im Hinblick auf den geringen Verschuldensgrad bei dem unterlaufenen Irrtum wäre jedenfalls das richterliche Mäßigungsrecht anzuwenden, weil die von der Beklagten gesetzte Sanktion unverhältnismäßig erscheine.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das Förderungsentgelt teilweise an die Stelle des marktgerechten Entgeltes trete. Durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung und deren Annahme durch die AMA komme ein Vertragsverhältnis zustande, das nach zivilrechtlichen Normen sowie nach den vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen sei. Die Möglichkeit der Rückforderung einer Förderung bestimme sich nach der Auslegung des Förderungsvertrages. Der Berechnungsirrtum des Klägers, der zu einer Begrünung von lediglich 31,8 % der Gesamtackerfläche geführt habe, sei unter Punkt 1.9.2 ÖPUL-95 zu subsumieren und die Rückforderung nach Artikel 9, Absatz 2, der VO 3887/92 zu berechnen, da die Differenz über 3 % und unter 20 % liege. Dem Kläger sei weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, weil er bei der Berechnung der Begrünungsfläche einem Irrtum unterlegen sei, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe. Die AMA hätte daher nur eine Forderungskürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz vornehmen dürfen. Selbst wenn man die INVECOS-Regeln auf den vorliegenden Fall nicht anwende, so wäre auf die Gesamtkonstruktion des ÖPUL und der Agrarbeihilfen in Zusammenschau mit dem EU-Recht abzustellen. Allfällige Sanktionen müssten jedenfalls dem europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Im Hinblick auf den geringen Verschuldensgrad bei dem unterlaufenen Irrtum wäre jedenfalls das richterliche Mäßigungsrecht anzuwenden, weil die von der Beklagten gesetzte Sanktion unverhältnismäßig erscheine.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil infolge Berufung der Beklagten dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 41.070 s.A. zu bezahlen. Es liege insofern ein flexibles System vor, als der Förderungswerber jährlich die Begrünungsstufe und damit die Prämienstufe mittels eines Änderungsantrages wechseln könne. Dies hätte lediglich die Herabsetzung der Prämie entsprechend der Richtlinie zur Folge, ohne dass die eingegangene Fünfjahresverpflichtung verletzt worden wäre. Die Unterschreitung des für Prämienstufe 3 erforderlichen Begrünungsprozentsatzes durch den Kläger sei keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Dies sei auf einen Irrtum zurückzuführen, der auch einem sorgfältigen, juristisch nicht gebildeten, Laien unterlaufen könne. Da für den Zeitraum ab 1. 8. 1996 bestimmt gewesen sei, dass nunmehr für Stilllegungsflächen in keinem Fall eine Prämie gewährt werde, habe dies durchaus zu dem Schluss führen können, dass Stilllegungsflächen aus dem Förderungsmodell generell auszuscheiden seien. Die vom Erstgericht festgestellten Informationen über die Veränderungen der Förderbedingungen hinsichtlich Stilllegungsflächen seien geeignet gewesen, beim Kläger einen Irrtum über die Berücksichtigung der Stilllegungsflächen bei der Fruchtfolgestabilisierung zu bewirken. Es könne daher nicht von einer Unterbrechung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes ausgegangen werden, weil der Kläger ja jedenfalls die Begrünungsstufe 2 erreicht habe. Der von der Beklagten angewandte (interne) "Sanktionskatalog" des ÖPUL 1995 sei mangels Veröffentlichung nicht Vertragsinhalt geworden. Eine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Förderung bei Verletzung einer Bedingung teilweise (und in welchem Ausmaß) zurückzuerstatten sei, könne dem ÖPUL 1995, soweit nicht Punkt 1.9.2 herangezogen werde, nicht entnommen werden. Dem ÖPUL liege aber die VO 3887/92 zugrunde. In Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen, die die Rückzahlungsverpflichtungen 1.9 ÖPUL-95 konkretisierten, sei die INVECOS-Regel grundsätzlich anwendbar, da die Flächenabweichung im Ausmaß von 3 bis 20 % lägen. Es erscheine sachgerecht, dass der Kläger für das betreffende Förderungsjahr in die Prämie 2 zurückgestuft werde. Es komme aber auch die in Art 9 Abs 2 zweiter Satz der zitierten Verordnung vorgesehene Strafbestimmung zur Anwendung, weil die festgestellte Differenz über 3 %, jedoch unter 20 % liege. Eine Mäßigung dieser Vertragsstrafe erscheine im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des ausgemittelten Betrages und des Umstandes, dass den Kläger jedenfalls leichte Fahrlässigkeit treffe, nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil infolge Berufung der Beklagten dahingehend ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 41.070 s.A. zu bezahlen. Es liege insofern ein flexibles System vor, als der Förderungswerber jährlich die Begrünungsstufe und damit die Prämienstufe mittels eines Änderungsantrages wechseln könne. Dies hätte lediglich die Herabsetzung der Prämie entsprechend der Richtlinie zur Folge, ohne dass die eingegangene Fünfjahresverpflichtung verletzt worden wäre. Die Unterschreitung des für Prämienstufe 3 erforderlichen Begrünungsprozentsatzes durch den Kläger sei keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Dies sei auf einen Irrtum zurückzuführen, der auch einem sorgfältigen, juristisch nicht gebildeten, Laien unterlaufen könne. Da für den Zeitraum ab 1. 8. 1996 bestimmt gewesen sei, dass nunmehr für Stilllegungsflächen in keinem Fall eine Prämie gewährt werde, habe dies durchaus zu dem Schluss führen können, dass Stilllegungsflächen aus dem Förderungsmodell generell auszuscheiden seien. Die vom Erstgericht festgestellten Informationen über die Veränderungen der Förderbedingungen hinsichtlich Stilllegungsflächen seien geeignet gewesen, beim Kläger einen Irrtum über die Berücksichtigung der Stilllegungsflächen bei der Fruchtfolgestabilisierung zu bewirken. Es könne daher nicht von einer Unterbrechung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes ausgegangen werden, weil der Kläger ja jedenfalls die Begrünungsstufe 2 erreicht habe. Der von der Beklagten angewandte (interne) "Sanktionskatalog" des ÖPUL 1995 sei mangels Veröffentlichung nicht Vertragsinhalt geworden. Eine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Förderung bei Verletzung einer Bedingung teilweise (und in welchem Ausmaß) zurückzuerstatten sei, könne dem ÖPUL 1995, soweit nicht Punkt 1.9.2 herangezogen werde, nicht entnommen werden. Dem ÖPUL liege aber die VO 3887/92 zugrunde. In Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen, die die Rückzahlungsverpflichtungen 1.9 ÖPUL-95 konkretisierten, sei die INVECOS-Regel grundsätzlich anwendbar, da die Flächenabweichung im Ausmaß von 3 bis 20 % lägen. Es erscheine sachgerecht, dass der Kläger für das betreffende Förderungsjahr in die Prämie 2 zurückgestuft werde. Es komme aber auch die in Artikel 9, Absatz 2, zweiter Satz der zitierten Verordnung vorgesehene Strafbestimmung zur Anwendung, weil die festgestellte Differenz über 3 %, jedoch unter 20 % liege. Eine Mäßigung dieser Vertragsstrafe erscheine im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des ausgemittelten Betrages und des Umstandes, dass den Kläger jedenfalls leichte Fahrlässigkeit treffe, nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die zu lösenden Rechtsfragen über die Strafsanktionen und die Berechnung der Förderung grundsätzliche Fragen seien, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedürften.

Lediglich gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte räumt zwar in der Revision ein, dass alle Sachverhalte, die den Tatbeständen des Art 9 VO 3887/92 entsprächen, nach den einschlägigen Grundsätzen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVECOS) zu behandeln seien. Die Sanktionsbestimmungen des Art 9 VO 3887/92 bezögen sich aber nur auf Fragen der richtigen Flächenfeststellung unter Vergleich der im Antrag angegebenen Fläche und der vor Ort tatsächlich ermittelten Fläche, also auf einen Verstoß, der dadurch entstehe, dass ziffernmäßig bestimmte Größen genannt würden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. Für die übrigen Anomalie-Tatbestände hätte aber der Punkt 1.9 ÖPUL-95 zu gelten, der den gemeinschaftsrechtlich bestehenden Schranken (a. grundsätzliche Bestimmungen über die Vorgangsweise bei Absichtlichkeit und grober Fahrlässigkeit, die direkt anwendbar seien, b. das System habe wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend zu sein und c. die finanziellen Interessen der Gemeinschaft seien zu wahren) entspräche. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um eine bloße Flächenabweichung durch Messfehlangaben, diese seien vielmehr zutreffend gewesen, sondern um einen Verstoß gegen inhaltliche Förderungsbedingungen (Einhaltung der Relation zwischen der Gesamtackerfläche des Betriebes und Begrünungsfläche). Dieser Verstoß sei daher nach rein innerstaatlichem Recht, also primär nach dem ÖPUL-95 selbst zu beurteilen. Die gänzliche Rückforderbarkeit der gewährten Förderung ergebe sich aus den Punkten 1.9.1.1, 1.9.1.5 und 1.9.1.6 ÖPUL-95.Die Beklagte räumt zwar in der Revision ein, dass alle Sachverhalte, die den Tatbeständen des Artikel 9, VO 3887/92 entsprächen, nach den einschlägigen Grundsätzen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVECOS) zu behandeln seien. Die Sanktionsbestimmungen des Artikel 9, VO 3887/92 bezögen sich aber nur auf Fragen der richtigen Flächenfeststellung unter Vergleich der im Antrag angegebenen Fläche und der vor Ort tatsächlich ermittelten Fläche, also auf einen Verstoß, der dadurch entstehe, dass ziffernmäßig bestimmte Größen genannt würden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. Für die übrigen Anomalie-Tatbestände hätte aber der Punkt 1.9 ÖPUL-95 zu gelten, der den gemeinschaftsrechtlich bestehenden Schranken (a. grundsätzliche Bestimmungen über die Vorgangsweise bei Absichtlichkeit und grober Fahrlässigkeit, die direkt anwendbar seien, b. das System habe wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend zu sein und c. die finanziellen Interessen der Gemeinschaft seien zu wahren) entspräche. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um eine bloße Flächenabweichung durch Messfehlangaben, diese seien vielmehr zutreffend gewesen, sondern um einen Verstoß gegen inhaltliche Förderungsbedingungen (Einhaltung der Relation zwischen der Gesamtackerfläche des Betriebes und Begrünungsfläche). Dieser Verstoß sei daher nach rein innerstaatlichem Recht, also primär nach dem ÖPUL-95 selbst zu beurteilen. Die gänzliche Rückforderbarkeit der gewährten Förderung ergebe sich aus den Punkten 1.9.1.1, 1.9.1.5 und 1.9.1.6 ÖPUL-95.

Der Argumentation der Revision kann nicht gefolgt werden.

Unstrittig ist, dass das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) gemäß der VO 2078/92 (genehmigt von der Kommission) erlassen wurde (vgl auch 7 Ob 231/02z).Unstrittig ist, dass das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) gemäß der VO 2078/92 (genehmigt von der Kommission) erlassen wurde vergleiche auch 7 Ob 231/02z).

Die von der Beklagten an den Kläger zunächst erbrachte Leistung stellt unstrittig eine Förderungsmaßnahme dar. Nach der grundlegenden Definition bestehen solche Förderungsmaßnahmen in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. Da das Förderungsgeld an die Stelle eines marktgerechten Entgelts tritt, handelt es sich dabei um keine Zuwendung ohne Gegenleistung (7 Ob 231/02z, SZ 65/166 = RdW 1993, 211; SZ 68/13, 1 Ob 33/94). Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (7 Ob 231/02z, SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 66/84). Förderungsrichtlinien werden also als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (7 Ob 231/02z, SZ 61/261, 1 Ob 27/94). Entscheidend ist bei diesem Vertragsabschluss, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden (7 Ob 231/02z, SZ 68/13, JBl 1995, 582). Nach 1.1. ÖPUL-95 zählt die VO 3887/92 zu dessen Grundlagen. Art 9 VO 3887/92 legt ein Sanktionensystem bei Flächenabweichungen fest. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten ein Sanktionssystem bei Verstößen gegen die eingangenen Verpflichtungen zu erstellen (vgl Leidwein, Agrarbeihilfen und Sanktionen, in ecolex 2001, 94). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Es kommt dabei darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und das Maß des hiefür Erforderlichen nicht übersteigen (Rs C-69/94 - Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Rs C-354/95 - Queen gegen Minister for Agriculture, Fisheries and Food; Rs C-161/96 - Südzucker Mannheim/Ochsenfurt AG gegen Hauptzollamt Mannheim, ua). Als dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechend wurden die Maßnahmen gemäß Art 9 Abs 2 VO 3887/92 erkannt (EuGH Rs C-417/00 - Agrargenossenschaft Pretzsch eG gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt; Rs C-304/00 - Regina gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food).Die von der Beklagten an den Kläger zunächst erbrachte Leistung stellt unstrittig eine Förderungsmaßnahme dar. Nach der grundlegenden Definition bestehen solche Förderungsmaßnahmen in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. Da das Förderungsgeld an die Stelle eines marktgerechten Entgelts tritt, handelt es sich dabei um keine Zuwendung ohne Gegenleistung (7 Ob 231/02z, SZ 65/166 = RdW 1993, 211; SZ 68/13, 1 Ob 33/94). Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (7 Ob 231/02z, SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 66/84). Förderungsrichtlinien werden also als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (7 Ob 231/02z, SZ 61/261, 1 Ob 27/94). Entscheidend ist bei diesem Vertragsabschluss, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden (7 Ob 231/02z, SZ 68/13, JBl 1995, 582). Nach 1.1. ÖPUL-95 zählt die VO 3887/92 zu dessen Grundlagen. Artikel 9, VO 3887/92 legt ein Sanktionensystem bei Flächenabweichungen fest. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten ein Sanktionssystem bei Verstößen gegen die eingangenen Verpflichtungen zu erstellen vergleiche Leidwein, Agrarbeihilfen und Sanktionen, in ecolex 2001, 94). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Es kommt dabei darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und das Maß des hiefür Erforderlichen nicht übersteigen (Rs C-69/94 - Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Rs C-354/95 - Queen gegen Minister for Agriculture, Fisheries and Food; Rs C-161/96 - Südzucker Mannheim/Ochsenfurt AG gegen Hauptzollamt Mannheim, ua). Als dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechend wurden die Maßnahmen gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO 3887/92 erkannt (EuGH Rs C-417/00 - Agrargenossenschaft Pretzsch eG gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt; Rs C-304/00 - Regina gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food).

Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:

Aus der Vereinbarung des ÖPUL-95 ergibt sich - von der Beklagten im Revisionsverfahren sogar ausdrücklich zugestanden - also wie dargelegt die Geltung der VO 3887/92 (INVECOS). Der EuGH hat den Art 9 Abs 2 VO 3887/92 bereits dahin ausgelegt, dass sich die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nicht auf den Fall beschränken, dass der Betriebsinhaber bei der Beantragung von Beihilfen fehlerhafte oder falsche Angaben gemacht hat, sondern auch dann Anwendung finden, wenn der Antragsteller es unterlässt, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Veränderungen zu melden (EuGH Rs C-417/00 - Agrargenossenschaft Pretzsch eG gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt). Diesem Rechtsfall lag zugrunde, dass sich die Klägerin in ihrem Antragsformular verpflichtete, der zuständigen Behörde alle Tatsachen, die der Bewilligung oder dem Belassen der Beihilfezahlungen entgegenstehen könnten, unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Überprüfung vor Ort wurde aber festgestellt, dass 14,9 ha der Stilllegungsfläche als Weide benutzt wurden, ohne dass dies dem Beklagten mitgeteilt worden war. Die Kühe wurden aufgrund von Bauarbeiten vorübergehend auf die stillgelegte Parzellen getrieben. Der EuGH betonte, dass nach der 1., der 7. und der 9. Begründungserwägung der VO 3887/92, insbesondere ihr Art 9 dafür sorgen solle, dass die Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik wirksam durchgeführt werden und die Einhaltung der Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen wirksam geprüft werden kann sowie Vorschriften zur wirksamen Vermeidung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen erlassen werden können. Er kam unter Beachtung dieser Erwägungen (die auch von der hier Beklagten in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt wurden) dennoch zu dem Ergebnis, dass Art 9 VO 3887/92 in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsfall anzuwenden sei, da es unerheblich sei, aus welchen Gründen die Angaben im Beihilfeantrag vom Ergebnis der Kontrolle durch die zuständigen Behörden abwichen.Aus der Vereinbarung des ÖPUL-95 ergibt sich - von der Beklagten im Revisionsverfahren sogar ausdrücklich zugestanden - also wie dargelegt die Geltung der VO 3887/92 (INVECOS). Der EuGH hat den Artikel 9, Absatz 2, VO 3887/92 bereits dahin ausgelegt, dass sich die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nicht auf den Fall beschränken, dass der Betriebsinhaber bei der Beantragung von Beihilfen fehlerhafte oder falsche Angaben gemacht hat, sondern auch dann Anwendung finden, wenn der Antragsteller es unterlässt, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Veränderungen zu melden (EuGH Rs C-417/00 - Agrargenossenschaft Pretzsch eG gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt). Diesem Rechtsfall lag zugrunde, dass sich die Klägerin in ihrem Antragsformular verpflichtete, der zuständigen Behörde alle Tatsachen, die der Bewilligung oder dem Belassen der Beihilfezahlungen entgegenstehen könnten, unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Überprüfung vor Ort wurde aber festgestellt, dass 14,9 ha der Stilllegungsfläche als Weide benutzt wurden, ohne dass dies dem Beklagten mitgeteilt worden war. Die Kühe wurden aufgrund von Bauarbeiten vorübergehend auf die stillgelegte Parzellen getrieben. Der EuGH betonte, dass nach der 1., der 7. und der 9. Begründungserwägung der VO 3887/92, insbesondere ihr Artikel 9, dafür sorgen solle, dass die Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik wirksam durchgeführt werden und die Einhaltung der Bestimmungen über gemeinschaftliche Beihilfen wirksam geprüft werden kann sowie Vorschriften zur wirksamen Vermeidung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen erlassen werden können. Er kam unter Beachtung dieser Erwägungen (die auch von der hier Beklagten in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellt wurden) dennoch zu dem Ergebnis, dass Artikel 9, VO 3887/92 in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsfall anzuwenden sei, da es unerheblich sei, aus welchen Gründen die Angaben im Beihilfeantrag vom Ergebnis der Kontrolle durch die zuständigen Behörden abwichen.

Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger im Formular nicht angegeben, auf welchen Liegenschaften die Fruchtfolgestabilisierung durchgeführt wurde, sondern lediglich das prozentuelle Begrünungsausmaß fest. Diese Angabe ist im vorliegenden Fall im Ergebnis auch nicht anders als eine (durch eine Rechenmethode ermittelte) Flächenangabe aufzufassen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen unrichtiger Flächenangabe und Förderungsvoraussetzung steht mit der vorhin genannten Entscheidung des EuGH Rs C-304/00 nicht im Einklang. Nach der Vereinbarung der Parteien sind also die Sanktionen des Art 9 VO 3887/92 auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger im Formular nicht angegeben, auf welchen Liegenschaften die Fruchtfolgestabilisierung durchgeführt wurde, sondern lediglich das prozentuelle Begrünungsausmaß fest. Diese Angabe ist im vorliegenden Fall im Ergebnis auch nicht anders als eine (durch eine Rechenmethode ermittelte) Flächenangabe aufzufassen. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen unrichtiger Flächenangabe und Förderungsvoraussetzung steht mit der vorhin genannten Entscheidung des EuGH Rs C-304/00 nicht im Einklang. Nach der Vereinbarung der Parteien sind also die Sanktionen des Artikel 9, VO 3887/92 auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Die Frage, ob die Flächendifferenz auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH Rs C-104/94 - Cereol Italia SRL gegen Azienda Acricola Castello SAS; Rs C-21/85 - A. Maas & Co N.V. gegen Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung). Da dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist und die tatsächlich ermittelte Fläche von der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche um mehr als 3 %, aber um weniger als 20 % abweicht - was beides von der Revisionswerberin zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen wird - ist die Förderungskürzung nach Art 9 Abs 2 VO 3887/92 zu berechnen, was der Kläger und die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Die Frage der Berechnung des vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzugs wurde im Revisionsverfahren nicht releviert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Die Frage, ob die Flächendifferenz auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist vom nationalen Gericht zu beurteilen (EuGH Rs C-104/94 - Cereol Italia SRL gegen Azienda Acricola Castello SAS; Rs C-21/85 - A. Maas & Co N.V. gegen Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung). Da dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist und die tatsächlich ermittelte Fläche von der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche um mehr als 3 %, aber um weniger als 20 % abweicht - was beides von der Revisionswerberin zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen wird - ist die Förderungskürzung nach Artikel 9, Absatz 2, VO 3887/92 zu berechnen, was der Kläger und die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Die Frage der Berechnung des vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzugs wurde im Revisionsverfahren nicht releviert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Dem Einwand der Beklagten, dass es des gänzlichen Verlustes der Beihilfe bedürfe, um das Erschleichen von Beihilfen hintanzuhalten, ist zu erwidern, dass dem durch die Bestimmung des Art 9 VO 3887/92 dadurch begegnet wird, dass bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ohnedies der gänzliche Verlust der Beihilfe angeordnet ist und absichtlich falsche Angaben den Ausschluss für das folgende Kalenderjahr bewirken. Der nur teilweise Verlust der Beihilfe im Sinn des Art 9 Abs 2 VO 3887/92 kommt ja nur bei leicht fahrlässigem Verhalten zur Anwendung und auch nur dann, wenn die Differenz der Flächen nicht mehr als 20 % beträgt. Damit ist dem Sicherungszweck - wie bereits der EuGH ausgesprochen hat - ausreichend Genüge getan.Dem Einwand der Beklagten, dass es des gänzlichen Verlustes der Beihilfe bedürfe, um das Erschleichen von Beihilfen hintanzuhalten, ist zu erwidern, dass dem durch die Bestimmung des Artikel 9, VO 3887/92 dadurch begegnet wird, dass bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ohnedies der gänzliche Verlust der Beihilfe angeordnet ist und absichtlich falsche Angaben den Ausschluss für das folgende Kalenderjahr bewirken. Der nur teilweise Verlust der Beihilfe im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, VO 3887/92 kommt ja nur bei leicht fahrlässigem Verhalten zur Anwendung und auch nur dann, wenn die Differenz der Flächen nicht mehr als 20 % beträgt. Damit ist dem Sicherungszweck - wie bereits der EuGH ausgesprochen hat - ausreichend Genüge getan.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Textnummer

E72994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00308.03Z.0331.000

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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