Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 20.992,05 (sA) und Feststellung (Streitwert EUR 150.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. November 2003, GZ 4 R 243/03x-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Juni 2003, GZ 59 Cg 57/02s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.118,42 (darin enthalten EUR 353,07 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Günther F***** verschuldete am 11. 9. 1972 als Lenker eines von seiner Dienstgeberin (die die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ist und im Folgenden der Einfachheit halber auch nur Beklagte genannt wird) gehaltenen PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der damals zweijährige Klaus B***** schwer verletzt wurde und gravierende Dauerfolgen davon trug. Haftpflichtversicherer des PKW der Beklagten war die klagende Partei, wobei die Deckungssumme im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag mit S 1 Mio begrenzt war. Dies wendete die nunmehrige Klägerin in dem vom Geschädigten gegen sie und den Lenker - nicht aber gegen die hier Beklagte als Halter - beim Bezirksgericht Kufstein zu GZ C 367/73 angestrengten Prozess allerdings nicht ein. In diesem Verfahren wurde mit Urteil vom 28. 1. 1975 die - daher auch hinsichtlich der nun klagenden Partei (dort Zweitbeklagte) unbeschränkte - Ersatzpflicht für alle Klaus B***** entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem betreffenden Verkehrsunfall rechtskräftig festgestellt. Bis April 1993 zahlte die klagende Partei an den Geschädigten insgesamt S 1,011.070,-- (= EUR 73.477,23) in Teilbeträgen unterschiedlicher Höhe aus. Da seitens des Geschädigten in der Folge - offenbar in der irrigen Annahme, die Haftung der Klägerin sei erschöpft - Ansprüche gegen den Lenker F***** direkt geltend gemacht wurden, erhob dieser beim Landesgericht Innsbruck zu Geschäftszahl 44 Cga 158/93h Regressansprüche gegen die beklagte Partei als seine Dienstgeberin. Darüber wurde urteilsmäßig rechtskräftig dahin entschieden, dass die Beklagte gemäß §§ 2, 3 Abs 2 DHG ihrem Dienstnehmer hafte und zwei Drittel seiner Aufwendungen für den Geschädigten Klaus B***** zu übernehmen habe. Im Bemühen, mit ihrem Dienstnehmer diesbezüglich eine vergleichsweise Regelung in Form einer Abschlagszahlung zu erreichen, wurden seitens der Beklagten auch Gespräche mit dem Rechtsfreund des Vaters des seit 28. 10. 1999 besachwalteten Geschädigten geführt, die ergebnislos blieben. Vom Geschädigten Klaus B***** wurden in weiterer Folge im Verfahren 14 Cg 105/00m des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Lenker F***** und die Klägerin (dort Zweitbeklagte) weitere Forderungen (betreffend unfallskausal erforderliche, von den Eltern des Geschädigten erbrachte Betreuungs- und Versorgungsleistungen) von EUR 67.418,57 bzw EUR 43.240,34 erhoben.Günther F***** verschuldete am 11. 9. 1972 als Lenker eines von seiner Dienstgeberin (die die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ist und im Folgenden der Einfachheit halber auch nur Beklagte genannt wird) gehaltenen PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der damals zweijährige Klaus B***** schwer verletzt wurde und gravierende Dauerfolgen davon trug. Haftpflichtversicherer des PKW der Beklagten war die klagende Partei, wobei die Deckungssumme im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag mit S 1 Mio begrenzt war. Dies wendete die nunmehrige Klägerin in dem vom Geschädigten gegen sie und den Lenker - nicht aber gegen die hier Beklagte als Halter - beim Bezirksgericht Kufstein zu GZ C 367/73 angestrengten Prozess allerdings nicht ein. In diesem Verfahren wurde mit Urteil vom 28. 1. 1975 die - daher auch hinsichtlich der nun klagenden Partei (dort Zweitbeklagte) unbeschränkte - Ersatzpflicht für alle Klaus B***** entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem betreffenden Verkehrsunfall rechtskräftig festgestellt. Bis April 1993 zahlte die klagende Partei an den Geschädigten insgesamt S 1,011.070,-- (= EUR 73.477,23) in Teilbeträgen unterschiedlicher Höhe aus. Da seitens des Geschädigten in der Folge - offenbar in der irrigen Annahme, die Haftung der Klägerin sei erschöpft - Ansprüche gegen den Lenker F***** direkt geltend gemacht wurden, erhob dieser beim Landesgericht Innsbruck zu Geschäftszahl 44 Cga 158/93h Regressansprüche gegen die beklagte Partei als seine Dienstgeberin. Darüber wurde urteilsmäßig rechtskräftig dahin entschieden, dass die Beklagte gemäß Paragraphen 2,, 3 Absatz 2, DHG ihrem Dienstnehmer hafte und zwei Drittel seiner Aufwendungen für den Geschädigten Klaus B***** zu übernehmen habe. Im Bemühen, mit ihrem Dienstnehmer diesbezüglich eine vergleichsweise Regelung in Form einer Abschlagszahlung zu erreichen, wurden seitens der Beklagten auch Gespräche mit dem Rechtsfreund des Vaters des seit 28. 10. 1999 besachwalteten Geschädigten geführt, die ergebnislos blieben. Vom Geschädigten Klaus B***** wurden in weiterer Folge im Verfahren 14 Cg 105/00m des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Lenker F***** und die Klägerin (dort Zweitbeklagte) weitere Forderungen (betreffend unfallskausal erforderliche, von den Eltern des Geschädigten erbrachte Betreuungs- und Versorgungsleistungen) von EUR 67.418,57 bzw EUR 43.240,34 erhoben.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin zuletzt (nach Klagseinschränkung um EUR 51.346,48) den Zuspruch von EUR 20.992,05 (sA) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11. 9. 1972 mit der Begründung, sie sei berechtigt, ihre die Haftungshöchstsumme des Versicherungsvertrages übersteigenden Leistungen an Klaus B***** von der Beklagten zu regressieren; da sie auch in Zukunft noch weitere Zahlungen an B***** werde leisten müssen, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Das Klagebegehren werde auch auf ein Anerkenntnis der Beklagten gestützt, das darin erblickt werde, dass Organe und Mitarbeiter der Beklagten mit dem Rechtsanwalt des Geschädigten Verhandlungen mit dem Ziel einer vergleichsweisen Generalbereinigung geführt hätten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) von Klaus B***** nie in Anspruch genommen worden sei, seien allfällige Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen sie verjährt. Die von der Klägerin an den Geschädigten noch zu erbringenden Leistungen seien nicht auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages zu erbringen, sondern stellten eine davon unabhängige Judikatsschuld dar. Die Klägerin habe es im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein verabsäumt, ihre Haftungsbegrenzung aus dem Versicherungsvertrag einzuwenden. Für die die Versicherungssumme übersteigenden Zahlungen bestehe keine Solidarschuld zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Diese Zahlungen würden nicht für sie, die Beklagte, an den Geschädigten geleistet, zumal dessen Forderungen ihr gegenüber wie erwähnt verjährt seien. Für eine Regressforderung (etwa nach § 1358 ABGB) bestehe keine Rechtsgrundlage. Sie, die Beklagte, habe gegenüber der klagenden Partei oder gegenüber dem Geschädigten auch kein Anerkenntnis abgegeben, sondern wäre lediglich im Hinblick auf die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes an einer Generalbereinigung interessiert gewesen.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) von Klaus B***** nie in Anspruch genommen worden sei, seien allfällige Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen sie verjährt. Die von der Klägerin an den Geschädigten noch zu erbringenden Leistungen seien nicht auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages zu erbringen, sondern stellten eine davon unabhängige Judikatsschuld dar. Die Klägerin habe es im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein verabsäumt, ihre Haftungsbegrenzung aus dem Versicherungsvertrag einzuwenden. Für die die Versicherungssumme übersteigenden Zahlungen bestehe keine Solidarschuld zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Diese Zahlungen würden nicht für sie, die Beklagte, an den Geschädigten geleistet, zumal dessen Forderungen ihr gegenüber wie erwähnt verjährt seien. Für eine Regressforderung (etwa nach Paragraph 1358, ABGB) bestehe keine Rechtsgrundlage. Sie, die Beklagte, habe gegenüber der klagenden Partei oder gegenüber dem Geschädigten auch kein Anerkenntnis abgegeben, sondern wäre lediglich im Hinblick auf die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes an einer Generalbereinigung interessiert gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Seine Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, die klagende Partei habe ihre versicherungsvertraglichen Leistungen durch Bezahlung eines der vereinbarten Versicherungssumme entsprechenden Schadens erfüllt und behaupte insoweit auch nicht, gegenüber der Beklagten leistungsfrei zu sein. Dass sie darüber hinaus weitere Leistungen erbringen habe müssen, sei weder auf den Versicherungsvertrag noch auf gesetzliche Anordnungen im Rahmen der Pflichtversicherung zurückzuführen, sondern auf einen der Klägerin zuzurechnenden Fehler dahingehend, dass diese im Direktprozess des Geschädigten gegen sie nicht die Beschränkung ihrer Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe des Versicherungsvertrages begehrt habe. In diesem Umfang sei die Klägerin somit dem Geschädigten gegenüber nur im Rahmen einer reinen Judikatsschuld verpflichtet, die die Beklagte als Versicherungsnehmer nicht tangiere. Es liege somit kein Fall der versicherungsrechtlichen Legalzession iS der §§ 24 KHVG, 158 f VersVG vor. Die von der Klägerin nach Erschöpfung der Versicherungssumme erbrachten weiteren Leistungen hätte zwar an sich die Beklagte als Halterin erbringen müssen, weil diese für das Verschulden des Lenkers ihres Fahrzeuges einzustehen hätte, sodass grundsätzlich ein Fall des § 1358 ABGB vorliege. Im Rahmen der Legalzession des § 1358 ABGB (wie auch der §§ 24 Abs 4 KHVG und 158 f VersVG) gehe aber die eingelöste Forderung des Geschädigten in der Form über, wie sie bestanden habe. Das bedeute, dass der Schuldner, hier die Beklagte, alle Einwendungen erheben könne, die er gegen den Schädiger hätte, somit auch die Einrede der Verjährung. Darauf habe sich die Beklagte zu Recht berufen, sodass sie gegenüber der Klägerin nicht regresspflichtig sei. Es wäre auch nicht zu rechtfertigen, dass ein prozessualer Fehler der Klägerin den für die Beklagte günstigen Umstand der Verjährung der Schadenersatzforderung des Geschädigten wieder beseitigen könnte.Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Seine Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, die klagende Partei habe ihre versicherungsvertraglichen Leistungen durch Bezahlung eines der vereinbarten Versicherungssumme entsprechenden Schadens erfüllt und behaupte insoweit auch nicht, gegenüber der Beklagten leistungsfrei zu sein. Dass sie darüber hinaus weitere Leistungen erbringen habe müssen, sei weder auf den Versicherungsvertrag noch auf gesetzliche Anordnungen im Rahmen der Pflichtversicherung zurückzuführen, sondern auf einen der Klägerin zuzurechnenden Fehler dahingehend, dass diese im Direktprozess des Geschädigten gegen sie nicht die Beschränkung ihrer Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe des Versicherungsvertrages begehrt habe. In diesem Umfang sei die Klägerin somit dem Geschädigten gegenüber nur im Rahmen einer reinen Judikatsschuld verpflichtet, die die Beklagte als Versicherungsnehmer nicht tangiere. Es liege somit kein Fall der versicherungsrechtlichen Legalzession iS der Paragraphen 24, KHVG, 158 f VersVG vor. Die von der Klägerin nach Erschöpfung der Versicherungssumme erbrachten weiteren Leistungen hätte zwar an sich die Beklagte als Halterin erbringen müssen, weil diese für das Verschulden des Lenkers ihres Fahrzeuges einzustehen hätte, sodass grundsätzlich ein Fall des Paragraph 1358, ABGB vorliege. Im Rahmen der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB (wie auch der Paragraphen 24, Absatz 4, KHVG und 158 f VersVG) gehe aber die eingelöste Forderung des Geschädigten in der Form über, wie sie bestanden habe. Das bedeute, dass der Schuldner, hier die Beklagte, alle Einwendungen erheben könne, die er gegen den Schädiger hätte, somit auch die Einrede der Verjährung. Darauf habe sich die Beklagte zu Recht berufen, sodass sie gegenüber der Klägerin nicht regresspflichtig sei. Es wäre auch nicht zu rechtfertigen, dass ein prozessualer Fehler der Klägerin den für die Beklagte günstigen Umstand der Verjährung der Schadenersatzforderung des Geschädigten wieder beseitigen könnte.
Von einem konstitutiven Anerkenntnis der Beklagten gegenüber der Klägerin könne schon nach deren Behauptungen nicht ausgegangen werden. Die Klägerin übersehe, dass der Problemkreis der behaupteten Regresspflicht der Beklagten ihr gegenüber vom Problemkreis der Ersatzpflicht der Beklagten als Dienstgeber nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gegenüber ihrem Dienstnehmer Günther F***** zu trennen sei, der dem Geschädigten als Lenker für die Folgen des von ihm verschuldeten Unfalles unbeschränkt hafte. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden habe und die Frage der Legalzession bei Erfüllung einer Naturalobligation von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sei.Von einem konstitutiven Anerkenntnis der Beklagten gegenüber der Klägerin könne schon nach deren Behauptungen nicht ausgegangen werden. Die Klägerin übersehe, dass der Problemkreis der behaupteten Regresspflicht der Beklagten ihr gegenüber vom Problemkreis der Ersatzpflicht der Beklagten als Dienstgeber nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gegenüber ihrem Dienstnehmer Günther F***** zu trennen sei, der dem Geschädigten als Lenker für die Folgen des von ihm verschuldeten Unfalles unbeschränkt hafte. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden habe und die Frage der Legalzession bei Erfüllung einer Naturalobligation von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:Entgegen dem betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht gegeben, weshalb die Revision unzulässig ist:
Grundsätzlich bedeutet der Umstand, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, noch keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhinge (RIS-Justiz RS0102181). Im Übrigen ist der vorliegende Fall mit dem zu 1 Ob 2011/96h = JBl 1997, 100 (Schauer) entschiedenen insofern durchaus vergleichbar, als auch dort ein KFZ-Haftpflichtversicherer, der auf Grund einer Judikatsschuld die Versicherungssumme überschreitende Ersatzzahlungen an die bei einem vom Lenker des versicherten Fahrzeuges verschuldeten Unfall Geschädigte geleistet hatte, Regressansprüche gegen den Halter des versicherten Fahrzeuges (dort die Republik Österreich) erhob. Der Oberste Gerichtshof erachtete die klagende Haftpflichtversicherung aus dem Rechtsgrund des § 1358 ABGB gegenüber der Fahrzeughalterin als Versicherungsnehmer, die selbst vom Geschädigten nie belangt worden war, für forderungsberechtigt, wobei dort allerdings ein Verjährungseinwand nicht erhoben worden war. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 1358 ABGB auch im vorliegenden Fall ist im Übrigen gar nicht (mehr) strittig und kann schon deshalb die Zulassung der Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigen.Grundsätzlich bedeutet der Umstand, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, noch keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhinge (RIS-Justiz RS0102181). Im Übrigen ist der vorliegende Fall mit dem zu 1 Ob 2011/96h = JBl 1997, 100 (Schauer) entschiedenen insofern durchaus vergleichbar, als auch dort ein KFZ-Haftpflichtversicherer, der auf Grund einer Judikatsschuld die Versicherungssumme überschreitende Ersatzzahlungen an die bei einem vom Lenker des versicherten Fahrzeuges verschuldeten Unfall Geschädigte geleistet hatte, Regressansprüche gegen den Halter des versicherten Fahrzeuges (dort die Republik Österreich) erhob. Der Oberste Gerichtshof erachtete die klagende Haftpflichtversicherung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1358, ABGB gegenüber der Fahrzeughalterin als Versicherungsnehmer, die selbst vom Geschädigten nie belangt worden war, für forderungsberechtigt, wobei dort allerdings ein Verjährungseinwand nicht erhoben worden war. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Paragraph 1358, ABGB auch im vorliegenden Fall ist im Übrigen gar nicht (mehr) strittig und kann schon deshalb die Zulassung der Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigen.
Aber auch die hier vom Berufungsgericht als "Frage der Legalzession bei Erfüllung einer Naturalobligation" aufgeworfene Verjährungsproblematik stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich auf die Verjährung des dem Geschädigten gegen sie zustehenden Anspruches berufen können, folgt der stRsp und hL, wonach Rückgriffsansprüche nach § 1358 ABGB - so wie in anderen Legalzessionsfällen, etwa nach § 158f VersVG (VersR 1966, 248; VersR 1969, 1129; ZVR 1970/39; JBl 1970, 527; JBl 1976, 590; JBl 1978, 434; JBl 1979, 257) - derselben Verjährung unterliegen, wie der Anspruch des Gläubigers, sodass die Position des Regresspflichtigen nichtAber auch die hier vom Berufungsgericht als "Frage der Legalzession bei Erfüllung einer Naturalobligation" aufgeworfene Verjährungsproblematik stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich auf die Verjährung des dem Geschädigten gegen sie zustehenden Anspruches berufen können, folgt der stRsp und hL, wonach Rückgriffsansprüche nach Paragraph 1358, ABGB - so wie in anderen Legalzessionsfällen, etwa nach Paragraph 158 f, VersVG (VersR 1966, 248; VersR 1969, 1129; ZVR 1970/39; JBl 1970, 527; JBl 1976, 590; JBl 1978, 434; JBl 1979, 257) - derselben Verjährung unterliegen, wie der Anspruch des Gläubigers, sodass die Position des Regresspflichtigen nicht
geändert wird (VersR 1975, 1166; JBl 2000, 317 = EvBl 2000/76 =
ecolex 2000, 289 = ÖBA 2000/833, 614 [Koppensteiner] = RdW 2000, 219;
RIS-Justiz RS0032304, zuletzt 8 Ob 47/01x; Gamerith in Rummel3 Rz 7a zu § 1358; M. Bydlinski in Rummel3 Rz 2b zu § 1489; Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 15/22 mwN FN 83).RIS-Justiz RS0032304, zuletzt 8 Ob 47/01x; Gamerith in Rummel3 Rz 7a zu Paragraph 1358 ;, M. Bydlinski in Rummel3 Rz 2b zu Paragraph 1489 ;, Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 15/22 mwN FN 83).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Forderung des Geschädigten gegen die Beklagte sei längst verjährt gewesen, da der Geschädigte diese bzw deren Rechtsvorgängerin nie in Anspruch genommen und anders als gegen den Lenker und die Klägerin als Haftpflichtversicherer gegen sie auch kein Feststellungsurteil erwirkt habe, steht ebenfalls mit gesicherter Judikatur, nämlich der von der hL gebilligten stRsp zu § 1489 ABGB im Einklang. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 52/167; SZ 56/36; SZ 56/76 = JBl 1985, 743; SZ 57/171; SZ 58/90; JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; SZ 60/204; ZVR 1988/83; JBl 1989, 321 uva; RIS-Justiz RS0034524; RS0034374; M. Bydlinski aaO Rz 3 zu § 1489). Bei Unfällen ist dieser Zeitpunkt in Ermangelung anderweitiger Behauptungen mit dem Unfallstag gleichzusetzen (SZ 47/68; ZVR 1979/22; Arb 9861), sofern nicht evident ist, dass - etwa wegen der Schwere der Unfallsfolgen - Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger erst erheblich später eingetreten sein kann. Werden - wie hier - Schadenersatzansprüche eines mj Kindes geltend gemacht, ist die Kenntnis der erwähnten Umstände durch den gesetzlichen Vertreter entscheidend (SZ 52/88; SZ 61/156 = JBl 1989, 113). Die dargestellte Regelung des Verjährungsbeginnes gilt nicht nur für Leistungs- sondern auch für Feststellungsbegehren (JBl 1971, 36; RZ 1972, 134; SZ 47/68; ZVR 1979/22; ZVR 1980/238; SZ 60/137 ua).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Forderung des Geschädigten gegen die Beklagte sei längst verjährt gewesen, da der Geschädigte diese bzw deren Rechtsvorgängerin nie in Anspruch genommen und anders als gegen den Lenker und die Klägerin als Haftpflichtversicherer gegen sie auch kein Feststellungsurteil erwirkt habe, steht ebenfalls mit gesicherter Judikatur, nämlich der von der hL gebilligten stRsp zu Paragraph 1489, ABGB im Einklang. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 52/167; SZ 56/36; SZ 56/76 = JBl 1985, 743; SZ 57/171; SZ 58/90; JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; SZ 60/204; ZVR 1988/83; JBl 1989, 321 uva; RIS-Justiz RS0034524; RS0034374; M. Bydlinski aaO Rz 3 zu Paragraph 1489,). Bei Unfällen ist dieser Zeitpunkt in Ermangelung anderweitiger Behauptungen mit dem Unfallstag gleichzusetzen (SZ 47/68; ZVR 1979/22; Arb 9861), sofern nicht evident ist, dass - etwa wegen der Schwere der Unfallsfolgen - Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger erst erheblich später eingetreten sein kann. Werden - wie hier - Schadenersatzansprüche eines mj Kindes geltend gemacht, ist die Kenntnis der erwähnten Umstände durch den gesetzlichen Vertreter entscheidend (SZ 52/88; SZ 61/156 = JBl 1989, 113). Die dargestellte Regelung des Verjährungsbeginnes gilt nicht nur für Leistungs- sondern auch für Feststellungsbegehren (JBl 1971, 36; RZ 1972, 134; SZ 47/68; ZVR 1979/22; ZVR 1980/238; SZ 60/137 ua).
Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der von der Revisionswerberin weiters noch geltend gemachten Zulassungsgründe: Von der Klägerin wird zunächst reklamiert, dass das Gericht zweiter Instanz den von ihr in der Berufung angegebenen Streitwert des Feststellungsbegehrens korrigiert und in unveränderter Höhe angenommen habe. Entsprechend der nach Rückzahlung von EUR 51.346,48 durch den Geschädigten erfolgten Einschränkung des Leistungsbegehrens wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Erhöhung des Streitwertes des Feststellungsbegehrens im selben Ausmaß vorzunehmen gewesen. Die dieser Auffassung widersprechende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht allerdings der hM, wonach nicht nur die beklagte Partei und das Gericht, sondern auch der Kläger selbst an seine gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung gebunden ist (SZ 25/172; 1 Ob 166/98p; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 2 166; Mayr in Rechberger2 Rz 2 zu § 56 JN; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht4 Rz 107). Der Einwand der Revisionswerberin, da der vom Geschädigten zurückbezahlte Betrag irgendwann wieder zu zahlen sein könnte bzw werde, müsse es möglich seien, auf die Einschränkung des Leistungsbegehrens mit einer entsprechenden höheren Bewertung des Feststellungsbegehrens zu reagieren, setzt sich darüber hinweg, dass im vorliegenden Fall das Feststellungsbegehren keine Ausdehnung erfahren hat, sondern unverändert geblieben ist.Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der von der Revisionswerberin weiters noch geltend gemachten Zulassungsgründe: Von der Klägerin wird zunächst reklamiert, dass das Gericht zweiter Instanz den von ihr in der Berufung angegebenen Streitwert des Feststellungsbegehrens korrigiert und in unveränderter Höhe angenommen habe. Entsprechend der nach Rückzahlung von EUR 51.346,48 durch den Geschädigten erfolgten Einschränkung des Leistungsbegehrens wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Erhöhung des Streitwertes des Feststellungsbegehrens im selben Ausmaß vorzunehmen gewesen. Die dieser Auffassung widersprechende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht allerdings der hM, wonach nicht nur die beklagte Partei und das Gericht, sondern auch der Kläger selbst an seine gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Bewertung gebunden ist (SZ 25/172; 1 Ob 166/98p; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 2 166; Mayr in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 56, JN; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht4 Rz 107). Der Einwand der Revisionswerberin, da der vom Geschädigten zurückbezahlte Betrag irgendwann wieder zu zahlen sein könnte bzw werde, müsse es möglich seien, auf die Einschränkung des Leistungsbegehrens mit einer entsprechenden höheren Bewertung des Feststellungsbegehrens zu reagieren, setzt sich darüber hinweg, dass im vorliegenden Fall das Feststellungsbegehren keine Ausdehnung erfahren hat, sondern unverändert geblieben ist.
Ein Grund, ihr Rechtsmittel zuzulassen, wird von der Revisionswerberin weiters darin erblickt, dass die Vorinstanzen der - sMn unrichtigen - Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der im Verfahren 14 Cg 105/00m LG Innsbruck gefällten Entscheidung 2 Ob 99/02a gefolgt seien, wonach der Geschädigte Klaus B***** nach Erreichen der Volljährigkeit am 26. 7. 1989 bis zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters am 28. 10. 1999 keinen gesetzlichen Vertreter gehabt habe. Die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht an diese Entscheidung gebunden erachtet.
Dieser Einwand muss allerdings schon deshalb ins Leere gehen (und muss die angesprochene Bindungsproblematik nicht weiter erörtert werden), weil der unterstellte Rechtsirrtum nicht vorliegt. Die Argumentation der Revisionswerberin, Klaus B***** habe, weil er auf Grund des Fehlens eines Sachwalters selbst keine Rechtshandlungen setzen habe können, doch auch eine aufrechte Vollmacht nicht rechtswirksam widerrufen können, übersieht, dass die betreffenden Rechtsanwälte (wie in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich betont wird) mit der Vertretung des Vaters des Geschädigten beauftragt waren und für diesen tätig wurden. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Revisionswerberin daher einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen.
Soweit sie im Bestreben, die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darzutun, noch die Wichtigkeit einer Haftungsbegrenzung für den Haftpflichtversicherer und den Umstand besonders betont, dass dies doch insbesondere auch der Beklagten jederzeit klar habe sein müssen, übersieht sie, dass die Beschränkung der Versicherungssumme auf S 1 Mio ohnehin völlig unstrittig ist und sie dem Geschädigten nur deshalb unbeschränkt zu haften hat, weil sie einen entsprechenden Einwand im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein unterließ. Ihr nunmehr erhobener Einwand, letzteres sei nicht erwiesen, steht mit dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt im Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Eine in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin reklamierte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht vor. Auch im Rahmen der Ausführung der Revisionsgründe wird von der Revisionswerberin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Ihre Mängelrüge muss scheitern, weil die darin geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und nach stRsp daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120; SZ 53/12 mwN), was aber hier beides nicht der Fall ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin daher als unzulässig und war zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Soweit sie im Bestreben, die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darzutun, noch die Wichtigkeit einer Haftungsbegrenzung für den Haftpflichtversicherer und den Umstand besonders betont, dass dies doch insbesondere auch der Beklagten jederzeit klar habe sein müssen, übersieht sie, dass die Beschränkung der Versicherungssumme auf S 1 Mio ohnehin völlig unstrittig ist und sie dem Geschädigten nur deshalb unbeschränkt zu haften hat, weil sie einen entsprechenden Einwand im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein unterließ. Ihr nunmehr erhobener Einwand, letzteres sei nicht erwiesen, steht mit dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt im Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Eine in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin reklamierte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), nicht vor. Auch im Rahmen der Ausführung der Revisionsgründe wird von der Revisionswerberin keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Ihre Mängelrüge muss scheitern, weil die darin geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und nach stRsp daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 = JBl 1981, 268 mwN) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120; SZ 53/12 mwN), was aber hier beides nicht der Fall ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin daher als unzulässig und war zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E72634 7Ob53.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00053.04A.0331.000Dokumentnummer
JJT_20040331_OGH0002_0070OB00053_04A0000_000