Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Diana S*****, vertreten durch Mag. Roja Claudia Missaghi, Rechtsanwältin in Baden, als bevollmächtigter Vertreter der Eckert & Fries Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H in Baden, gegen die beklagte Partei Z*****AG, *****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 18.000,-) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 2 R 181/03g-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Mai 2003, GZ 12 Cg 113/02s-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, wurde dem Beklagtenvertreter am 29. 12. 2003, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO; seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002: "verhandlungsfreie Zeit") zugestellt. Die Revision der beklagten Partei wurde am 4. 2. 2004 zur Post gegeben und langte am 6. 2. 2004 beim Erstgericht ein. Die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 464 mwN; 6 Ob 57/98w uva), hier also am 7. 1. 2004. Sie endete mit Ablauf des 28. Tages, also am 3. 2. 2004 (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 9 zu § 126). Die am 4. 2. 2004 zur Post gegebene Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen.Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, wurde dem Beklagtenvertreter am 29. 12. 2003, also innerhalb der Gerichtsferien (Paragraph 222, ZPO; seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002: "verhandlungsfreie Zeit") zugestellt. Die Revision der beklagten Partei wurde am 4. 2. 2004 zur Post gegeben und langte am 6. 2. 2004 beim Erstgericht ein. Die gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO vierwöchige Revisionsfrist begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 464, mwN; 6 Ob 57/98w uva), hier also am 7. 1. 2004. Sie endete mit Ablauf des 28. Tages, also am 3. 2. 2004 vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 9 zu Paragraph 126,). Die am 4. 2. 2004 zur Post gegebene Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen.
Anmerkung
E73003 7Ob76.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00076.04H.0331.000Dokumentnummer
JJT_20040331_OGH0002_0070OB00076_04H0000_000