TE OGH 2004/3/31 7Ob60/04f

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Otto B*****, geboren am 10. Oktober 1991, *****, vertreten durch die Mutter Edeltraud B*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Mirko Silvo Tischler, Rechtsanwalt in Ljubljana, Slowenien, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Ing. Otto L*****, vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Unterhaltsherabsetzung, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. Jänner 2004, GZ 4 R 387/03h-188, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3. November 2003, GZ 4 P 6/99a-177, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Obsorge des am 10. 10. 1991 geborenen minderjährigen Otto kommt seiner unehelichen Mutter zu. Über einen Antrag auf Obsorgewechsel des Vaters (ON 185 und 186 samt Erwiderung der Mutter ON 189) wurde bisher noch nicht entschieden.

Im seit vielen Jahren mit Heftigkeit geführten Streit der Kindeseltern über das Besuchsrecht zum minderjährigen Sohn einerseits und den vom Vater zu leistenden Geldunterhalt andererseits war dieser zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 5. 2001 (ON 75), bestätigt mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. 6. 2001 (ON 79; 4 R 163/01i) zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1. 11. 1996 bis 31. 10. 1997 in Höhe von S 4.940 (EUR 359), vom 1. 11. 1997 bis 31. 12. 1997 von monatlich S 8.050 (EUR 585,02), vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 von monatlich S 8.125 (EUR 590,47) und ab 1. 1. 1999 bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes von monatlich S 8.175 (EUR 594,10) verpflichtet worden. Ein später gestellter Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses wurde letztlich ebenfalls vom Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit weiterem Beschluss vom 5. 9. 2003, 4 R 192/03v, abgewiesen (ON 173).

Am 31. 12. 2001 beantragte der Vater zunächst die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. 12. 2001 auf S 2.124,82 (EUR 154,42; ON 96a). Mit weiterem Schriftsatz vom 25. 6. 2002 beantragte er die rückwirkende Herabsetzung ab Dezember 1998 auf monatlich EUR 391,51. Diesen Antrag "verbesserte" er mit Schriftsatz vom 4. 11. 2002 dahingehend, dass sein Unterhalt rückwirkend ab Jänner 2002 sowie für die Zukunft laufend mit monatlich EUR 230,02 festgesetzt werde (ON 122). Schließlich hatte er noch mit Schriftsatz vom 16. 8. 2002 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ua dahingehend, "bis zur Klärung des anhängigen Verfahrens" den Unterhalt für den minderjährigen Sohn auf EUR 154,42 (gemeint: monatlich) herabzusetzen (ON 109), gestellt.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 3. 11. 2003 sämtliche Herabsetzungsanträge des Vaters samt dessen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab (ON 177). Das Rekursgericht gab seinem hiegegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 188). Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revisionsrekurs" des anwaltlich vertretenen Vaters mit dem Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung herabzusetzen, und zwar für Dezember 1998 auf EUR 231,40, für das Jahr 1999 auf monatlich EUR 164,45, für 2000 auf monatlich EUR 213,30, für 2001 auf monatlich EUR 154, für 2002 auf monatlich EUR 231,82 und ab 2003 (sowie laufend für die Zukunft) auf monatlich EUR 230,02. Insoweit decken sich die Revisionsrekursanträge ziffern- und periodenmäßig mit seinem (erfolglosen) Rekurs an das Gericht zweiter Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage:Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs (doch) für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543). Wird eine Erhöhung oder (wie hier) Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Selbst unter Zugrundelegung des vom Vater als geringste monatliche Unterhaltszahlung seiner Herabsetzungsstaffel ausgeworfenen Betrages von monatlich bloß EUR 154 wird nach der gesetzlichen Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN der maßgebliche Wert von EUR 20.000 weit unterschritten. Da das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs (doch) für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543). Wird eine Erhöhung oder (wie hier) Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Selbst unter Zugrundelegung des vom Vater als geringste monatliche Unterhaltszahlung seiner Herabsetzungsstaffel ausgeworfenen Betrages von monatlich bloß EUR 154 wird nach der gesetzlichen Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN der maßgebliche Wert von EUR 20.000 weit unterschritten. Da das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist das Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Sollte ein Rechtsmittelwerber freilich die solcherart erforderlichen Verbesserungen seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505). Aufgrund dieser verfahrensmäßigen Gegebenheiten sind die Akten somit ohne meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dem Erstgericht zur gesetzmäßigen und aufgezeigten Vorgangsweise zurückzuleiten.

Anmerkung

E72997 7Ob60.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00060.04F.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20040331_OGH0002_0070OB00060_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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