TE OGH 2004/3/31 9ObA117/03a

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Thomas Albrecht als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Gerhard L*****, Angestellter, ***** (11 Cga 188/01k), 2. Rainer G*****, Angestellter, ***** (11 Cga 222/01k), und 3. Gerhard H*****, Angestellter, ***** (11 Cga 219/01v), sämtliche vertreten durch Dr. Hans-Werner Mitterauer, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1. EUR 1.136,28 brutto sA, 2. EUR 5.201,55 brutto sA und 3. EUR 7.017,22 brutto sA, über die Revisionen des Erstklägers und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2003, GZ 11 Ra 62/03x-27, womit infolge Berufung der erstklagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 2003, GZ 11 Cga 188/01k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Erstkläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 300,10 (darin EUR 50,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Zweitkläger die mit EUR 322,37 (darin EUR 53,73 Umsatzsteuer) anteilig bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens sowie dem Drittkläger die mit EUR 427,33 (darin EUR 71,22 Umsatzsteuer) anteilig bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Alle drei Kläger sind bei der beklagten Partei angestellt, auf ihre Dienstverhältnisse kommt die DO.A zur Anwendung.

Der Erstkläger ist in der Gehaltsgruppe C Dienstklasse II (3.14) eingestuft. Er versieht Schalterdienst, in dessen Rahmen er nicht nur Auskünfte erteilt und Beratungstätigkeiten versieht, sondern andere, ihm aufgetragene Tätigkeiten zu erledigen hat. Mit der Begründung, dass mit 1. 1. 2000 in C/III ein neues Einreihungskriterium (Punkt 12) für Auskunftserteilung und Beratungstätigkeiten eingeführt worden sei, begehrt der Erstkläger die Differenz zwischen der tatsächlichen und von ihm angestrebten Einstufung für die Zeit von Jänner bis Dezember 2000.Der Erstkläger ist in der Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch II (3.14) eingestuft. Er versieht Schalterdienst, in dessen Rahmen er nicht nur Auskünfte erteilt und Beratungstätigkeiten versieht, sondern andere, ihm aufgetragene Tätigkeiten zu erledigen hat. Mit der Begründung, dass mit 1. 1. 2000 in C/III ein neues Einreihungskriterium (Punkt 12) für Auskunftserteilung und Beratungstätigkeiten eingeführt worden sei, begehrt der Erstkläger die Differenz zwischen der tatsächlichen und von ihm angestrebten Einstufung für die Zeit von Jänner bis Dezember 2000.

Zweit- und Drittkläger sind ebenfalls in der Gehaltsgruppe C Dienstklasse II (3.14) eingestuft. Ihnen obliegen die Leistungserst- und Leistungszweitfeststellung (Punkte 3.14.1. und 3.14.2.). Der Zweitkläger ist darüber hinaus mit etwa der Hälfte seiner Arbeitszeit mit der Auskunftserteilung und zur Hälfte mit der Antragsabwicklung und Sachbearbeitung beschäftigt. Die Auskunftserteilung erfolgt im Rahmen der Erst- und Zweitfeststellung. Auch der Drittkläger hat im Zusammenhang mit Antragstellungen Auskünfte zu erteilen. Sowohl Zweit- als auch Drittkläger, denen die Leistungserst- und Leistungszweitfeststellung im Bereich der Heilbehelfe und Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation obliegen, gehörten vom 1. 9. 1998 bis 31. 12. 2001 keiner Arbeitsgruppe an (eine solche besteht im Regelfall aus vier Personen, nämlich dem Arbeitsgruppenleiter, dem Leiterstellvertreter und zwei Mitarbeitern). Ein Mitarbeiter, der keiner Arbeitsgruppe zugehört, hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, beim Abteilungsleiter vorzusprechen, er muss aber tatsächlich öfter selbständig entscheiden als ein Mitarbeiter, der in seiner Arbeitsgruppe insbesondere den Gruppenleiter befragen kann. Der für den Zweit- und Drittkläger zuständige Abteilungsleiter wurde nicht zum Gruppenleiter bestellt. Zweit- und Drittkläger vertreten die Meinung, dass ihnen, weil sie keiner Arbeitsgruppe angehörten, eine Einstufung in C/III Punkt 7. zustehe und begehren die sich zu ihrer tatsächlichen Einstufung ergebenden Gehaltsdifferenzen für die Zeit vom November 1998 bis Oktober 2001.Zweit- und Drittkläger sind ebenfalls in der Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch II (3.14) eingestuft. Ihnen obliegen die Leistungserst- und Leistungszweitfeststellung (Punkte 3.14.1. und 3.14.2.). Der Zweitkläger ist darüber hinaus mit etwa der Hälfte seiner Arbeitszeit mit der Auskunftserteilung und zur Hälfte mit der Antragsabwicklung und Sachbearbeitung beschäftigt. Die Auskunftserteilung erfolgt im Rahmen der Erst- und Zweitfeststellung. Auch der Drittkläger hat im Zusammenhang mit Antragstellungen Auskünfte zu erteilen. Sowohl Zweit- als auch Drittkläger, denen die Leistungserst- und Leistungszweitfeststellung im Bereich der Heilbehelfe und Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation obliegen, gehörten vom 1. 9. 1998 bis 31. 12. 2001 keiner Arbeitsgruppe an (eine solche besteht im Regelfall aus vier Personen, nämlich dem Arbeitsgruppenleiter, dem Leiterstellvertreter und zwei Mitarbeitern). Ein Mitarbeiter, der keiner Arbeitsgruppe zugehört, hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, beim Abteilungsleiter vorzusprechen, er muss aber tatsächlich öfter selbständig entscheiden als ein Mitarbeiter, der in seiner Arbeitsgruppe insbesondere den Gruppenleiter befragen kann. Der für den Zweit- und Drittkläger zuständige Abteilungsleiter wurde nicht zum Gruppenleiter bestellt. Zweit- und Drittkläger vertreten die Meinung, dass ihnen, weil sie keiner Arbeitsgruppe angehörten, eine Einstufung in C/III Punkt 7. zustehe und begehren die sich zu ihrer tatsächlichen Einstufung ergebenden Gehaltsdifferenzen für die Zeit vom November 1998 bis Oktober 2001.

Die beklagte Partei bestritt die Ansprüche der Kläger, welche jeweils richtig eingestuft worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Erstklägers ab und gab denjenigen des Zweit- und Drittklägers statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erstkläger in C/III 12. DO.A einzureihen ist, genauso zutreffend verneint, wie es die Einstufung des Zweit- und Drittklägers in C/III 7. bejaht hat. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erstkläger in C/III 12. DO.A einzureihen ist, genauso zutreffend verneint, wie es die Einstufung des Zweit- und Drittklägers in C/III 7. bejaht hat. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:

Zur Revision des Erstklägers:

Nach dem klaren Wortlaut des Punktes 12 C/III DO.A fallen unter diese Bestimmung nur solche Angestellte der Gebietskrankenkassen, die während der Schalteröffnungszeiten ausschließlich zur umfassenden Auskunftserteilung und Beratungstätigkeit im mündlichen Parteienverkehr verwendet werden. Da dem Erstkläger nach den Feststellungen auch andere Aufgaben zugeteilt sind, die er während der Schalterzeiten zu erledigen hat, ist der Schluss des Berufungsgerichtes, dass eine ausschließliche Auskunftserteilung und Beratungstätigkeit nicht vorliegt, zwingend.

Zur Revision der beklagten Partei hinsichtlich Zweit- und Drittkläger:

In C/II 3. DO.A sind Angestellte einzuordnen, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe eine ohne mehrere der nachstehenden angeführten Agenden aus dem Ausgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt: "....

3.14. Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen - soweit es sich nicht um Fahrtkosten handelt - im Bereich der Krankenversicherung:

3.14.1. Erstfeststellung, 3.14.2. Zweitfeststellung, das ist die neuerliche Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen in einem auf die Erstfeststellung folgenden Arbeitsgang ohne Verantwortlichkeit für die Leistungsfreigabe. ...."

In C/III Punkt 7. DO.A sind Angestellte einzuordnen, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören. Abgesehen davon, dass naheliegt, dass beim Zweitkläger aufgrund seiner erheblichen Tätigkeit in Auskunftssachen die letztgenannten Einstufungskriterien ohnehin vorliegen, ist der Beurteilung des Berufungsgerichtes insgesamt beizupflichten. Nach den Erläuterungen zur DO.A, welche eine authentische Interpretation der Kollektivvertragsparteien sind, handelt es sich bei Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt (Erläuterungen zu §§ 37a bis 37h). Unterzieht man die zu diesem Analogieverbot ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054625) einer näheren Betrachtung, lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren.In C/III Punkt 7. DO.A sind Angestellte einzuordnen, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören. Abgesehen davon, dass naheliegt, dass beim Zweitkläger aufgrund seiner erheblichen Tätigkeit in Auskunftssachen die letztgenannten Einstufungskriterien ohnehin vorliegen, ist der Beurteilung des Berufungsgerichtes insgesamt beizupflichten. Nach den Erläuterungen zur DO.A, welche eine authentische Interpretation der Kollektivvertragsparteien sind, handelt es sich bei Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt (Erläuterungen zu Paragraphen 37 a bis 37h). Unterzieht man die zu diesem Analogieverbot ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054625) einer näheren Betrachtung, lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren.

Die beklagte Partei übersieht im vorliegenden Fall, dass es hinsichtlich Zweit- und Drittkläger am ebenfalls zwingenden Erfordernis der Arbeitsleistung innerhalb einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe fehlt. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend aufgezeigt, dass die Arbeit innerhalb einer Arbeitsgruppe eine wesentliche Erleichterung darstellt, zumal Rückfragen beim Gruppenleiter bzw dessen Stellvertreter möglich sind und daher die Verantwortung des Mitarbeiters eine wesentlich geringere ist als bei einer Tätigkeit ohne diese Hilfestellung. Wenn Punkt 7 C/III DO.A das Fehlen der Angehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe mit einer höheren Einstufung honoriert, muss dies auch für Feststellungstätigkeiten der beiden Kläger gelten, zumal diese Tätigkeit nur innerhalb einer Arbeitsgruppe vorgesehen ist. Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass das Kriterium der mangelnden Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und damit der höheren Verantwortung nur bei Auskunftserteilungen, nicht aber auch bei den von den Klägern verrichteten Tätigkeiten zur höheren Bewertung führen sollte. Es kann überdies kein Zweifel daran bestehen, dass auf die im erheblichen Umfange verrichteten Tätigkeiten der Kläger auch das Kriterium der "Dauer" im Sinne des § 36 Abs 2 DO.A zutrifft, zumal darunter ein beharrliches Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist (Erläuterungen zur DO.A § 36 Abs 1 und 2), wenn den Klägern die Tätigkeit ohne Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe für mehr als drei Jahre ohne erkennbare Limitierung aufgetragen wurde.Die beklagte Partei übersieht im vorliegenden Fall, dass es hinsichtlich Zweit- und Drittkläger am ebenfalls zwingenden Erfordernis der Arbeitsleistung innerhalb einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe fehlt. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend aufgezeigt, dass die Arbeit innerhalb einer Arbeitsgruppe eine wesentliche Erleichterung darstellt, zumal Rückfragen beim Gruppenleiter bzw dessen Stellvertreter möglich sind und daher die Verantwortung des Mitarbeiters eine wesentlich geringere ist als bei einer Tätigkeit ohne diese Hilfestellung. Wenn Punkt 7 C/III DO.A das Fehlen der Angehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe mit einer höheren Einstufung honoriert, muss dies auch für Feststellungstätigkeiten der beiden Kläger gelten, zumal diese Tätigkeit nur innerhalb einer Arbeitsgruppe vorgesehen ist. Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass das Kriterium der mangelnden Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und damit der höheren Verantwortung nur bei Auskunftserteilungen, nicht aber auch bei den von den Klägern verrichteten Tätigkeiten zur höheren Bewertung führen sollte. Es kann überdies kein Zweifel daran bestehen, dass auf die im erheblichen Umfange verrichteten Tätigkeiten der Kläger auch das Kriterium der "Dauer" im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, DO.A zutrifft, zumal darunter ein beharrliches Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist (Erläuterungen zur DO.A Paragraph 36, Absatz eins und 2), wenn den Klägern die Tätigkeit ohne Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe für mehr als drei Jahre ohne erkennbare Limitierung aufgetragen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Mangels Vorliegens einer Solidarschuld haben Zweit- und Drittkläger nur einen anteiligen Kostenanspruch gegenüber der beklagten Partei.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Mangels Vorliegens einer Solidarschuld haben Zweit- und Drittkläger nur einen anteiligen Kostenanspruch gegenüber der beklagten Partei.

Textnummer

E73018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00117.03A.0331.000

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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