Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gudrun O*****; 2. Beate T*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3. Ferdinand P***** GesmbH & Co KG, ***** und 4. Ferdinand P***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Ingrid H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Rechnungslegung (Streitinteresse EUR 21.801,85) sowie EUR 21.801,85 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 2 R 196/03w-60, womit infolge der Rekurse sämtlicher klagenden Parteien der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Juni 2003, GZ 8 Cg 144/01d-53, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortungen sämtlicher klagenden Parteien werden ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Erst- und Zweitklägerin sowie die Beklagte sind Schwestern und zu je 25 % Anteilen Gesellschafterinnen (weiterer 25 % Gesellschafter ist der Gatte der Beklagten) der viertklagenden (im rekursgerichtlichen Beschluss irrtümlich: "viertbeklagten") GmbH, welche wiederum einzige Komplementärin der drittklagenden (im zweitinstanzlichen Beschluss wiederum irrtümlich: "drittbeklagten") Kommanditgesellschaft ist, deren Kommanditistinnen mit unterschiedlichen Vermögenseinlagen (im rekursgerichtlichen Beschluss unrichtig: "von je S 195.000") wiederum die sonstigen Parteien sind, und zwar die Erstklägerin mit S 165.000, die Zweitklägerin mit S 140.000 und die Beklagte mit S 195.000. Die Beklagte ist überdies selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der viertklagenden GmbH. Die drittklagende KG betreibt in Innsbruck das Großkino "M*****". Die Beklagte betreibt ihrerseits weitere Großkinos in Wien, St. Pölten und Pasching.
Mit der am 12. 7. 2001 überreichten Klage begehrten die vier Klägerinnen - unter Hinweis auf ein in Punkt XII des Gesellschaftsvertrages vom 3. 8. 1983 festgeschriebenes Wettbewerbsverbot sowie einen Verstoß gegen die sich aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung ergebenden Treuepflichten - die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung jeder weiteren wettbewerbsmäßigen Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereiches der Dritt- und Viertklägerinnen, insbesondere als Geschäftsführerin mehrerer im Einzelnen genannter Gesellschaften (P. 1.); die Drittklägerin (in eventu die Viertklägerin) hätten hiedurch bereits einen Schaden von (vorbehaltlich späterer Ausdehnung) zumindest S 300.000 sA erlitten, den die Beklagte zu zahlen schuldig sei (P. 2. und 2. a des Klagebegehrens); die Beklagte sei weiters schuldig, der Drittklägerin (in eventu Viertklägerin) Rechnung zu legen (P. 3. und 3. a des Klagebegehrens) und sodann den sich hieraus ergebenden Betrag "in voller Höhe" zu bezahlen (P. 4. und 4. a). In der Klage wurde im Wesentlichen behauptet, dass die Konkurrenztätigkeit der Beklagten insbesondere für den Kinobetrieb der Viertklägerin deshalb erheblich nachteilig (gewesen) sei, weil ua Filme, die in den Konkurrenzunternehmen (der Beklagten) gespielt wurden, für den Kinobetrieb in Innsbruck nicht oder nur verspätet verfügbar gewesen seien und die Beklagte auch auf der Homepage des M*****-Kinos ihre eigenen Kinos in Ostösterreich bewerbe.Mit der am 12. 7. 2001 überreichten Klage begehrten die vier Klägerinnen - unter Hinweis auf ein in Punkt römisch XII des Gesellschaftsvertrages vom 3. 8. 1983 festgeschriebenes Wettbewerbsverbot sowie einen Verstoß gegen die sich aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung ergebenden Treuepflichten - die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung jeder weiteren wettbewerbsmäßigen Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereiches der Dritt- und Viertklägerinnen, insbesondere als Geschäftsführerin mehrerer im Einzelnen genannter Gesellschaften (P. 1.); die Drittklägerin (in eventu die Viertklägerin) hätten hiedurch bereits einen Schaden von (vorbehaltlich späterer Ausdehnung) zumindest S 300.000 sA erlitten, den die Beklagte zu zahlen schuldig sei (P. 2. und 2. a des Klagebegehrens); die Beklagte sei weiters schuldig, der Drittklägerin (in eventu Viertklägerin) Rechnung zu legen (P. 3. und 3. a des Klagebegehrens) und sodann den sich hieraus ergebenden Betrag "in voller Höhe" zu bezahlen (P. 4. und 4. a). In der Klage wurde im Wesentlichen behauptet, dass die Konkurrenztätigkeit der Beklagten insbesondere für den Kinobetrieb der Viertklägerin deshalb erheblich nachteilig (gewesen) sei, weil ua Filme, die in den Konkurrenzunternehmen (der Beklagten) gespielt wurden, für den Kinobetrieb in Innsbruck nicht oder nur verspätet verfügbar gewesen seien und die Beklagte auch auf der Homepage des M*****-Kinos ihre eigenen Kinos in Ostösterreich bewerbe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und behauptete hinsichtlich der Dritt- und Viertklägerinnen, dass diese nicht gehörig vertreten seien; da sie (die Beklagte) alleinige Geschäftsführerin der Viertklägerin (im zweitinstanzlichen Beschluss unrichtig: Drittklägerin), welche wiederum die Komplementärgesellschaft der Drittklägerin (abermals unrichtig: Viertklägerin) sei, könnten diese beiden Gesellschaften ausschließlich durch die Beklagte vertreten werden.
Das Erstgericht hat bereits in der ersten Streitverhandlung vom 28. 8. 2001 das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt (ON 6).
In einem weiteren, ebenfalls beim Landesgericht Innsbruck zu 18 Cg 175/01m behängenden Verfahren begehrt die hier Beklagte (als Erstklägerin mit ihrem Mann als Zweitkläger) gegen die dortige beklagte (hier: viertklagende) GmbH die Nichtigerklärung mehrerer Generalversammlungsbeschlüsse dieser Gesellschaft sowie ua festzustellen, dass eine Bestellung der (hier) Erstklägerin zur Vertreterin für die Prozessführung im vorliegenden Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck für die (hier) Dritt- und Viertklägerinnen abgelehnt worden sei und für nichtig erklärt werde. Die (hier) erst- und zweitklagenden Parteien sind in diesem zweiten Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten der (dortigen) beklagten Gesellschaft beigetreten. Dieses Verfahren befindet sich derzeit im Stadium des Beweisverfahrens erster Instanz. Über einen im vorliegenden Rechtsstreit bereits am 18. 10. 2001 von der beklagten Partei gestellten Unterbrechungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese "Nichtigkeitsklage" zu 18 Cg 175/01m, "weil erst danach feststeht, ob die dritt- und viertklagenden Parteien überhaupt im vorliegenden Verfahren Parteien sind und es unökonomisch wäre, einen Prozess durchzuführen, bei dem die Klagsführung zweier von vier klagenden Parteien von einer Nichtigkeitssanktion bedroht ist" (ON 9), wogegen sich (nur) die erst- und zweitklagenden Parteien aussprachen (ON 11), wurde vom Erstgericht bisher nicht entschieden.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. 1. 2002, 1 R 3/02d, im Verfahren 18 Cg 175/01m wurde dem dortigen Erstgericht aufgetragen, für die (dortige) Beklagte (GmbH) einen Prozesskurator gemäß § 8 ZPO iVm § 42 GmbHG zu bestellen und wurde in der Folge als solcher mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. 4. 2002 RA Dr. Christian W***** bestellt.Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. 1. 2002, 1 R 3/02d, im Verfahren 18 Cg 175/01m wurde dem dortigen Erstgericht aufgetragen, für die (dortige) Beklagte (GmbH) einen Prozesskurator gemäß Paragraph 8, ZPO in Verbindung mit Paragraph 42, GmbHG zu bestellen und wurde in der Folge als solcher mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. 4. 2002 RA Dr. Christian W***** bestellt.
In der Folge - und nach mehrmonatigem einverständlichem Ruhen des Verfahrens (ON 29/31) - erstatteten die nunmehr durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertretenen Erst- und Zweitklägerinnen einerseits (ON 40) sowie die Dritt- und Viertklägerinnen andererseits (ON 41) im gegenständlichen Verfahren 8 Cg 144/01d jeweils umfangreiches weiteres Vorbringen (samt Beweisanboten) mit detaillierten Schilderungen der der beklagten Partei zur Last gelegten (wettbewerbsstörenden) Verhaltensweisen ("Praktiken") samt daraus resultierenden Mindestumsatzverlusten für das Innsbrucker M*****-Kino, welche Schriftsätze in der nächstfolgenden Streitverhandlung vom 17. 6. 2003 vorgetragen wurden, worauf sich der Beklagtenvertreter "gegen die unzulässige Klagsänderung" aussprach, das Erstgericht mit hierauf verkündetem Beschluss "der Einrede der unzulässigen Klagsausdehnung Folge gab" und im hiezu schriftlich ausgefertigten Beschluss die Vorbringen der Erst- und Zweitklägerinnen "im Schriftsatz ON 40 ab dortige Seite 9 vorletzter Absatz bis Seite 14 (AS 211 Mitte bis AS 216)" sowie der Dritt- und Viertklägerinnen, soweit diese "im Schriftsatz ON 41 Punkte 4 und 5 neue Fakten wider die Beklagte in Richtung Vernachlässigung ihrer Pflichten als geschäftsführende Gesellschafterin der dritt- und viertbeklagten (richtig: dritt- und viertklagenden) Partei behaupten", als "unzulässige Klagsausdehnung zurückwies". Klagsänderungen seien zwar nach der Rechtsprechung tunlichst zuzulassen; da "bezweifelt werden darf, dass dieser Leitsatz nach der jüngsten ZPO-Novelle [gemeint wohl: die ZVN 2002 BGBl I 2002/76] noch völlige Gültigkeit hat", und - "könnte die Klägerseite die Einzelfakten zur Begründung des ursprünglichen Klagebegehrens beliebig Prozessbehauptungen nachtragen" - das Beweisverfahren "ewig nachhinken" würde, könne es nicht "nach Meinung des Erstgerichtes im Belieben der Klägerseite stehen, in einem zeitlich fortgeschrittenen Prozessstadium durch das Vorbringen neuer Fakten das 'alte' Klagebegehren zu sichern. Von der Thematik bedeuten die zusätzlichen Themen jedenfalls eine erhebliche Prozessbelastung mit der Gefahr einer wesentlichen Prozessverzögerung, was wohl nicht im Sinne der nunmehrigen ZPO-Novelle sein kann."In der Folge - und nach mehrmonatigem einverständlichem Ruhen des Verfahrens (ON 29/31) - erstatteten die nunmehr durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertretenen Erst- und Zweitklägerinnen einerseits (ON 40) sowie die Dritt- und Viertklägerinnen andererseits (ON 41) im gegenständlichen Verfahren 8 Cg 144/01d jeweils umfangreiches weiteres Vorbringen (samt Beweisanboten) mit detaillierten Schilderungen der der beklagten Partei zur Last gelegten (wettbewerbsstörenden) Verhaltensweisen ("Praktiken") samt daraus resultierenden Mindestumsatzverlusten für das Innsbrucker M*****-Kino, welche Schriftsätze in der nächstfolgenden Streitverhandlung vom 17. 6. 2003 vorgetragen wurden, worauf sich der Beklagtenvertreter "gegen die unzulässige Klagsänderung" aussprach, das Erstgericht mit hierauf verkündetem Beschluss "der Einrede der unzulässigen Klagsausdehnung Folge gab" und im hiezu schriftlich ausgefertigten Beschluss die Vorbringen der Erst- und Zweitklägerinnen "im Schriftsatz ON 40 ab dortige Seite 9 vorletzter Absatz bis Seite 14 (AS 211 Mitte bis AS 216)" sowie der Dritt- und Viertklägerinnen, soweit diese "im Schriftsatz ON 41 Punkte 4 und 5 neue Fakten wider die Beklagte in Richtung Vernachlässigung ihrer Pflichten als geschäftsführende Gesellschafterin der dritt- und viertbeklagten (richtig: dritt- und viertklagenden) Partei behaupten", als "unzulässige Klagsausdehnung zurückwies". Klagsänderungen seien zwar nach der Rechtsprechung tunlichst zuzulassen; da "bezweifelt werden darf, dass dieser Leitsatz nach der jüngsten ZPO-Novelle [gemeint wohl: die ZVN 2002 BGBl römisch eins 2002/76] noch völlige Gültigkeit hat", und - "könnte die Klägerseite die Einzelfakten zur Begründung des ursprünglichen Klagebegehrens beliebig Prozessbehauptungen nachtragen" - das Beweisverfahren "ewig nachhinken" würde, könne es nicht "nach Meinung des Erstgerichtes im Belieben der Klägerseite stehen, in einem zeitlich fortgeschrittenen Prozessstadium durch das Vorbringen neuer Fakten das 'alte' Klagebegehren zu sichern. Von der Thematik bedeuten die zusätzlichen Themen jedenfalls eine erhebliche Prozessbelastung mit der Gefahr einer wesentlichen Prozessverzögerung, was wohl nicht im Sinne der nunmehrigen ZPO-Novelle sein kann."
Das Rekursgericht gab dem Rekurs sämtlicher Kläger Folge, hob den bekämpften Beschluss ersatzlos auf, bestimmte die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten, wies die von der beklagten Partei erstattete Rekursbeantwortung zurück und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei von den Klägerinnen weder eine "Klagsausdehnung" noch auch eine Änderung des Klagegrundes vorgenommen worden, weil das in den genannten Schriftsätzen erstattete Vorbringen "offensichtlich dazu dient, den Vorwurf, die Beklagte habe treuwidrig gegen ein vertragliches oder gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot verstoßen, zu untermauern, aber kein neuer Rechtsgrund geltend gemacht wird, auf den sich das Klagebegehren stützt."
Darüber hinaus befasste sich das Rekursgericht - insoweit amtswegig, weil nicht Thema der beiden Rekurse gegen den Zurückweisungsbeschluss der "Klageänderungen" - ausführlich mit der "Vertretung der Dritt- und Viertklägerinnen" und gelangte hiezu zum Ergebnis, dass angesichts der Reichweite der Bestellung der Erstklägerin zur Prozesskuratorin nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die "Viertbeklagte" (richtig: Viertklägerin) sowohl eine mehrheitliche Beschlussfassung nach § 113 Abs 2 HGB als auch eine gehörige Vertretung der Viertklägerin vorliege, dies freilich vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten (zu 18 Cg 175/01m) eingebrachte "Anfechtungsklage". Demgemäß wurde auch der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil "soweit überblickbar, eine Rechtsprechung zu den Wirkungen der Bestellung eines Prozesskurators nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG auf die Vertretungsbefugnis für die GmbH auch als Komplementärgesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht vorhanden" sei, und "die Frage, ob die Dritt- und Viertklägerinnen gehörig vertreten sind, von grundsätzlicher Bedeutung" sei.Darüber hinaus befasste sich das Rekursgericht - insoweit amtswegig, weil nicht Thema der beiden Rekurse gegen den Zurückweisungsbeschluss der "Klageänderungen" - ausführlich mit der "Vertretung der Dritt- und Viertklägerinnen" und gelangte hiezu zum Ergebnis, dass angesichts der Reichweite der Bestellung der Erstklägerin zur Prozesskuratorin nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG für die "Viertbeklagte" (richtig: Viertklägerin) sowohl eine mehrheitliche Beschlussfassung nach Paragraph 113, Absatz 2, HGB als auch eine gehörige Vertretung der Viertklägerin vorliege, dies freilich vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten (zu 18 Cg 175/01m) eingebrachte "Anfechtungsklage". Demgemäß wurde auch der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil "soweit überblickbar, eine Rechtsprechung zu den Wirkungen der Bestellung eines Prozesskurators nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG auf die Vertretungsbefugnis für die GmbH auch als Komplementärgesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht vorhanden" sei, und "die Frage, ob die Dritt- und Viertklägerinnen gehörig vertreten sind, von grundsätzlicher Bedeutung" sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit den Anträgen, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs der Dritt- und Viertklägerin zurückgewiesen und das Verfahren über die Klage derselben einschließlich der Klagseinbringung als nichtig aufgehoben werde, in eventu, deren Rekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen; weiters auch dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen; für den Fall der Nichtstattgebung dieser Anträge wird beantragt, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit den Anträgen, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs der Dritt- und Viertklägerin zurückgewiesen und das Verfahren über die Klage derselben einschließlich der Klagseinbringung als nichtig aufgehoben werde, in eventu, deren Rekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen; weiters auch dem Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen; für den Fall der Nichtstattgebung dieser Anträge wird beantragt, den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Sämtliche Kläger haben eine Revisionsrekursbeantwortung (Erst- und Zweitklägerinnen) bzw "Rekursbeantwortung" (Dritt- und Viertklägerinnen) erstattet, verbunden mit den Anträgen, das gegnerische Rechtsmittel (mangels der Voraussetzungen des "§ 519 Abs 2 ZPO" [gemeint wohl, weil kein Beschluss eines Berufungs-, sondern des zweitinstanzlichen Gerichtes als Rekursgericht zur Beurteilung ansteht: § 528 Abs 1 ZPO]: Erst- und Zweitklägerin) zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.Sämtliche Kläger haben eine Revisionsrekursbeantwortung (Erst- und Zweitklägerinnen) bzw "Rekursbeantwortung" (Dritt- und Viertklägerinnen) erstattet, verbunden mit den Anträgen, das gegnerische Rechtsmittel (mangels der Voraussetzungen des "§ 519 Absatz 2, ZPO" [gemeint wohl, weil kein Beschluss eines Berufungs-, sondern des zweitinstanzlichen Gerichtes als Rekursgericht zur Beurteilung ansteht: Paragraph 528, Absatz eins, ZPO]: Erst- und Zweitklägerin) zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Diese Rechtsmittelgegenschriften sind gleich vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens im Sinne des § 521a ZPO vorliegt, wie dies bereits das Rekursgericht - zutreffend - für die an dieses gerichtete Rekursbeantwortung der beklagten Partei ausgesprochen hat.Diese Rechtsmittelgegenschriften sind gleich vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt, wie dies bereits das Rekursgericht - zutreffend - für die an dieses gerichtete Rekursbeantwortung der beklagten Partei ausgesprochen hat.
Vorauszuschicken ist weiters, dass Gegenstand der Rekursanfechtungen an das Gericht zweiter Instanz ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Klageänderung bzw Klageausdehnung im Sinne des § 235 ZPO war (ON 48 und 49). Zu der nunmehr zum Gegenstand des Zulassungsausspruches gemachten Frage der verfahrensrechtlich einwandfreien Vertretung der mitklagenden Gesellschaften samt daraus von der beklagten Partei und Revisionsrekurswerberin abgeleiteten Nichtigkeit (wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der gegnerischen dritt- und viertklagenden Parteien) erweist sich hingegen der Revisionsrekurs - mangels Vorliegens einer, insbesondere der vom Rekursgericht als erheblich relevierten Rechtsfrage - als unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Dies aus folgenden Erwägungen:Vorauszuschicken ist weiters, dass Gegenstand der Rekursanfechtungen an das Gericht zweiter Instanz ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Klageänderung bzw Klageausdehnung im Sinne des Paragraph 235, ZPO war (ON 48 und 49). Zu der nunmehr zum Gegenstand des Zulassungsausspruches gemachten Frage der verfahrensrechtlich einwandfreien Vertretung der mitklagenden Gesellschaften samt daraus von der beklagten Partei und Revisionsrekurswerberin abgeleiteten Nichtigkeit (wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der gegnerischen dritt- und viertklagenden Parteien) erweist sich hingegen der Revisionsrekurs - mangels Vorliegens einer, insbesondere der vom Rekursgericht als erheblich relevierten Rechtsfrage - als unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die auch hier relevierte Nichtigkeit dann nicht gegeben und unter dem Gesichtspunkt des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht mehr nachprüfbar ist, wenn bereits beide Vorinstanzen eine ordnungsgemäße Vertretung bejaht haben, sodass eine diesbezüglich bereits vorliegende Entscheidung für das weitere Verfahren in allen Instanzen bindend bleibt und (mangels Sachverhaltsänderung, wovon auch hier auszugehen ist) nicht zum Gegenstand einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (als Verfahrensvoraussetzung) gemacht werden kann (6 Ob 541/86; 7 Ob 538/86 - jeweils ebenfalls im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu § 477). Dies folgt schon aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass dann, wenn ein Rechtsmittelgericht zweiter Instanz einen relevierten (oder - wie hier - auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint hat, diese Verneinung als Beschluss gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405; RS0007232 auch für rekursgerichtliche Entscheidungen). Dass dies nicht auch spruchmäßig geschehen war, schadet deshalb nicht, weil eine solche Verneinung unter Umständen auch (wie hier) in den Gründen geschehen kann (SZ 54/190; Kodek aaO Rz 2 zu § 519). Zur (somit verbleibenden und ausschließlich) materiellrechtlich zu beurteilenden Vertretung der beklagten Gesellschaft(en) ist hingegen jedenfalls - wie bereits vom Rekursgericht zutreffend durch die Formulierung "vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten eingebrachte Anfechtungsklage" zum Ausdruck gebracht - das Parallelverfahren 18 Cg 175/01m, in dem gerade die das vorliegende Verfahren betreffenden gesellschaftsrechtlichen Beschlussfassungen betreffend die klageweisen Geltendmachungen im vorliegenden Verfahren Gegenstand der klageweisen Anfechtung bzw Nichtigerklärung sind, präjudiziell auch im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO. Über den diesbezüglich bereits von der beklagten Partei gestellten (und weiter oben wiedergegebenen) Unterbrechungsantrag liegt allerdings nach wie vor keine Entscheidung vor, wobei über diesen nach herrschender Auffassung in mündlicher Verhandlung Beschluss gefasst werden müsste (Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 190; RIS-Justiz RS0109333).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die auch hier relevierte Nichtigkeit dann nicht gegeben und unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht mehr nachprüfbar ist, wenn bereits beide Vorinstanzen eine ordnungsgemäße Vertretung bejaht haben, sodass eine diesbezüglich bereits vorliegende Entscheidung für das weitere Verfahren in allen Instanzen bindend bleibt und (mangels Sachverhaltsänderung, wovon auch hier auszugehen ist) nicht zum Gegenstand einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (als Verfahrensvoraussetzung) gemacht werden kann (6 Ob 541/86; 7 Ob 538/86 - jeweils ebenfalls im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu Paragraph 477,). Dies folgt schon aus dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass dann, wenn ein Rechtsmittelgericht zweiter Instanz einen relevierten (oder - wie hier - auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint hat, diese Verneinung als Beschluss gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405; RS0007232 auch für rekursgerichtliche Entscheidungen). Dass dies nicht auch spruchmäßig geschehen war, schadet deshalb nicht, weil eine solche Verneinung unter Umständen auch (wie hier) in den Gründen geschehen kann (SZ 54/190; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 519,). Zur (somit verbleibenden und ausschließlich) materiellrechtlich zu beurteilenden Vertretung der beklagten Gesellschaft(en) ist hingegen jedenfalls - wie bereits vom Rekursgericht zutreffend durch die Formulierung "vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten eingebrachte Anfechtungsklage" zum Ausdruck gebracht - das Parallelverfahren 18 Cg 175/01m, in dem gerade die das vorliegende Verfahren betreffenden gesellschaftsrechtlichen Beschlussfassungen betreffend die klageweisen Geltendmachungen im vorliegenden Verfahren Gegenstand der klageweisen Anfechtung bzw Nichtigerklärung sind, präjudiziell auch im Sinne des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO. Über den diesbezüglich bereits von der beklagten Partei gestellten (und weiter oben wiedergegebenen) Unterbrechungsantrag liegt allerdings nach wie vor keine Entscheidung vor, wobei über diesen nach herrschender Auffassung in mündlicher Verhandlung Beschluss gefasst werden müsste (Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 190 ;, RIS-Justiz RS0109333).
Damit verbleibt noch die im Revisionsrekurs ebenfalls relevierte Frage der von den beiden Vorinstanzen unterschiedlich gelösten "Klageänderungs-"voraussetzungen. Auch hiezu liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor. Gegen die im zweitinstanzlichen Beschluss enthaltenen Ausführungen, wonach es sich beim beanstandeten (neuen) Vorbringen (lediglich) um eine "Untermauerung" der Treuwidrigkeitsvorwürfe (gegen vertragliche und gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote) gehandelt habe, wird im Revisionsrekurs nämlich - schwerpunktmäßig - bloß vorgebracht, dass zufolge des bereits fortgeschrittenen Verfahrens und der von den Klägern zusätzlich beantragten Beweisaufnahmen "eine gravierende Verfahrensverlängerung" verbunden wäre, wobei das Klagebegehren ausschließlich auf einem "unschlüssigen" Anspruch beruhe und die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe allesamt "völlig unberechtigt" seien. Ungeachtet der Fragestellung, ob es sich bei den erfolgten schriftsatzmäßigen Ergänzungen um bloße "Untermauerungen" (so das Rekursgericht) oder (so die Revisionsrekurswerberin) "völlig neue Prozessbehauptungen", die überdies "geradezu an den Haaren herbeigezogen wurden und völlig mutwillig und falsch sind", handelt, entspricht es nämlich der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass selbst Klageänderungen jedenfalls dann gemäß § 235 Abs 3 ZPO (welche Bestimmung im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde, wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger, ZPO² Rz 7 zu § 235; RIS-Justiz RS0039428; 6 ob 2064/96i; 4 Ob 97/03y), sodass nur eine - hier nicht einmal ansatzweise vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt 4 Ob 97/03y mwN).Damit verbleibt noch die im Revisionsrekurs ebenfalls relevierte Frage der von den beiden Vorinstanzen unterschiedlich gelösten "Klageänderungs-"voraussetzungen. Auch hiezu liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor. Gegen die im zweitinstanzlichen Beschluss enthaltenen Ausführungen, wonach es sich beim beanstandeten (neuen) Vorbringen (lediglich) um eine "Untermauerung" der Treuwidrigkeitsvorwürfe (gegen vertragliche und gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote) gehandelt habe, wird im Revisionsrekurs nämlich - schwerpunktmäßig - bloß vorgebracht, dass zufolge des bereits fortgeschrittenen Verfahrens und der von den Klägern zusätzlich beantragten Beweisaufnahmen "eine gravierende Verfahrensverlängerung" verbunden wäre, wobei das Klagebegehren ausschließlich auf einem "unschlüssigen" Anspruch beruhe und die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe allesamt "völlig unberechtigt" seien. Ungeachtet der Fragestellung, ob es sich bei den erfolgten schriftsatzmäßigen Ergänzungen um bloße "Untermauerungen" (so das Rekursgericht) oder (so die Revisionsrekurswerberin) "völlig neue Prozessbehauptungen", die überdies "geradezu an den Haaren herbeigezogen wurden und völlig mutwillig und falsch sind", handelt, entspricht es nämlich der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass selbst Klageänderungen jedenfalls dann gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO (welche Bestimmung im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde, wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger, ZPO² Rz 7 zu Paragraph 235 ;, RIS-Justiz RS0039428; 6 ob 2064/96i; 4 Ob 97/03y), sodass nur eine - hier nicht einmal ansatzweise vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt 4 Ob 97/03y mwN).
Aus allen diesen Erwägungen war daher das Rechtsmittel ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E72996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00051.04G.0331.000Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012