TE OGH 2004/4/2 9Nc8/04g

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Veröffentlicht am 02.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ehescheidungssache der Antragsteller 1. Leyla A*****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, 2. Murat A*****, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, infolge des Delegierungsantrags der Antragsteller im Verfahren zu GZ 1 C 11/04i des Bezirksgerichtes Favoriten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht D***** als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragsteller beantragten übereinstimmend, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Bezirksgericht D***** zu delegieren. In dessen Sprengel habe die Erstantragstellerin ihren Wohnsitz; der Zweitantragsteller werde sich in nächster Zeit des Öfteren in diesem Sprengel befinden.

Das an sich örtlich zuständige Bezirksgericht F***** legte die Akten ohne eigene Stellungnahme zum Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einem anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehaltenen sind (§ 31 Abs 2 JN). Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal bei einem gemeinsamen Delegierungsantrag kein allzu strenger Maßstab an die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme anzulegen ist (EvBl 1960/305, EFSlg 72.788, 82.068 ua). Die Anreise eines Antragstellers in einen auswärtigen Gerichtssprengel ist angesichts der aktenkundigen Wohnsitze der Ehegatten jedenfalls unvermeidlich. Wenn sich nun der Zweitantragsteller nach den übereinstimmenden Parteienangaben ohnehin des Öfteren im Sprengel des Bezirksgerichts D***** befindet, ist der Auffassung der Antragsteller, eine Erledigung der Rechtssache durch dieses Gericht wäre zweckmäßiger, als die Verfahrensführung vor dem Bezirksgericht F*****, zuzustimmen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einem anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehaltenen sind (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal bei einem gemeinsamen Delegierungsantrag kein allzu strenger Maßstab an die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme anzulegen ist (EvBl 1960/305, EFSlg 72.788, 82.068 ua). Die Anreise eines Antragstellers in einen auswärtigen Gerichtssprengel ist angesichts der aktenkundigen Wohnsitze der Ehegatten jedenfalls unvermeidlich. Wenn sich nun der Zweitantragsteller nach den übereinstimmenden Parteienangaben ohnehin des Öfteren im Sprengel des Bezirksgerichts D***** befindet, ist der Auffassung der Antragsteller, eine Erledigung der Rechtssache durch dieses Gericht wäre zweckmäßiger, als die Verfahrensführung vor dem Bezirksgericht F*****, zuzustimmen.

Anmerkung

E72746 9Nc8.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00008.04G.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20040402_OGH0002_0090NC00008_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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