TE OGH 2004/4/5 15Os116/03

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB, AZ 9a Vr 6108/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Anregung des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo) den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz StGB, AZ 9a römisch fünf r 6108/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Anregung des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anregung auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000 wurde Rainer K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach § 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000 wurde Rainer K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraph 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit seiner beim Obersten Gerichtshof am 19. August 2003 eingelangten Eingabe regt der Verurteilte eine außerordentliche Wiederaufnahme des angeführten Strafverfahrens an.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 362 Abs 1 StPO berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators eine außerordentliche Wiederaufnahme zu verfügen, wenn sich ihm bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde (Z 1) oder bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden (Z 2). Da derzeit über keine Nichtigkeitsbeschwerde des Rainer K***** zu entscheiden ist, der Generalprokurator in den Akt zwar Einsicht genommen, jedoch keinen besonderen Prüfungsantrag gestellt hat und der Verurteilte zur Stellung eines Antrages auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nicht legitimiert ist, war seine Anregung einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 9a Vr 6108/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abzuweisen (Mayrhofer StPO4 § 362 E 11aa).Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators eine außerordentliche Wiederaufnahme zu verfügen, wenn sich ihm bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde (Ziffer eins,) oder bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden (Ziffer 2,). Da derzeit über keine Nichtigkeitsbeschwerde des Rainer K***** zu entscheiden ist, der Generalprokurator in den Akt zwar Einsicht genommen, jedoch keinen besonderen Prüfungsantrag gestellt hat und der Verurteilte zur Stellung eines Antrages auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nicht legitimiert ist, war seine Anregung einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 9a römisch fünf r 6108/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abzuweisen (Mayrhofer StPO4 Paragraph 362, E 11aa).

Anmerkung

E72826 15Os116.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00116.03.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20040405_OGH0002_0150OS00116_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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