Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der BH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2006, Zl. MA 1 - 200/2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß § 68 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Sie unterrichtet an der Kooperativen Mittelschule Hernals (im Folgenden: KMS), in der der Unterricht mit dem Schwerpunkt Informatik erfolgt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 ersuchte sie um Erstattung der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille.
Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956" keine Folge gegeben werde.
In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Anspruch auf § 68 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 (im Folgenden: B-BSG), stütze.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Jänner 2006 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin dahingehend stattgegeben, dass das angefochtene Dienstrechtsmandat ersatzlos aufgehoben werde.
Unter einem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß § 68 B-BSG abgewiesen. Begründend nahm die erstinstanzliche Behörde auf "Richtlinien" Bezug, welche vorsähen, dass eine Bildschirmbrille nur dann gebühre, wenn ein Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sei. Unter "Bildschirmarbeit" im Verständnis dieser "Richtlinien" sei nur eine Arbeit in der Schule zu verstehen. Aus einer Stellungnahme der Schulleiterin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, der Lehrer verbringe seine Dienstzeit nie zur Gänze an der Schule. Vielmehr finde sogar der überwiegende Teil der Vor- und Nachbereitung für den Unterricht zu Hause statt. Es sei hiefür unerlässlich, dass diese entsprechend am Computer zu Hause erfolge. Die Beschwerdeführerin erfülle daher einen großen Teil ihrer Dienstverpflichtung an einem Bildschirmarbeitsplatz außerhalb der Schule. Das B-BSG differenziere nicht zwischen Bildschirmarbeitsplätzen, welche notwendiger Heimarbeit dienten, und solchen in der Schule.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2006 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Spruch wie folgt neu gefasst:
"Das Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005, Zl. ..., wird auf Grund Ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung gemäß § 9 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, aufgehoben.
Ihr Antrag vom 6. Oktober 2005 auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe gemäß § 68 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003, wird abgewiesen."
Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Aus den obzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig ist und bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner bzw. ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (§ 68 Abs. 3 B-BSG), d.h., er oder sie muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner bzw. ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden (§ 1 Abs. 4 BS-V).
Dem Einwand der Berufungswerberin, dass auch die von ihr zu Hause am eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine Bildschirmarbeit im Sinn der §§ 67 und 68 B-BSG darstellt, ist zu entgegnen, dass unter Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten zunächst nur die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb der Arbeitstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte zu verstehen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 2 bis 4 B-BSG, wonach der Dienstgeber unter anderem verpflichtet ist, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen, sowie aus der Bestimmung des § 68 Abs. 2 und 3 Z 1 B-BSG, worin die vom Dienstgeber bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden und dem Dienstgeber die Verpflichtung auferlegt wird, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
Eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit wird vom Anwendungsbereich der §§ 67 und 68 B-BSG nur erfasst, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handelt (§ 67 Abs. 6 und § 68 Abs. 7 B-BSG). Damit wurde - wie die Erläuterungen zu diesen beiden Bestimmungen zeigen (RV 1574 der XX. GP) - der Entwicklung der so genannten Tele-Heimarbeit Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch die den Bediensteten für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben. Diese Vorstellung liegt auch der Bildschirmarbeitsverordnung zu Grunde.
Daraus folgt, dass die von der Berufungswerberin zu Hause an ihrem eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine Bildschirmarbeit im Sinn der §§ 67 und 68 B-BSG darstellt und diese Zeit daher nicht bei der Beurteilung der Frage, ob sie durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt wird (§ 1 Abs. 4 BS-V), zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich der von der Berufungswerberin an der KMS geleisteten Bildschirmarbeit ist auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Mai 2006 hinzuweisen, worin diese das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 1 Abs. 4 Z 1 als auch des § 1 Abs. 4 Z 2 BS-V ausdrücklich verneint hat. Nach dieser Stellungnahme liegt die mit Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit der Berufungswerberin für die Schulbibliothek sowie der allfällige Computereinsatz in einzelnen Deutschstunden eindeutig unterhalb dieser Grenzwerte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sehhilfe nach § 68 B-BSG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 111, § 112 und § 113a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004 lauten (auszugsweise):
"10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
§ 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet - mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
2. an die Stelle des Begriffes 'Bund' der Begriff
'Land' im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
...
7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle
öffentlichen Pflichtschulen sind;
...
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
...
§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:
...
5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der
Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,
..."
Gemäß § 1 Abs. 1 B-BSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 70/1990 gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. § 2 Abs. 7 und 8 leg. cit., gleichfalls in der Stammfassung, lautet:
"(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten."
§ 67 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 68 Abs. 1 bis 5 und 7 B-BSG
(Stammfassung) lauten:
"Bildschirmarbeitsplätze
§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
...
(6) Die Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit
angepasst sein.
2. Die Software muss benutzerfreundlich sein und
gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer
angepasst werden können.
3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über
die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format
und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf
die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
1. Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu
organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten
regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen
wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme
der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und
weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die
Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine
augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der
Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur
Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach
Z 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
...
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte."
In den Materialien zu § 67 Abs. 6 B-BSG (RV 1574 BlgNR XX. GP, 87) heißt es:
"... Abs. 6 trägt der Entwicklung der so genannten 'Tele-Heimarbeit' Rechnung und stellt sicher, dass auch die den Bediensteten für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben."
Demselben Zweck soll nach Maßgabe dieser Materialien auch die Bestimmung des § 68 Abs. 7 B-BSG dienen.
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999 (im Folgenden: B-BS-V), lautet in der Stammfassung:
"§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den
Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit
(Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten an Stelle des Ausdruckes 'ASchG'
der Ausdruck 'B-BSG' tritt,
2. an die Stelle der Begriffe 'Arbeitnehmer' oder
'Arbeitnehmerin' der Begriff 'Bediensteter' und an die Stelle der
Begriffe 'Arbeitgeber' oder 'Arbeitgeberin' der Begriff 'der
Dienstgeber' im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang
treten,
..."
§ 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 124/1998 (im Folgenden: BS-V), lautet in der Stammfassung:
"§ 1. ...
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM - Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.
...
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im
Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei
Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden."
Im dritten Abschnitt dieser Verordnung "Bildschirmarbeit" wird durch § 12 Abs. 1 leg. cit. unter näher umschriebenen Voraussetzungen angeordnet, dass Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind.
§ 68 Abs. 3 B-BSG dient, wie die Materialien hiezu (a.a.O., S. 87 f) zeigen, der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom 21. Juni 1990). Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d, Art. 2 lit. b und c sowie Art. 9 dieser Richtlinie (Stammfassung) lauten:
"Artikel 1
Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von
Artikel 2 fest.
...
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
...
d) so genannte 'tragbare' Datenverarbeitungsanlagen,
sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:
...
b) Arbeitsplatz: Bildschirmgerät, das gegebenenfalls
mit einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung und/oder einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschließlich Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung;
c) Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer im Sinne von
Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.
...
Artikel 9
Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar:
- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
- anschließend regelmäßig und
- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die
Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.
(3) Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
..."
Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit lautet (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989):
"Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als:
a) Arbeitnehmer: jede Person, die von einem
Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten;"
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin auf Beistellung einer Sehhilfe kommt vorliegendenfalls der für sich genommen klare Wortlaut des § 68 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 4 B-BSG in Verbindung mit dem gleichfalls klaren Verweis in § 112 Abs. 1 LDG 1984 in Betracht. Nach der erstgenannten Bestimmung, welche nach der zweitgenannten Bestimmung ausdrücklich auf Landeslehrer anwendbar ist, gilt, dass bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen im Verständnis des § 68 Abs. 3 Z. 2 und 3 B-BSG ergeben, dass diese notwendig sind, wobei die genannte Maßnahme nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Bediensteten führen darf. Aus dem Regelungssystem des § 113a Z. 5 LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 B-BS-V und § 1 Abs. 4 BS-V folgt weiters, dass ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 B-BSG vorliegt, wenn Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
Auf das Vorliegen eines "Bildschirmarbeitsplatzes" stellt das Regelungssystem der hier wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht ab. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid u. a. untersuchte Frage, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin zu Hause verrichteten Bildschirmarbeit um eine solche an einem "Bildschirmarbeitsplatz" (im Verständnis des § 67 Abs. 1 B-BSG) handelt, kann vorliegendenfalls dahinstehen.
Die belangte Behörde meint weiters, aus § 67 Abs. 2 bis 4 bzw. aus § 68 Abs. 2 und 3 Z. 1 B-BSG sei abzuleiten, dass unter einem "Bildschirmgerät" (auch im Verständnis des § 68 Abs. 3 Z. 4 leg. cit.) "zunächst" nur ein vom Dienstgeber dem Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestelltes solches Gerät zu verstehen sei. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Begriff des "Bildschirmgerätes" in § 68 Abs. 3 B-BSG notwendigerweise mit jenem in § 67 leg. cit. ident ist. Dies ist freilich schon deshalb nicht zwingend, weil § 67 Abs. 1 B-BSG eine Definition dieses Begriffes nur "im Sinne dieser Bestimmung", also im Sinne der Bestimmung des § 67 B-BSG enthält. Es steht damit keinesfalls zwingend fest, dass für ein Bildschirmgerät im Verständnis des § 68 Abs. 3 B-BSG auch die Bestimmungen des § 67 B-BSG zur Anwendung kommen müssen.
Selbst wenn man jedoch diese Auffassung vertreten wollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber schlechthin unzusinnbar ist, es dem Dienstgeber aufzuerlegen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte auch eigene Bildschirmgeräte nur dann für dienstliche Zwecke verwendet, wenn sie dem Stand der Technik und den ergonometrischen Anforderungen entsprechen. Auch eigene Bildschirmgeräte des Beamten entsprechen nämlich durchaus der Definition des § 67 Abs. 1 B-BSG (zu der auf § 67 Abs. 6 leg. cit. gegründeten Argumentation der Behörde siehe später).
Nichts anderes als das Vorgesagte gilt auch für die aus § 68 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 B-BSG gezogenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde. Es kann auch hier nicht als ein dem Gesetzgeber schlechthin unzusinnbares Ergebnis angesehen werden, dass die Regeln des § 68 Abs. 2 auch auf für dienstliche Zwecke genutzte Software zur Anwendung kommen soll, die auf privaten Bildschirmgeräten eingesetzt wird. Gleiches gilt für die Annahme einer Verpflichtung des Dienstgebers, durch entsprechende Aufgabenstellungen bzw. Weisungen auch die vom Beamten auf privaten Bildschirmgeräten in Heimarbeit zu entfaltende Tätigkeit so zu organisieren, dass sie regelmäßig durch Pausen oder durch anderen Tätigkeiten unterbrochen werden kann, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. Ein "argumentum ad absurdum", aus welchem abzuleiten wäre, dass entgegen der klaren Wortbedeutung ein für dienstliche Zwecke zulässigerweise in Heimarbeit benutztes eigenes Bildschirmgerät des Beamten kein "Bildschirmgerät" im Sinne des Gesetzes darstellt, ist somit - anders als die belangte Behörde meint - weder aus § 67 Abs. 2 zweiter Satz noch aus § 68 Abs. 2 oder Abs. 3 Z. 1 B-BSG abzuleiten.
Schließlich ist auch die aus § 67 Abs. 6 und aus § 68 Abs. 7 B-BSG abgeleitete Argumentation der belangten Behörde nicht zwingend. Soweit die erstgenannte Norm in Rede steht, ergibt sich dies schon aus der vorstehenden Überlegung, wonach diese Norm überhaupt nur für den Begriff des "Bildschirmgerätes" im Sinne des § 67 B-BSG von Bedeutung sein könnte.
Im Übrigen versucht sich die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde offenbar auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 90/08/0227) durchaus anerkannte Auslegungsregel zu stützen, wonach im Zweifel eine Norm nicht so verstanden werden darf, dass sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben. Freilich übersieht die belangte Behörde dabei, dass es sich dabei nur um eine Zweifelsregel handelt. Wäre es also nach der Definition des Bildschirmgerätes im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz B-BSG zweifelhaft, ob ein im Eigentum des Beamten stehendes und zu Hause verwendetes solches Gerät unter die gesetzliche Umschreibung fällt, so käme der Überlegung, Abs. 6 leg. cit. sei im Zweifel nicht als überflüssige Bestimmung zu verstehen, Bedeutung zu. Derartige Zweifel bestehen aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 erster Satz B-BSG gerade nicht. Oder, anders gewendet: Dem von der belangten Behörde gebrauchten argumentum e contrario steht die ausdrückliche Regel des ersten Satzes des § 67 Abs. 1 B-BSG entgegen.
Dasselbe würde für einen von der belangten Behörde nicht ausdrücklich angestellten Versuch gelten, aus der Bestimmung des § 68 Abs. 7 B-BSG - gleichsam e contrario - ableiten zu wollen, § 68 Abs. 3 leg. cit. gelte entgegen seinem klaren Wortlaut für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte schlechthin überhaupt nicht (womit es auch dahinstehen kann, ob sich eine Arbeitsstätte im Verständnis des § 2 Abs. 7 B-BSG in der Privatwohnung eines Beamten befinden kann).
Für das gegenteilige, am Wortlaut des § 68 Abs. 3 B-BSG orientierte Auslegungsergebnis spricht aber insbesondere auch die teleologische Erwägung, wonach es nicht als sachlich angesehen werden könnte, dass ein Landeslehrer, der zulässigerweise für dienstliche Zwecke ein privates Bildschirmgerät in Heimarbeit benützt, in Ansehung der Erlangung einer notwendigen Sehhilfe schlechter gestellt wird als ein solcher, der ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Gerät bzw. ein in der Schule befindliches Gerät für dieselben Zwecke verwendet.
Für das hier erzielte Auslegungsergebnis dürfte im Übrigen auch der Umstand sprechen, dass § 68 Abs. 3 B-BSG der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG dient. Die in Rede stehende Richtlinienbestimmung stellt aber ausschließlich auf die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" und auf das Vorliegen von "Bildschirmarbeit" ab. Als Arbeitsplatz (für Bildschirmarbeit) wird ein Bildschirmgerät samt dem in Art. 2 lit. b der Richtlinie umschriebenen Zubehör, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung definiert. Arbeitnehmer ist gemäß lit. c leg. cit. in Verbindung mit Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/391/EWG jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird; ausgenommen sind lediglich "Hausangestellte". Da die von der Beschwerdeführerin in Heimarbeit am (eigenen) Bildschirm geleistete Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sie ohne jeden Zweifel nicht zu einer "Hausangestellten" (vgl. den in der englischen Version der Richtlinie gebrauchten Begriff "domestic servants" sowie den in der französischen Version gebrauchten Begriff "domestiques") macht, ist Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG auf die hier von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeit schon nach seinem klaren Wortlaut anwendbar. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 68 Abs. 3 B-BSG führt daher gleichfalls zu dem hier vertretenen Ergebnis.
Im Hinblick darauf, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin bereits in § 68 Abs. 3 Z. 4 iVm Abs. 4 B-BSG iVm § 112 LDG 1984 seine Stütze findet, kann es dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher allenfalls auch aus §§ 1 Abs. 2, 11 und 12 BS-V iVm § 1 Abs. 1 B-BS-V und § 113a Z. 5 LDG 1984 ableiten ließe.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist weiters darauf zu verweisen, dass der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin nicht auf die "Zurverfügungstellung einer Sehhilfe", sondern auf die Erstattung der Kosten für eine solche gerichtet war. Ob durch die Erklärung, den Antrag auf § 68 B-BSG zu stützen, auch eine entsprechende inhaltliche Änderung des Begehrten erfolgen sollte, steht nicht fest (in der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin freilich nicht ausdrücklich gegen die Deutung ihres Antrages durch die belangte Behörde) und wäre durch ein entsprechendes Verbesserungsverfahren klarzustellen.
Bestand nach § 68 Abs. 3 Z. 4 iVm Abs. 4 B-BSG iVm § 112 LDG eine diesbezügliche Kostentragungspflicht des Landes, so wären diesbezügliche vom Beamten für das Land getätigte notwendige Aufwendungen aus dem Grunde des § 20 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Mai 2007
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120152.X00Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012