Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** G***** reg. Gen. mbH., 2353 Guntramsdorf, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger, Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, gegen die verpflichtete Partei E***** F*****, geb. am 16.10.1957, Selbständiger, 2514 Möllersdorf, *****, wegen EUR 25.655,29 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 4.3.2004, GZ 4 E 483/04-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst
zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
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Begründung:
Die betreibende Partei beantragte aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteiles des BG Mödling vom 8.1.2002, GZ 3 C 1809/01 b, zur Hereinbringung von EUR 25.655,29 s.A. sowie zur Hereinbringung aus Kosten aus früheren Exekutionsverfahren ihr gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch 31012 Großmürbisch, zu bewilligen. Gleichzeitig wurde auf die rechtskräftige Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Mödling vom 12.12.2003, 2 A 357/03 d, verwiesen, aufgrund derer der Verpflichtete Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Das Eigentumsrecht des Verpflichteten an der genannten Liegenschaft ist noch nicht einverleibt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen und im Wesentlichen darauf hingewiesen, es sei für die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Voraussetzung, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt ist.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtssatz
Rechtliche Beurteilung
Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kommt als Verpflichteter nur jemand in Frage, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint (Heller/Berger/Stix EO4 898). Für eine Realexekution reicht außerbücherliches Eigentum nicht aus; maßgebend ist somit der Grundbuchsstand (RPSlgE 1992/112 = EFSlg 69.980; Neumayr in Burgstaller/Deixler, EO Rz 18 zu § 133; Mini, Zwangsversteigerung, 25; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 357; Oberhammer in Angst, EO Rz 65 zu § 331; Puster, Zwangsversteigerung, Rz 155 mwN). Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution ist somit, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt oder dass er zumindest vorgemerkt ist (siehe § 49 Abs. 1 GBG). Der Exekutionsantrag ist daher abzuweisen, wenn die Liegenschaft oder der Liegenschaftsanteil Teil eines Nachlasses ist und der Nachlass dem Verpflichteten zwar bereits eingeantwortet wurde, er aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (LG Klagenfurt EvBl 1994/77; Angst in Angst Rz 9 zu § 87; Heller/Berger/Stix EO4 1057). Entgegen dem Vorbringen im Rekurs bedeutet dies aber nicht, dass die Erbengläubiger vor Einverleibung des Eigentumsrechtes keinerlei Möglichkeit haben, auf die Liegenschaft exekutiv zu greifen. Gegen den eingeantworteten Erben, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist, kann der Erbengläubiger die Exekution nach §§ 331, 333 EO führen (EvBl 1978/105; SZ 53/32). Der sich aus der Verlassenschaftsabhandlung ergebende materiell rechtliche Anspruch des Verpflichteten kann zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach § 331 ff EO gemacht werden. Dabei sind die Gesamtrechte des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erben der Liegenschaft zu pfänden (SZ 57/177; RPflSlgE 1985/43; LG Klagenfurt EvBl 1994/77). Konnte etwa das Eigentumsrecht deshalb noch nicht einverleibt werden, weil der Erbe noch nicht die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO erlangt hat, so kann der Gläubiger selbst im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 BAO beim Finanzamt die Ausstellung der Bescheinigung beantragen und die Exekution nach §§ 331 ff EO führen (vgl. Heller/Berger/Stix 223, 2338 f, 2464 f; Puster, Zwangsversteigerung Rz 155). Dem unbegründeten Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO iVm § 78 EO.Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kommt als Verpflichteter nur jemand in Frage, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint (Heller/Berger/Stix EO4 898). Für eine Realexekution reicht außerbücherliches Eigentum nicht aus; maßgebend ist somit der Grundbuchsstand (RPSlgE 1992/112 = EFSlg 69.980; Neumayr in Burgstaller/Deixler, EO Rz 18 zu Paragraph 133 ;, Mini, Zwangsversteigerung, 25; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 357; Oberhammer in Angst, EO Rz 65 zu Paragraph 331 ;, Puster, Zwangsversteigerung, Rz 155 mwN). Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution ist somit, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt oder dass er zumindest vorgemerkt ist (siehe Paragraph 49, Absatz eins, GBG). Der Exekutionsantrag ist daher abzuweisen, wenn die Liegenschaft oder der Liegenschaftsanteil Teil eines Nachlasses ist und der Nachlass dem Verpflichteten zwar bereits eingeantwortet wurde, er aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (LG Klagenfurt EvBl 1994/77; Angst in Angst Rz 9 zu Paragraph 87 ;, Heller/Berger/Stix EO4 1057). Entgegen dem Vorbringen im Rekurs bedeutet dies aber nicht, dass die Erbengläubiger vor Einverleibung des Eigentumsrechtes keinerlei Möglichkeit haben, auf die Liegenschaft exekutiv zu greifen. Gegen den eingeantworteten Erben, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist, kann der Erbengläubiger die Exekution nach Paragraphen 331,, 333 EO führen (EvBl 1978/105; SZ 53/32). Der sich aus der Verlassenschaftsabhandlung ergebende materiell rechtliche Anspruch des Verpflichteten kann zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach Paragraph 331, ff EO gemacht werden. Dabei sind die Gesamtrechte des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erben der Liegenschaft zu pfänden (SZ 57/177; RPflSlgE 1985/43; LG Klagenfurt EvBl 1994/77). Konnte etwa das Eigentumsrecht deshalb noch nicht einverleibt werden, weil der Erbe noch nicht die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 160, BAO erlangt hat, so kann der Gläubiger selbst im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, BAO beim Finanzamt die Ausstellung der Bescheinigung beantragen und die Exekution nach Paragraphen 331, ff EO führen vergleiche Heller/Berger/Stix 223, 2338 f, 2464 f; Puster, Zwangsversteigerung Rz 155). Dem unbegründeten Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Nach § 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO iVm §78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit §78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00022 13R86.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00086.04A.0407.000Dokumentnummer
JJT_20040407_LG00309_01300R00086_04A0000_000