Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mikail D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. November 2003, GZ 23 Hv 216/03a-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mikail D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. November 2003, GZ 23 Hv 216/03a-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mikail D***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Danach hat er von 16. Februar 2003 bis 12. April 2003 in Z*****, I*****, T*****, P***** und Im***** in insgesamt 15 Fällen, von denen zwei beim Versuch geblieben sind, gemeinsam mit Edin K***** Verfügungsberechtigten namentlich bezeichneter Firmen, Ordinationen, Schulen und einer Gemeinde mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zuverschaffen, Bargeld, Getränke, Zigaretten, Lebensmittel, Elektrogeräte, Musikinstrumente, Tresore, Textilien, Kameras, eine Handkassa, zwei Zylinderschlüssel, ein Stativ und sonstige Gegenstände im Wert von mehr als 17.500 Euro weggenommen (A) oder wegzunehmen versucht (B).Mikail D***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Danach hat er von 16. Februar 2003 bis 12. April 2003 in Z*****, I*****, T*****, P***** und Im***** in insgesamt 15 Fällen, von denen zwei beim Versuch geblieben sind, gemeinsam mit Edin K***** Verfügungsberechtigten namentlich bezeichneter Firmen, Ordinationen, Schulen und einer Gemeinde mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zuverschaffen, Bargeld, Getränke, Zigaretten, Lebensmittel, Elektrogeräte, Musikinstrumente, Tresore, Textilien, Kameras, eine Handkassa, zwei Zylinderschlüssel, ein Stativ und sonstige Gegenstände im Wert von mehr als 17.500 Euro weggenommen (A) oder wegzunehmen versucht (B).
Trotz der auch dafür erforderlichen Feststellungen (US 14) und deren Wiedergabe im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; US 2) erfolgte kein Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266; zuletzt: 13 Os 153/03) nach § 130 zweiter Satz (erster Fall) StGB.Trotz der auch dafür erforderlichen Feststellungen (US 14) und deren Wiedergabe im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; US 2) erfolgte kein Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266; zuletzt: 13 Os 153/03) nach Paragraph 130, zweiter Satz (erster Fall) StGB.
Rechtliche Beurteilung
Der aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Indem die Beschwerde auf eine andere Gewichtung der vorgeführten Beweise abzielt, missachtet sie die gesetzlichen Kriterien einer Mängelrüge (Z 5) und erweckt auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Indem die Beschwerde auf eine andere Gewichtung der vorgeführten Beweise abzielt, missachtet sie die gesetzlichen Kriterien einer Mängelrüge (Ziffer 5,) und erweckt auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Betrachtet man die Entscheidungsgründe als Ganzes (vgl WK-StPO § 281 Rz 419), trifft auch der Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht zu. Die Tatrichter haben nämlich ersichtlich den belastenden Angaben des bereits rechtskräftig abgeurteilten Edin K***** im Hinblick darauf Glauben geschenkt, dass an drei Tatorten dem Beschwerdeführer zuordenbare Schuhspuren entdeckt wurden und dieser anlässlich einer Hausdurchsuchung nach dem missglückten Versuch, sich im Schrank des elterlichen Schlafzimmers zu verbergen, zu flüchten versucht und schließlich Widerstand gegen die einschreitenden Gendarmeriebeamten geleistet hatte. Davon ausgehend erachteten sie die Angaben der (nur) für eine Tat (A/10) aufgebotenen Alibizeugen und diejenigen zweier weiterer Zeugen, welche von einer Äußerung des Edin K***** berichtet hatten, wonach er den Angeklagten "hineinreiten" werde, für widerlegt.Betrachtet man die Entscheidungsgründe als Ganzes vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 419), trifft auch der Vorwurf der Undeutlichkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht zu. Die Tatrichter haben nämlich ersichtlich den belastenden Angaben des bereits rechtskräftig abgeurteilten Edin K***** im Hinblick darauf Glauben geschenkt, dass an drei Tatorten dem Beschwerdeführer zuordenbare Schuhspuren entdeckt wurden und dieser anlässlich einer Hausdurchsuchung nach dem missglückten Versuch, sich im Schrank des elterlichen Schlafzimmers zu verbergen, zu flüchten versucht und schließlich Widerstand gegen die einschreitenden Gendarmeriebeamten geleistet hatte. Davon ausgehend erachteten sie die Angaben der (nur) für eine Tat (A/10) aufgebotenen Alibizeugen und diejenigen zweier weiterer Zeugen, welche von einer Äußerung des Edin K***** berichtet hatten, wonach er den Angeklagten "hineinreiten" werde, für widerlegt.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E72823 13Os29.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00029.04.0407.000Dokumentnummer
JJT_20040407_OGH0002_0130OS00029_0400000_000