Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hotel *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Arch. Erich W*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf dessen Seite Dipl. Ing. Manfred P*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtanwälte in Graz, sowie 2. Franz H*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 276.094,45 samt Anhang, über den Antrag des Zweitbeklagten auf Delegation den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag des Zweitbeklagten, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag des Zweitbeklagten, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt den Ersatz von Mängelbehebungskosten, die notwendig wurden, weil die Umbauarbeiten in ihrem Hotelbetrieb unsachgemäß durchgeführt worden seien. Der Erstbeklagte habe die Planung und örtliche Bauaufsicht inne gehabt, der Zweitbeklagte habe Arbeitsleistungen erbracht. Bereits in der Klage wurde ein Beweissicherungsantrag gestellt und in der Folge ein "Beweissicherungsgutachten" erstattet.
Der Zweitbeklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, in eventu stellte er einen Delegierungsantrag an das Landesgericht für ZRS Graz gemäß § 31 JN. Da im Verfahren ein Ortsaugenschein unter Beiziehung des Verhandlungsrichters und aller Parteien "unbedingt notwendig" sei, sei eine Delegierung an das Landesgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel das Hotel liege, zweckmäßig.Der Zweitbeklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, in eventu stellte er einen Delegierungsantrag an das Landesgericht für ZRS Graz gemäß Paragraph 31, JN. Da im Verfahren ein Ortsaugenschein unter Beiziehung des Verhandlungsrichters und aller Parteien "unbedingt notwendig" sei, sei eine Delegierung an das Landesgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel das Hotel liege, zweckmäßig.
Die Unzuständigkeitseinrede wurde rechtskräftig verworfen (OLG Linz, 3 R 31/04f).
Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Es handle sich im Kernproblem um technische Fragen, welche durch einen Gutachter abzuklären seien. Ein gerichtlicher Ortsaugenschein sei entbehrlich. Die Zeugen bzw Parteien müssten ohnedies zu Gericht aus Innsbruck, Wien bzw Graz und Salzburg zureisen, sodass eine Delegation an das Landesgericht für ZRS Graz keinesfalls zweckmäßig erscheine.
Auch die erstbeklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Landesgericht Salzburg erachtete eine Delegierung ebenfalls für nicht zweckmäßig. Die Befundaufnahme werde durch einen zu bestellenden Bausachverständigen vor Ort erfolgen, an der die Parteien und ihre Vertreter ohnedies teilnehmen könnten. Ein gerichtlicher Ortsaugenschein erübrige sich.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nc 106/02a, 7 Nd 513/01 ua) und kommt eine Delegierung nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 31 JN; 2 Nc 34/03b). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (7 Nc 106/02a, RIS-Justiz RS0046589). Die Zweckmäßigkeit ist aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nc 106/02a, 7 Nd 513/01 ua) und kommt eine Delegierung nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN; 2 Nc 34/03b). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (7 Nc 106/02a, RIS-Justiz RS0046589). Die Zweckmäßigkeit ist aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333).
Eine klare und überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegation zugunsten aller Parteien ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Ortsaugenschein durch das Gericht zur Abklärung von Sachverständigenfragen - über das bereits erfolgte Beweissicherungsverfahren hinaus - ist einerseits derzeit nicht absehbar, andererseits wäre die Anreise von Zeugen und Parteien aus verschiedenen Landesgerichtssprengeln in jedem Fall unumgänglich. Da sohin kein Grund vorliegt, der eine Zweckmäßigkeit der Delegierung zugunsten aller Parteien erkennen ließe, und sich Kläger und Erstbeklagter gegen die Delegierung ausgesprochen haben, war dem Delegierungsantrag des Zweitbeklagten sohin nicht stattzugeben.
Anmerkung
E72793 7Nc11.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00011.04H.0409.000Dokumentnummer
JJT_20040409_OGH0002_0070NC00011_04H0000_000