Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther E***** und andere Angeklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günther E*****, Johann L*****, Mag. Dr. Egmont S***** und Karl H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2000, GZ 17 Vr 2351/99-217, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther E***** und andere Angeklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günther E*****, Johann L*****, Mag. Dr. Egmont S***** und Karl H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2000, GZ 17 römisch fünf r 2351/99-217, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Spruch
1. Günther E*****:
a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB (AA. A. I.;a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB (AA. A. römisch eins.;
B. bis D. I.; E. I. und II. und F. I.; G. I.; H. I.; J. I. und BB. A. bis C. sowie EE. A.;B. bis D. römisch eins.; E. römisch eins. und römisch II. und F. römisch eins.; G. römisch eins.; H. römisch eins.; J. römisch eins. und BB. A. bis C. sowie EE. A.;
b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (CC. B.);b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und 15 StGB, als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (CC. B.);
c) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (DD. A.);c) des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (DD. A.);
d) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB (FF.);d) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2, StGB (FF.);
2. Johann L*****:
a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (AA. A. I.; D. II.; F. II.; G. I.; H. II.; J. II. und BB. D.);a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA. A. römisch eins.; D. römisch II.; F. römisch II.; G. römisch eins.; H. römisch II.; J. römisch II. und BB. D.);
b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (CC. A.);b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und 15 StGB (CC. A.);
3. Dr. Egmont S*****:
a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (AA. A. II. ; D. II.; G. II.;a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA. A. römisch II. ; D. römisch II.; G. römisch II.;
H. II.; J. II. und BB. D. sowie EE. B.);H. römisch II.; J. römisch II. und BB. D. sowie EE. B.);
b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB (CC. B.);b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und 15 StGB als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB (CC. B.);
4. Karl H*****:
a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (AA. A. I.; D. II.; F. II.; G. II. und BB. D.);a) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA. A. römisch eins.; D. römisch II.; F. römisch II.; G. römisch II. und BB. D.);
b) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB(DD. II.). Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, liegt ihnen - hier zusammengefasst wiedergegeben - zur Last:b) des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB(DD. römisch II.). Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, liegt ihnen - hier zusammengefasst wiedergegeben - zur Last:
1. das Verbrechen der vollendeten bzw versuchten betrügerischen Krida dadurch begangen zu haben, dass
a) Günther E*****, Johann L***** und Karl H***** vom 13. März 1998 bis 2. Dezember 1999 als leitende Angestellte bzw als Gesellschafter juristischer Personen teils in wechselnder Beteiligung, teils alleine Bestandteile deren Vermögens, Günther E***** überdies Teile seines Privatvermögens, verheimlicht und beiseite geschafft bzw sonst wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert haben, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie Dr. Egmont S***** hiezu zum Teil dadurch beigetragen hat, dass er im Rahmen eines von ihm erarbeiteten Sanierungskonzepts für die E***** GmbH, das im Wesentlichen auf der Verschiebung von Werten zur ES ***** GmbH (im Folgenden ES *****) beruhte, zu Vermögenstransferierungen riet, und zwar durch
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden) Urteil wurden schuldig erkannt:
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther E*****:
Obwohl von der Anfechtungserklärung auch der Schuldspruch FF. erfasst wird, finden sich hiezu keine Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde. Es mangelt somit insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO), und damit an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.Obwohl von der Anfechtungserklärung auch der Schuldspruch FF. erfasst wird, finden sich hiezu keine Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde. Es mangelt somit insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), und damit an einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die gegen das Urteil allgemein vorgebrachten Ausführungen nehmen zum Teil zwar einzelne Beschwerdeeinwände vorweg, erschöpfen sich aber im Wesentlichen in der Darstellung von Verfahrensergebnissen aus Sicht des Angeklagten. Solcherart sind sie keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuzuordnen und daher unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 285a E 42a).Die gegen das Urteil allgemein vorgebrachten Ausführungen nehmen zum Teil zwar einzelne Beschwerdeeinwände vorweg, erschöpfen sich aber im Wesentlichen in der Darstellung von Verfahrensergebnissen aus Sicht des Angeklagten. Solcherart sind sie keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuzuordnen und daher unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 42a).
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich wohl auf in der Hauptverhandlung gestellte und in der Folge abgewiesene Beweisanträge (S 1176, 1203 f, auch 735, 1205 und 1213/III), sie verweist jedoch bloß global auf die Ausführungen der anderen Angeklagten. Damit verstößt sie nicht nur gegen die Vorschrift des § 285 Abs 1 StPO, sondern überdies gegen die Bestimmung des § 285a Z 2 StPO (Mayerhofer aaO § 285 E 42), sodass mangels gesetzmäßiger Ausführung darauf keine Rücksicht zu nehmen ist (Mayerhofer aaO § 285a E 50). Mit der im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Kritik an der Verfahrensführung und mit der pauschalen Behauptung mangelhafter Protokollierung wird kein Begründungsfehler in der Bedeutung der Z 5 zur Darstellung gebracht. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, in der Hauptverhandlung oder nach Übertragung des Protokolls entsprechende Anträge zu stellen (vgl § 271 StPO). Von einer unzureichenden oder unvollständigen Begründung des zum Schuldspruch AA. C. angemessenen Kaufpreises für den Pkw Audi 100 2,6 E Quattro von 90.000 S kann keine Rede sein. Die Tatrichter haben diese Feststellung - unter Berücksichtigung der entsprechenden Eintragung in der Eurotax-Liste - auf die Ausführungen des im Insolvenzverfahren beigezogenen Sachverständigen Josef K***** gestützt. Dessen Expertise (Blg ./XI zum HV-Prot) war Basis für den Abschluss eines - später widerrufenen - Vergleichs in einem Anfechtungsprozess, dem ein Fahrzeugwert von 90.000 S zu Grunde gelegt wurde (S 395 bis 397 III in Band I).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich wohl auf in der Hauptverhandlung gestellte und in der Folge abgewiesene Beweisanträge (S 1176, 1203 f, auch 735, 1205 und 1213/III), sie verweist jedoch bloß global auf die Ausführungen der anderen Angeklagten. Damit verstößt sie nicht nur gegen die Vorschrift des Paragraph 285, Absatz eins, StPO, sondern überdies gegen die Bestimmung des Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO (Mayerhofer aaO Paragraph 285, E 42), sodass mangels gesetzmäßiger Ausführung darauf keine Rücksicht zu nehmen ist (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 50). Mit der im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Kritik an der Verfahrensführung und mit der pauschalen Behauptung mangelhafter Protokollierung wird kein Begründungsfehler in der Bedeutung der Ziffer 5, zur Darstellung gebracht. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, in der Hauptverhandlung oder nach Übertragung des Protokolls entsprechende Anträge zu stellen vergleiche Paragraph 271, StPO). Von einer unzureichenden oder unvollständigen Begründung des zum Schuldspruch AA. C. angemessenen Kaufpreises für den Pkw Audi 100 2,6 E Quattro von 90.000 S kann keine Rede sein. Die Tatrichter haben diese Feststellung - unter Berücksichtigung der entsprechenden Eintragung in der Eurotax-Liste - auf die Ausführungen des im Insolvenzverfahren beigezogenen Sachverständigen Josef K***** gestützt. Dessen Expertise (Blg ./XI zum HV-Prot) war Basis für den Abschluss eines - später widerrufenen - Vergleichs in einem Anfechtungsprozess, dem ein Fahrzeugwert von 90.000 S zu Grunde gelegt wurde (S 395 bis 397 römisch III in Band römisch eins).
Auch mit dem Schreiben der Firma P***** vom 25. September 1998, in dem ein maximal angemessener Kaufpreis von 69.000 S bestätigt wurde, sowie mit dem erst nachträglich erstellten Reparaturoffert vom 10. März 1999 und der Aussage des Zeugen W***** hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (US 276 bis 278, 280). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Die Abweisung einer vom Masseverwalter eingebrachten Anfechtungsklage in erster Instanz wurde in den Gründen zu Recht nicht erörtert, weil dieser Umstand in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht wurde. Daher durfte er bei der Urteilsbegründung gar nicht verwertet werden (Mayerhofer aaO § 281 E 15a ff).Auch mit dem Schreiben der Firma P***** vom 25. September 1998, in dem ein maximal angemessener Kaufpreis von 69.000 S bestätigt wurde, sowie mit dem erst nachträglich erstellten Reparaturoffert vom 10. März 1999 und der Aussage des Zeugen W***** hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (US 276 bis 278, 280). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Die Abweisung einer vom Masseverwalter eingebrachten Anfechtungsklage in erster Instanz wurde in den Gründen zu Recht nicht erörtert, weil dieser Umstand in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht wurde. Daher durfte er bei der Urteilsbegründung gar nicht verwertet werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 15a ff).
Unberechtigt ist die auf rein spekulativen Überlegungen fußende Kritik mangelnder Berücksichtigung der Insolvenzsituation bei der Schadensberechnung. Diese hat sich am objektiv abstrakten Sachwert der betroffenen Gegenstände zu orientieren, aber nicht an den Unwägbarkeiten des Erfolgs einer kridamäßigen Verwertung, der der Angeklagte zuvorkommen wollte (Mayerhofer StGB5 § 156 E 19a). Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer den vom Sachverständigen K***** festgestellten Liquidationswert von 80.000 S (Blg ./XI zum HV-Prot). Die Begründung zur konstatierten Schadenshöhe zum Schuldspruch AA. H. ist - entgegen der zum Teil nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse, vielmehr auf theoretische Erwägungen gestützten Beschwerde - ebenfalls formal fehlerfrei. Die Tatrichter haben sich nämlich nicht nur mit dem Gutachten des DI Heinrich Sch***** und mit der von ihm in Auftrag gegebenen Expertise des DI Dusan C***** unter anderem zu den behaupteten, durch Kontaminierungen verursachten Entsorgungskosten und mit der Notwendigkeit von Abbrucharbeiten hinreichend auseinandergesetzt (US 316 bis 318), sondern auch das in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2000 (S 1171/III) vorgelegte Schreiben der tschechischen Rechtsanwaltskanzlei Dr. P*****, Dr. Pe***** vom 14. Dezember 2000 (!) berücksichtigt, wonach eine Forderung gegenüber der Firma H***** (somit auch der zur Gänze an ihr beteiligten Firma St*****) in Höhe von 525.000 Tschechischen Kronen bestehe (Blg ./E 12 zum HV-Prot). Damit ist das Fehlen wertmindernder Passiva ausreichend begründet.Unberechtigt ist die auf rein spekulativen Überlegungen fußende Kritik mangelnder Berücksichtigung der Insolvenzsituation bei der Schadensberechnung. Diese hat sich am objektiv abstrakten Sachwert der betroffenen Gegenstände zu orientieren, aber nicht an den Unwägbarkeiten des Erfolgs einer kridamäßigen Verwertung, der der Angeklagte zuvorkommen wollte (Mayerhofer StGB5 Paragraph 156, E 19a). Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer den vom Sachverständigen K***** festgestellten Liquidationswert von 80.000 S (Blg ./XI zum HV-Prot). Die Begründung zur konstatierten Schadenshöhe zum Schuldspruch AA. H. ist - entgegen der zum Teil nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse, vielmehr auf theoretische Erwägungen gestützten Beschwerde - ebenfalls formal fehlerfrei. Die Tatrichter haben sich nämlich nicht nur mit dem Gutachten des DI Heinrich Sch***** und mit der von ihm in Auftrag gegebenen Expertise des DI Dusan C***** unter anderem zu den behaupteten, durch Kontaminierungen verursachten Entsorgungskosten und mit der Notwendigkeit von Abbrucharbeiten hinreichend auseinandergesetzt (US 316 bis 318), sondern auch das in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2000 (S 1171/III) vorgelegte Schreiben der tschechischen Rechtsanwaltskanzlei Dr. P*****, Dr. Pe***** vom 14. Dezember 2000 (!) berücksichtigt, wonach eine Forderung gegenüber der Firma H***** (somit auch der zur Gänze an ihr beteiligten Firma St*****) in Höhe von 525.000 Tschechischen Kronen bestehe (Blg ./E 12 zum HV-Prot). Damit ist das Fehlen wertmindernder Passiva ausreichend begründet.
Die Expertise des Ing. Ernst M***** bedurfte deshalb keiner Erörterung, weil sie bloß den Wert in Österreich gelegener Grundstücke zum Gegenstand hat.
Behauptete Beweisergebnisse in dem wegen der Beteiligung an der Firma St***** geführten Anfechtungsprozess 2 Cg 277/99h des Landesgerichtes Korneuburg stellen sich als unzulässige Neuerungen dar, auf die im Nichtigkeitsverfahren nicht Bedacht genommen werden kann. Der Einwand fehlender Begründung der Schadenshöhe ist verfehlt; denn mit Mängelrüge können nur Begründungsfehler entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden.
Zum Schuldspruch DD. A. wurde dem Angeklagten E***** zur Last gelegt, die Überweisungen von 565.119 S an Urlaubsgeldern von einem Treuhandkonto auf das allgemeine Geschäftskonto bei der C***** (im Folgenden: C*****) veranlasst zu haben, um der Firma E***** GmbH bei einem per Ende August 1998 bestehenden Sollstand von 57 Mio S (Kreditrahmen dieses Kontos 58 Mio S) zumindest zeitweilig Liquidität zu verschaffen und diese dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 177). Im angefochtenen Urteil wird jedoch mangels aktenkundiger Hinweise verneint, "dass die Angeklagten durch die Umbuchungstechnik die Arbeiter letztlich zur Gänze um ihre Urlaubsentgelte bringen wollten" (US 334). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber aus der (seiner Ansicht nach nicht vorhersehbaren) Kontensperre durch die C***** für ihn entlastende Schlussfolgerungen zieht, unternimmt er bloß den unzulässigen Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.
Entgegen der Beschwerde wurde die schon in den Jahren zuvor geübte Praxis, die Treuhandgelder der BU*****AK vorerst auf das allgemeine Geschäftskonto der Firma E***** GmbH bei der C***** zu überweisen, sehr wohl mitberücksichtigt (US 175 f, 333).
Die Erwägungen des Masseverwalters, aus denen eine laut Beschwerde wegen der Begünstigung der C***** mögliche Anfechtung unterlassen wurde, betreffen keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand. Sie wurden daher zu Recht nicht erörtert.
Das Vorbringen, das Oberlandesgericht Wien habe einem Einspruch der Charlotte E***** gegen eine ebenfalls wegen dieses Vorwurfs erhobenen Anklage Folge gegeben, verstößt ebenso gegen das Neuerungsverbot wie der zum Schuldspruch AA. D. erhobene Einwand, eine wegen des Verkaufs des Warenlagers der B***** gegen Johann L***** und Dr. Egmont S***** eingebrachte Zivilklage sei vom Landesgericht Korneuburg rechtskräftig ab- bzw zurückgewiesen worden.
Die Verantwortung der Angeklagten E***** und H***** zum Faktum AA. B., eine Verbuchung des gesamten von Anna F***** geleisteten Anzahlungsbetrages von 150.000 S sei lediglich infolge Konkurseröffnung unterblieben, man habe aber in der Folge den Masseverwalter hievon unterrichtet, wurde vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung (US 274, 275) verworfen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe "erst jetzt" feststellen können, dass die Rechnung F***** bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Computer eingegeben war, stützt er sich auf ein erstmals in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen. Darauf war aber ebensowenig wie auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen Bedacht zu nehmen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Mängelrüge zum Schuldspruch AA. H. und DD. A. und der daraus vom Nichtigkeitswerber ohne jedwede argumentative Überlegungen gezogenen Schlussfolgerung, "der Tatbestand des § 156 StGB sei auch materiell nicht gegeben", verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer aaO Z 9a E 5). Zudem übersieht sie, dass der Schuldspruch zu DD. A. wegen des Vergehens der Veruntreuung erfolgt ist.Die Verantwortung der Angeklagten E***** und H***** zum Faktum AA. B., eine Verbuchung des gesamten von Anna F***** geleisteten Anzahlungsbetrages von 150.000 S sei lediglich infolge Konkurseröffnung unterblieben, man habe aber in der Folge den Masseverwalter hievon unterrichtet, wurde vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung (US 274, 275) verworfen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe "erst jetzt" feststellen können, dass die Rechnung F***** bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Computer eingegeben war, stützt er sich auf ein erstmals in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen. Darauf war aber ebensowenig wie auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen Bedacht zu nehmen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Mängelrüge zum Schuldspruch AA. H. und DD. A. und der daraus vom Nichtigkeitswerber ohne jedwede argumentative Überlegungen gezogenen Schlussfolgerung, "der Tatbestand des Paragraph 156, StGB sei auch materiell nicht gegeben", verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer aaO Ziffer 9 a, E 5). Zudem übersieht sie, dass der Schuldspruch zu DD. A. wegen des Vergehens der Veruntreuung erfolgt ist.
Die unter Bezugnahme auf eigenständige Beweiswerterwägungen und nicht substantiierte Überlegungen zur Versuchstauglichkeit sowie zur Höhe der vorhersehbaren Verwertungserlöse erhobene Forderung, die innere Tatseite, vor allem den Schädigungsvorsatz, bei allen Urteilsfakten einer Überprüfung zu unterziehen, und dessen schlichte Verneinung zum Schuldspruch AA. D. und AA. F. I. wenden sich einmal mehr in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Der neuerliche Hinweis auf eine Bereicherung der Hauptgläubigerin C***** durch die von ihr veranlasste Kontensperre lässt die zum Schuldspruch DD. A. getroffenen Urteilsannahmen unberücksichtigt. Was gegen die festgestellte Deliktsvollendung des im Schuldspruch AA. A. umschriebenen Verbrechens vorgebracht wird, erschöpft sich in einer unstatthaften Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Gleiches gilt für die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** ins Treffen geführten Argumente.Die unter Bezugnahme auf eigenständige Beweiswerterwägungen und nicht substantiierte Überlegungen zur Versuchstauglichkeit sowie zur Höhe der vorhersehbaren Verwertungserlöse erhobene Forderung, die innere Tatseite, vor allem den Schädigungsvorsatz, bei allen Urteilsfakten einer Überprüfung zu unterziehen, und dessen schlichte Verneinung zum Schuldspruch AA. D. und AA. F. römisch eins. wenden sich einmal mehr in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Der neuerliche Hinweis auf eine Bereicherung der Hauptgläubigerin C***** durch die von ihr veranlasste Kontensperre lässt die zum Schuldspruch DD. A. getroffenen Urteilsannahmen unberücksichtigt. Was gegen die festgestellte Deliktsvollendung des im Schuldspruch AA. A. umschriebenen Verbrechens vorgebracht wird, erschöpft sich in einer unstatthaften Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Gleiches gilt für die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** ins Treffen geführten Argumente.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:
Der behauptete Mangel notwendiger Verteidigung (Z 1a) in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2000 liegt nicht vor. Die Richterin des Landesgerichtes Mag. Berta P***** wurde mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Dezember 2003 nach der - keinen Bedenken begegnender - Aktenlage (ON 169 iVm S 1097 f/III) rechtzeitig gemäß § 42 Abs 4 StPO zur "Notverteidigerin" bestellt, nachdem Rechtsanwalt Dr. K*****, der diesen Termin auch für die übrigen Angeklagten wahrnehmen sollte (S 1039/III), nicht rechtzeitig erschienen war und die vorgesehene Vernehmung des Zeugen Kr***** zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen konnte. Mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund kann aber über die bloße Abwesenheit eines Verteidigers hinaus weder eine - in der Beschwerde als möglich bezeichnete, im Hinblick auf die geplante Vertretung aller Angeklagten durch einen ihrer Verteidiger aber nicht indizierte - Interessenkollision (Mayerhofer aaO § 281 Z 1a E 9) noch die Qualität der Verteidigung selbst gerügt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 163).Der behauptete Mangel notwendiger Verteidigung (Ziffer eins a,) in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2000 liegt nicht vor. Die Richterin des Landesgerichtes Mag. Berta P***** wurde mit Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Dezember 2003 nach der - keinen Bedenken begegnender - Aktenlage (ON 169 in Verbindung mit S 1097 f/III) rechtzeitig gemäß Paragraph 42, Absatz 4, StPO zur "Notverteidigerin" bestellt, nachdem Rechtsanwalt Dr. K*****, der diesen Termin auch für die übrigen Angeklagten wahrnehmen sollte (S 1039/III), nicht rechtzeitig erschienen war und die vorgesehene Vernehmung des Zeugen Kr***** zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen konnte. Mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund kann aber über die bloße Abwesenheit eines Verteidigers hinaus weder eine - in der Beschwerde als möglich bezeichnete, im Hinblick auf die geplante Vertretung aller Angeklagten durch einen ihrer Verteidiger aber nicht indizierte - Interessenkollision (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer eins a, E 9) noch die Qualität der Verteidigung selbst gerügt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 163).
Auch Johann L***** verweist im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) wegen der Abweisung der Anträge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (vgl S 735, 1205 und 1213/III) lediglich auf die Ausführungen der anderen Beschwerdeführer zu diesem Nichtigkeitsgrund. Darauf ist jedoch aus den schon beim Angeklagten E***** dargelegten Gründen nicht Rücksicht zu nehmen. Der Vorwurf angeblich widersprüchlicher bzw unvollständiger Begründung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH per 31. Dezember 1997 in den Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** berührt keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Denn der Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB setzt weder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch eine wirtschaftliche Krisensituation voraus, sondern einzig die (bedingt) vorsätzliche Verletzung von Gläubigerbefriedigungsrechten durch wirkliche oder scheinbare Vermögensverminderung (Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB2 Rz 5 und 21, Fabrizy StGB8 Rz 1, Kienapfel BT II3 Rz 7 mwN, jeweils zu § 156 StGB).Auch Johann L***** verweist im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen der Abweisung der Anträge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen vergleiche S 735, 1205 und 1213/III) lediglich auf die Ausführungen der anderen Beschwerdeführer zu diesem Nichtigkeitsgrund. Darauf ist jedoch aus den schon beim Angeklagten E***** dargelegten Gründen nicht Rücksicht zu nehmen. Der Vorwurf angeblich widersprüchlicher bzw unvollständiger Begründung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH per 31. Dezember 1997 in den Mängelrügen (Ziffer 5,) der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** berührt keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache. Denn der Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB setzt weder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch eine wirtschaftliche Krisensituation voraus, sondern einzig die (bedingt) vorsätzliche Verletzung von Gläubigerbefriedigungsrechten durch wirkliche oder scheinbare Vermögensverminderung (Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB2 Rz 5 und 21, Fabrizy StGB8 Rz 1, Kienapfel BT II3 Rz 7 mwN, jeweils zu Paragraph 156, StGB).
Den Entschluss der Angeklagten hinwieder, im Rahmen des von Dr. S***** entworfenen "Sanierungskonzeptes" Vermögenswerte der E***** Gruppe und Privatvermögen des Angeklagten E***** zum Nachteil der Gläubiger, insbesondere des Hauptgläubigers C*****, zur neu gegründeten Firma ES ***** zu verschieben (US 90), und die nachfolgende Tatrealisierung in diesem Bewusstsein erschloss das Schöffengericht nicht nur aus den im Rahmen freier Beweiswürdigung als mängelfrei beurteilten Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** zur wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Gesellschaften (US 206 f), sondern vor allem aus den Angaben der Angeklagten L***** und H***** im Vorverfahren (US 193 f, 203) sowie aus der nicht erst Anfang 1998 (vgl US 199), sondern bereits Ende 1997 erkannten Insolvenzgefahr (US 85 f, 198, 237). Die von den Tatrichtern darüber hinaus zur Zahlungsunfähigkeit und zum Zeitpunkt ihrer subjektiven Erkennbarkeit angestellten Erwägungen sind somit keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache und unterliegen demnach auch nicht der Anfechtung aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (Ratz aaO Rz 410).Den Entschluss der Angeklagten hinwieder, im Rahmen des von Dr. S***** entworfenen "Sanierungskonzeptes" Vermögenswerte der E***** Gruppe und Privatvermögen des Angeklagten E***** zum Nachteil der Gläubiger, insbesondere des Hauptgläubigers C*****, zur neu gegründeten Firma ES ***** zu verschieben (US 90), und die nachfolgende Tatrealisierung in diesem Bewusstsein erschloss das Schöffengericht nicht nur aus den im Rahmen freier Beweiswürdigung als mängelfrei beurteilten Ausführungen des Sachverständigen Mag. G***** zur wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Gesellschaften (US 206 f), sondern vor allem aus den Angaben der Angeklagten L***** und H***** im Vorverfahren (US 193 f, 203) sowie aus der nicht erst Anfang 1998 vergleiche US 199), sondern bereits Ende 1997 erkannten Insolvenzgefahr (US 85 f, 198, 237). Die von den Tatrichtern darüber hinaus zur Zahlungsunfähigkeit und zum Zeitpunkt ihrer subjektiven Erkennbarkeit angestellten Erwägungen sind somit keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache und unterliegen demnach auch nicht der Anfechtung aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Ratz aaO Rz 410).
Der Vorwurf unzureichender Begründung der Konstatierung, Tatplan der Angeklagten sei es gewesen, vorhandene Vermögenswerte von den "E*****-Firmen" zur ES ***** zu verschieben (US 89 f; in den Beschwerdeschriften der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** als "Leitthese" bezeichnet), übergeht, dass das Schöffengericht diese Annahme primär auf die Verantwortungen der Angeklagten L***** und H*****, aber auch auf jene des Angeklagten E***** im Vorverfahren gegründet und überdies dargelegt hat, aus welchen Erwägungen es ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte (vgl US 189 bis 206, insbesondere 196 f und 201 bis 203 mit Urteilshinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten H***** vor dem Untersuchungsrichter [S 446/I in Band I] im Kontext mit seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde [insbesondere S 147/I in Band I]). Dabei war es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verpflichtet, sich mit ihrer dort gewählten Verteidigungslinie und der Verantwortung des Angeklagten Dr. S***** im Detail auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 7, 8). Mit dem Einwand, die Feststellung, wonach die Angeklagten die Vermögensverschiebung zur ES ***** wünschten (US 89), sei aktenwidrig, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 fünfter Fall). Dieser liegt nur dann vor, wenn das Gericht den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz aaO Rz 467 f). Dies ist hier aber nicht geschehen.Der Vorwurf unzureichender Begründung der Konstatierung, Tatplan der Angeklagten sei es gewesen, vorhandene Vermögenswerte von den "E*****-Firmen" zur ES ***** zu verschieben (US 89 f; in den Beschwerdeschriften der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** als "Leitthese" bezeichnet), übergeht, dass das Schöffengericht diese Annahme primär auf die Verantwortungen der Angeklagten L***** und H*****, aber auch auf jene des Angeklagten E***** im Vorverfahren gegründet und überdies dargelegt hat, aus welchen Erwägungen es ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte vergleiche US 189 bis 206, insbesondere 196 f und 201 bis 203 mit Urteilshinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten H***** vor dem Untersuchungsrichter [S 446/I in Band I] im Kontext mit seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde [insbesondere S 147/I in Band I]). Dabei war es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verpflichtet, sich mit ihrer dort gewählten Verteidigungslinie und der Verantwortung des Angeklagten Dr. S***** im Detail auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, 8). Mit dem Einwand, die Feststellung, wonach die Angeklagten die Vermögensverschiebung zur ES ***** wünschten (US 89), sei aktenwidrig, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5, fünfter Fall). Dieser liegt nur dann vor, wenn das Gericht den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz aaO Rz 467 f). Dies ist hier aber nicht geschehen.
Der festgestellte Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit spätestens zum 30. April 1998 schließt - entgegen der Beschwerde - das tatsächliche frühere Erkennen durch die Angeklagten bereits im März 1998 (US 90) nicht aus, sodass der behauptete Widerspruch nicht besteht. Wie bereits erörtert, betrifft er überdies keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten Umstand.
Der Vorwurf der Verwertung von nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 276a StPO in der Hauptverhandlung vom 29. November bis 22. Dezember 2000 nicht verlesenen Aussagen der Zeugen Dr. H*****, F*****, F*****, L***** und L*****, die wenngleich in dieser Hauptverhandlung vernommen, nur erklärt hätten, ihre früheren Aussagen seien richtig und sie hätten dem nichts hinzuzufügen, versagt. Denn die genannten Zeugen machten ihre früheren Angaben zum Inhalt ihrer späteren Aussagen (vgl S 772, 935, 943, 1122 und 1184/III). Dadurch wurden sie - schon angesichts der Umittelbarkeit ihrer Erklärungen - zum Gegenstand der neu durchgeführten Hauptverhandlung (vgl Ratz, ÖJZ 2000, 553) und konnten gemäß § 258 Abs 1 StPO zulässig zur Begründung des Schuldspruches herangezogen werden. Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit jenem, der der Entscheidung 11 Os 142/01 zu Grunde lag; erklärte doch dort eine Zeugin bloß, die Wahrheit gesagt zu haben und dabei zu bleiben, obwohl sie ihre Angaben mangels Erinnerung nicht zu wiederholen vermochte.Der Vorwurf der Verwertung von nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 276 a, StPO in der Hauptverhandlung vom 29. November bis 22. Dezember 2000 nicht verlesenen Aussagen der Zeugen Dr. H*****, F*****, F*****, L***** und L*****, die wenngleich in dieser Hauptverhandlung vernommen, nur erklärt hätten, ihre früheren Aussagen seien richtig und sie hätten dem nichts hinzuzufügen, versagt. Denn die genannten Zeugen machten ihre früheren Angaben zum Inhalt ihrer späteren Aussagen vergleiche S 772, 935, 943, 1122 und 1184/III). Dadurch wurden sie - schon angesichts der Umittelbarkeit ihrer Erklärungen - zum Gegenstand der neu durchgeführten Hauptverhandlung vergleiche Ratz, ÖJZ 2000, 553) und konnten gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO zulässig zur Begründung des Schuldspruches herangezogen werden. Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit jenem, der der Entscheidung 11 Os 142/01 zu Grunde lag; erklärte doch dort eine Zeugin bloß, die Wahrheit gesagt zu haben und dabei zu bleiben, obwohl sie ihre Angaben mangels Erinnerung nicht zu wiederholen vermochte.
Die zum Schuldspruch AA. A. I. kritisierte unvollständige Berücksichtigung jener Umstände, die für eine nachträgliche Information des Masseverwalters sprechen, und der - neuerlich unter Verkennung des Wesens einer Aktenwidrigkeit - erhobene Einwand, die Tatrichter hätten aus der Aussage Dris. P***** keine dauernde Gläubigerschädigung ableiten dürfen, zielen auf keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand. Der Tatbestand des § 156 StGB ist nämlich im Fall wirklicher Vermögensverringerung vollendet, sobald der betreffende Gegenstand etwa durch Beiseiteschaffen aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird (Kienapfel aaO Rz 25). Angesichts der mit der festgestellten Verbringung von Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten der E***** GmbH auf das Firmengelände der ES ***** Ende Oktober 1998 eingetretenen Deliktsvollendung ist das im Urteilstenor zu AA. A. I. angeführte Verheimlichen nicht als eigenständige Tathandlung, sondern bloß als illustrative Schilderung des weiteren Täterverhaltens anzusehen.Die zum Schuldspruch AA. A. römisch eins. kritisierte unvollständige Berücksichtigung jener Umstände, die für eine nachträgliche Information des Masseverwalters sprechen, und der - neuerlich unter Verkennung des Wesens einer Aktenwidrigkeit - erhobene Einwand, die Tatrichter hätten aus der Aussage Dris. P***** keine dauernde Gläubigerschädigung ableiten dürfen, zielen auf keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand. Der Tatbestand des Paragraph 156, StGB ist nämlich im Fall wirklicher Vermögensverringerung vollendet, sobald der betreffende Gegenstand etwa durch Beiseiteschaffen aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird (Kienapfel aaO Rz 25). Angesichts der mit der festgestellten Verbringung von Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten der E***** GmbH auf das Firmengelände der ES ***** Ende Oktober 1998 eingetretenen Deliktsvollendung ist das im Urteilstenor zu AA. A. römisch eins. angeführte Verheimlichen nicht als eigenständige Tathandlung, sondern bloß als illustrative Schilderung des weiteren Täterverhaltens anzusehen.
Die Behauptung, die Erkenntnisrichter hätten aus unsachlichen Erwägungen der Verantwortung, die Eintragung der Geräte im Anlageverzeichnis spreche gegen deren Verbringung, keinen Glauben geschenkt, zeigt keinen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft lediglich erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und die Begründung des auf die Schadensqualifikation des § 156 Abs 2 StGB gerichteten bedingten Vorsatzes mit der kaufmännischen Erfahrung der Angeklagten verstößt weder gegen die Grundsätze logischen Denkens noch gegen die Erfahrungen des täglichen Lebens.Die Behauptung, die Erkenntnisrichter hätten aus unsachlichen Erwägungen der Verantwortung, die Eintragung der Geräte im Anlageverzeichnis spreche gegen deren Verbringung, keinen Glauben geschenkt, zeigt keinen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft lediglich erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und die Begründung des auf die Schadensqualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB gerichteten bedingten Vorsatzes mit der kaufmännischen Erfahrung der Angeklagten verstößt weder gegen die Grundsätze logischen Denkens noch gegen die Erfahrungen des täglichen Lebens.
Dass die Angeklagten L*****, H***** und Dr. S***** auf Grund der Anfang September 1998 erfolgten Zusage der Firma Q*****, das Warenlager zu halben Einstandspreisen zu übernehmen, übereinkamen, dieses an die ES ***** um einen Schleuderpreis zu verkaufen (US 132), wurde zum Schuldspruch AA. D. sehr wohl festgestellt und aus der bereits erfolgten Einigung darauf geschlossen, dass durch die ES ***** ein erheblicher Gewinn erzielt werden könne (US 286). Die subjektive Tatseite anlässlich der Verringerung des Vermögens der B***** durch den allein relevanten unterpreisigen Verkauf an die ES ***** hat das Erstgericht mit dem Wissen der Angeklagten um den wahren Wert des Lagers und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens begründet (US 281 ff, 293). Alle gegen die Feststellung des Zeitpunktes der Einigung mit der Firma Q***** gerichteten Einwände betreffen daher keinen schuldspruch- oder subsumtionsrelevanten Umstand.
Die Bereitschaft der Firma Q*****, die Waren von der ES ***** lediglich um die Hälfte der Einstandspreise zu erwerben, sowie die weiteren dabei getroffenen Absprachen lassen keine Rückschlüsse auf den einzig entscheidenden objektiv abstrakten Sachwert der veräußerten Güter zu.
Bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten E***** wurde dargelegt, dass dem Liquidationswert bei der Schadensberechnung keine Bedeutung zukommt. Damit ist dem Vorwurf, das Schöffengericht habe insoweit gegen seine amtswegige Aufklärungspflicht (Z 5a) verstoßen, der Boden entzogen. Außerdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, in der Hauptverhandlung daran gehindert gewesen zu sein, die vermisste Beiziehung eines Sachverständigen sachgerecht zu beantragen. Demzufolge bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (Ratz aaO Rz 480).Bereits bei Behandlung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Angeklagten E***** wurde dargelegt, dass dem Liquidationswert bei der Schadensberechnung keine Bedeutung zukommt. Damit ist dem Vorwurf, das Schöffengericht habe insoweit gegen seine amtswegige Aufklärungspflicht (Ziffer 5 a,) verstoßen, der Boden entzogen. Außerdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, in der Hauptverhandlung daran gehindert gewesen zu sein, die vermisste Beiziehung eines Sachverständigen sachgerecht zu beantragen. Demzufolge bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (Ratz aaO Rz 480).
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist Johann L***** nicht legitimiert, weil er sich einem entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten E***** nicht angeschlossen hat (vgl S 1203 f/III). Der Kritik der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** an der Schadensberechnung beim Faktum betrügerische Krida ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass sich auch bei Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erlöse ein die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB weit übersteigender Betrag errechnet. Es wurden nämlich von der Firma Q***** 850.000 S bezahlt (US 139), im Rahmen der Geschäftsfortführung durch die ES ***** Verkaufserlöse von zumindest etwa 860.000 S erzielt (US 135) und vom Masseverwalter für Restposten mindestens 500.000 S lukriert (US 292). Nach Abzug des mit der ES ***** vereinbarten Kaufpreises verbleibt daher eine Differenz von über 1 Mio S.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist Johann L***** nicht legitimiert, weil er sich einem entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten E***** nicht angeschlossen hat vergleiche S 1203 f/III). Der Kritik der Angeklagten L*****, Dr. S***** und H***** an der Schadensberechnung beim Faktum betrügerische Krida ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass sich auch bei Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erlöse ein die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB weit übersteigender Betrag errechnet. Es wurden nämlich von der Firma Q***** 850.000 S bezahlt (US 139), im Rahmen der Geschäftsfortführung durch die ES ***** Verkaufserlöse von zumindest etwa 860.000 S erzielt (US 135) und vom Masseverwalter für Restposten mindestens 500.000 S lukriert (US 292). Nach Abzug des mit der ES ***** vereinbarten Kaufpreises verbleibt daher eine Differenz von über 1 Mio S.
Der Vorwurf zum Faktum AA. F. II., das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen K***** (von der Firma F***** Beton) übergangen, wonach die Lieferung an das Ehepaar St***** nur erfolgt sei, weil die ES ***** Bezahlung zugesichert habe, wird gemeinsam mit dem insoweit gleichlautenden Vorbringen des Angeklagten H***** behandelt werden. Dem auf die (lediglich geringe) Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert gestützten Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des auf den "wahren Wert" der Liegenschaft gerichteten Vorsatzes zum Schuldspruch AA. G. I. ist mit dem Urteilshinweis auf das Gutachten des Sachverständigen DI M***** (US 314) und auf den Tatplan der Angeklagten (möglichst viel Vermögen zur ES ***** zu verschieben) zu begegnen.Der Vorwurf zum Faktum AA. F. römisch II., das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen K***** (von der Firma F***** Beton) übergangen, wonach die Lieferung an das Ehepaar St***** nur erfolgt sei, weil die ES ***** Bezahlung zugesichert habe, wird gemeinsam mit dem insoweit gleichlautenden Vorbringen des Angeklagten H***** behandelt werden. Dem auf die (lediglich geringe) Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert gestützten Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des auf den "wahren Wert" der Liegenschaft gerichteten Vorsatzes zum Schuldspruch AA. G. römisch eins. ist mit dem Urteilshinweis auf das Gutachten des Sachverständigen DI M***** (US 314) und auf den Tatplan der Angeklagten (möglichst viel Vermögen zur ES ***** zu verschieben) zu begegnen.
Die Mängelrüge zum Schuldspruch AA. H. legt nicht dar, aus welchen Erwägungen von ihr nicht näher bezeichnete ("im Verfahren genannte") frühere Aufwendungen bei Feststellung des Wertes der Liegenschaft der Firma St***** Berücksichtigung hätten finden sollen. Auch das behauptete Begründungsdefizit zum Schuldspruch AA. J. II. liegt nicht vor, weil dem Verkehrswert der Liegenschaft angesichts der dem Angeklagten bekannten Bereitschaft des Peter H*****, sie um einen Preis von 300.000 S zu erwerben, keine Relevanz zukommt. Zählen doch rechtlich und tatsächlich verfestigte Gewinnchancen zum Vermögen im Sinne des § 156 StGB (vgl 15 Os 56/93).Die Mängelrüge zum Schuldspruch AA. H. legt nicht dar, aus welchen Erwägungen von ih