TE OGH 2004/4/14 14Os20/04

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Veröffentlicht am 14.04.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yahia M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 24. Oktober 2003, GZ 10 Hv 164/03a-107, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Yahia M***** und seines Verteidigers Mag. R***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yahia M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 24. Oktober 2003, GZ 10 Hv 164/03a-107, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Yahia M***** und seines Verteidigers Mag. R***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Yahia M***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 (zu ergänzen Z 1) StGB (1.) und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er am 13. Jänner 2003 in Graz versucht, Hicham B*****Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Yahia M***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, (zu ergänzen Ziffer eins,) StGB (1.) und des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er am 13. Jänner 2003 in Graz versucht, Hicham B*****

1. im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit dem abgesondert verfolgten Daniel Christian S***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Erteilung von Auskünften über ehewidrige Beziehungen ihrer Gattinnen, zu nötigen, indem er Hicham B***** an den Haaren erfasste, Faustschläge gegen das Kinn versetzte und ein zweischneidiges bajonettartiges Messer mit einer ca 60 bis 70 cm langen Klinge vor den Hals hielt, während Daniel Christian S***** den Genannten mit Kabelbindern an Händen und Füßen fesselte;

2. alleine durch Versetzen eines ca 2 cm breiten und 15 cm tiefen Stiches mit dem unter Punkt 1. angeführten Messer in die linke Brustseite direkt unter der linken Brustwarze vorsätzlich zu töten. Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung und die Hauptfrage 2 nach dem Verbrechen des versuchten Mordes jeweils stimmeneinhellig. Folgerichtig unterblieb die Beantwortung der Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung und jene nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die trotz Neudurchführung der Hauptverhandlung (§ 276a StPO) am 24. Oktober 2003 unterlassene Verlesung des seine umfassende Verantwortung enthaltenden Protokolls über die Hauptverhandlung vom 25. September 2003, ohne jedoch darzutun, welche der unter diesem Nichtigkeitsgrund aufgezählten oder sonst mit Nichtigkeit bedrohten Gesetzesbestimmung durch diese Vorgangsweise verletzt worden sei. Solcherart wird die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen hielt der Angeklagte seine bisherigen Angaben in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2003 aufrecht (S 258/II).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt der Beschwerdeführer die trotz Neudurchführung der Hauptverhandlung (Paragraph 276 a, StPO) am 24. Oktober 2003 unterlassene Verlesung des seine umfassende Verantwortung enthaltenden Protokolls über die Hauptverhandlung vom 25. September 2003, ohne jedoch darzutun, welche der unter diesem Nichtigkeitsgrund aufgezählten oder sonst mit Nichtigkeit bedrohten Gesetzesbestimmung durch diese Vorgangsweise verletzt worden sei. Solcherart wird die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen hielt der Angeklagte seine bisherigen Angaben in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2003 aufrecht (S 258/II).

Die sich lediglich gegen den Schuldspruch 2. richtende Fragenrüge (Z 6) ist nicht im Recht.Die sich lediglich gegen den Schuldspruch 2. richtende Fragenrüge (Ziffer 6,) ist nicht im Recht.

Nach § 314 Abs 1 StPO ist eine Eventualfrage an die Geschworenen zu stellen, falls in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung - auch unter Verweis auf seine bisherige Einlassung (S 258/II) - vorgebrachte Geschehensablauf indizierte aber weder die begehrte Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 4 erster Fall StGB noch jene nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß § 76 StGB. Der einen Tötungs- oder Verletzungsvorsatz stets bestreitende (S 105/I, S 210, 212/II iVm S 258/II) Angeklagte gestand zwar zu, dass die Verletzung von ihm verursacht worden sein müsse (S 105s verso/I, S 211 f, 213/II iVm S 258/II), wobei er dieses Geschehen als "Unfall" bezeichnete (S 105v/I iVm S 258/II). Zugleich beteuerte er, nicht zu wissen, wie es zu einer Stichverletzung beim Tatopfer gekommen sei (S 105/I, S 210 ff/II iVm S 258/II). Er ließ sogar offen, ob sich das Opfer nicht selbst verletzt habe (S 105s verso/I, 211/II iVm S 258/II). Bei der in der Beschwerde hervorgehobenen "Rangelei" wehrte der Angeklagte den (nach seiner Schilderung) auf ihn zuspringenden Hicham B***** Bahem ab, indem er ihn an den Haaren erfasste, um ihn von sich fern zu halten; über einen Einsatz des von ihm geführten Messers brachte er aber auch in diesem Zusammenhang nichts vor (S 217/II). Aus der Einlassung des Angeklagten ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Gleiches gilt für die Aussage des Opfers, der Beschwerdeführer habe seine Mitteilung, verletzt zu sein, für einen Scherz gehalten (S 263/II).Nach Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist eine Eventualfrage an die Geschworenen zu stellen, falls in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung - auch unter Verweis auf seine bisherige Einlassung (S 258/II) - vorgebrachte Geschehensablauf indizierte aber weder die begehrte Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB noch jene nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß Paragraph 76, StGB. Der einen Tötungs- oder Verletzungsvorsatz stets bestreitende (S 105/I, S 210, 212/II in Verbindung mit S 258/II) Angeklagte gestand zwar zu, dass die Verletzung von ihm verursacht worden sein müsse (S 105s verso/I, S 211 f, 213/II in Verbindung mit S 258/II), wobei er dieses Geschehen als "Unfall" bezeichnete (S 105v/I in Verbindung mit S 258/II). Zugleich beteuerte er, nicht zu wissen, wie es zu einer Stichverletzung beim Tatopfer gekommen sei (S 105/I, S 210 ff/II in Verbindung mit S 258/II). Er ließ sogar offen, ob sich das Opfer nicht selbst verletzt habe (S 105s verso/I, 211/II in Verbindung mit S 258/II). Bei der in der Beschwerde hervorgehobenen "Rangelei" wehrte der Angeklagte den (nach seiner Schilderung) auf ihn zuspringenden Hicham B***** Bahem ab, indem er ihn an den Haaren erfasste, um ihn von sich fern zu halten; über einen Einsatz des von ihm geführten Messers brachte er aber auch in diesem Zusammenhang nichts vor (S 217/II). Aus der Einlassung des Angeklagten ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Gleiches gilt für die Aussage des Opfers, der Beschwerdeführer habe seine Mitteilung, verletzt zu sein, für einen Scherz gehalten (S 263/II).

Entgegen den Beschwerdeausführungen schloss die medizinische Sachverständige Dr. G***** aus dem Erscheinungsbild der Wunde, insbesondere aus dem Stichkanal, eine fahrlässig herbeigeführte Verletzung ausdrücklich aus (S 278/II).

Die im Rechtsmittel hervorgekehrten Verfahrensergebnisse bieten daher keinen Anhaltspunkt für die begehrte Fragestellung nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 4 erster Fall StGB. Nach den in der Beschwerde dargestellten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H***** befand sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem unter dem Einfluss von Wut, Ärger und Eifersucht hervorgerufenen Zustand hochgradiger Erregung (S 267 f/II), der auf eine schwere Kränkung durch seine Ehefrau zurückging (S 270 f/II), die eine außereheliche Beziehung mit dem späteren Tatopfer eingegangen war. Der Gutachter schränkte aber ein, dass die "ganze Situation" einschließlich der Verwendung des mitgeführten Messers vorbereitet war (S 268/II), wobei auch auffällig sei, dass der Angeklagte "hinterher nicht mehr zugestochen" habe. Das spreche gegen ein Handeln in einem unkontrollierten Affekt, weil diesfalls in der Regel mehrere Stiche zu erwarten gewesen wären (S 269/II). Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem tiefgreifenden, mächtigen Erregungszustand nach Art eines "Affektsturms" gehandelt hat, der alle normalen verstandesmäßigen Erwägungen ausschaltet und geeignet ist, die Tötungshemmung hinwegzufegen (vgl Moos in WK2 § 76 Rz 12; Kienapfel/Schroll BT I5 § 76 Rz 17), war diese heftige Gemütsbewegung doch nicht allgemein begreiflich iSd § 76 StGB. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn sich auch ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue mit dem Angeklagten vergleichbaren sozio-psycho-psychischen Eigenschaften vorstellen könnte, dass er in der Lage des Täters beim gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten wäre (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 76 RN 10 f; Moos in WK2 § 76 Rz 28; Kienapfel/Schroll BT I5 § 76 Rz 26; 14 Os 197/95, SSt 62/82; 14 Os 158/99, JBl 2001, 194; 15 Os 153/02).Die im Rechtsmittel hervorgekehrten Verfahrensergebnisse bieten daher keinen Anhaltspunkt für die begehrte Fragestellung nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB. Nach den in der Beschwerde dargestellten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H***** befand sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem unter dem Einfluss von Wut, Ärger und Eifersucht hervorgerufenen Zustand hochgradiger Erregung (S 267 f/II), der auf eine schwere Kränkung durch seine Ehefrau zurückging (S 270 f/II), die eine außereheliche Beziehung mit dem späteren Tatopfer eingegangen war. Der Gutachter schränkte aber ein, dass die "ganze Situation" einschließlich der Verwendung des mitgeführten Messers vorbereitet war (S 268/II), wobei auch auffällig sei, dass der Angeklagte "hinterher nicht mehr zugestochen" habe. Das spreche gegen ein Handeln in einem unkontrollierten Affekt, weil diesfalls in der Regel mehrere Stiche zu erwarten gewesen wären (S 269/II). Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem tiefgreifenden, mächtigen Erregungszustand nach Art eines "Affektsturms" gehandelt hat, der alle normalen verstandesmäßigen Erwägungen ausschaltet und geeignet ist, die Tötungshemmung hinwegzufegen vergleiche Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 12; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 76, Rz 17), war diese heftige Gemütsbewegung doch nicht allgemein begreiflich iSd Paragraph 76, StGB. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn sich auch ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue mit dem Angeklagten vergleichbaren sozio-psycho-psychischen Eigenschaften vorstellen könnte, dass er in der Lage des Täters beim gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten wäre vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 76, RN 10 f; Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 28; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 76, Rz 26; 14 Os 197/95, SSt 62/82; 14 Os 158/99, JBl 2001, 194; 15 Os 153/02).

Zwar steht die Vorhersehbarkeit des Affekts der Anwendung des § 76 StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 76 Rz 33). Yahia M***** setzte sich aber gezielt der Konfrontation mit seinem Rivalen aus, um diesen unter Verwendung des später zum Stich gegen die Brust benutzten Messers zu einem Geständnis ehewidriger Beziehungen mit seiner Ehefrau zu nötigen (Schuldspruch 1.). Ein aus der Erfolglosigkeit dieser durch die Eifersucht motivierten, keinesfalls spontanen Straftat infolge Steigerung der vorhandenen Gemütsbewegung entstandener psychischer Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) erweist sich daher unter Zugrundelegung eines individualisierenden, objektiv-normativen Maßstabes im Verhältnis zu seinem Anlass für einen durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten (somit auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dem islamischen Kulturkreis) in der spezifischen, den Affekt geradezu provozierenden Tatsituation als sittlich nicht mehr verständlich (vgl Moos in WK2 § 76 Rz 47). Damit bestand - entgegen der Beschwerdeauffassung - auch keine Veranlassung für die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß § 76 StGB.Zwar steht die Vorhersehbarkeit des Affekts der Anwendung des Paragraph 76, StGB nicht grundsätzlich entgegen vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 76, Rz 33). Yahia M***** setzte sich aber gezielt der Konfrontation mit seinem Rivalen aus, um diesen unter Verwendung des später zum Stich gegen die Brust benutzten Messers zu einem Geständnis ehewidriger Beziehungen mit seiner Ehefrau zu nötigen (Schuldspruch 1.). Ein aus der Erfolglosigkeit dieser durch die Eifersucht motivierten, keinesfalls spontanen Straftat infolge Steigerung der vorhandenen Gemütsbewegung entstandener psychischer Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) erweist sich daher unter Zugrundelegung eines individualisierenden, objektiv-normativen Maßstabes im Verhältnis zu seinem Anlass für einen durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten (somit auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dem islamischen Kulturkreis) in der spezifischen, den Affekt geradezu provozierenden Tatsituation als sittlich nicht mehr verständlich vergleiche Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 47). Damit bestand - entgegen der Beschwerdeauffassung - auch keine Veranlassung für die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß Paragraph 76, StGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 StGB nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Begehung der vom Schuldspruch 1. erfassten Straftat in Gesellschaft; als mildernd berücksichtigte es hingegen die Unbescholtenheit, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, die Teilschadengutmachung und das Tatsachengeständnis zum Schuldspruch 1.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Begehung der vom Schuldspruch 1. erfassten Straftat in Gesellschaft; als mildernd berücksichtigte es hingegen die Unbescholtenheit, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, die Teilschadengutmachung und das Tatsachengeständnis zum Schuldspruch 1.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.

Ihr zuwider kann von einem über die Unbescholtenheit hinausgehenden (vgl Ebner in WK2 § 34 Rz 6) untadeligen Vorleben angesichts der offen eingestandenen und den hier aktuellen Straftaten vorangehenden mehrfachen Suchtgiftmissbräuche (S 213/II) nicht gesprochen werden. Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen wurde vom Erstgericht aber sowohl die Unbescholtenheit als auch die Zahlung eines Teils des vom Tatopfer begehrten Schmerzensgeldes ausreichend gewichtet. Obwohl die Begehung der Straftat in Gesellschaft keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, ist dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 89). Dazu kommt die vom erkennenden Gericht unerwähnt gelassene, unter dem Aspekt des § 32 StGB gleichwohl schulderhöhende Erfüllung beider Varianten (Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod) des alternativen Mischtatbestandes der schweren Nötigung (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 2). Selbst unter Berücksichtigung einer (vom Berufungswerber gar nicht geltend gemachten, die Vorwerfbarkeit seiner Tat mindernden) heftigen Gemütsbewegung (vgl Moos in WK2 § 76 Rz 5 und 59) besteht für den Obersten Gerichtshof vor allem wegen der sorgfältigen Vorbereitung der versuchten schweren Nötigung und der schweren Folgen des Messerstichs, der nur auf Grund einer glücklichen Fügung nicht zum Tod des Angegriffenen führte (Gutachten Dr. G***** S 275/II), kein Anlass für eine Reduktion der vom Geschworenengericht tat- und schuldangemessen bestimmten Freiheitsstrafe.Ihr zuwider kann von einem über die Unbescholtenheit hinausgehenden vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 6) untadeligen Vorleben angesichts der offen eingestandenen und den hier aktuellen Straftaten vorangehenden mehrfachen Suchtgiftmissbräuche (S 213/II) nicht gesprochen werden. Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen wurde vom Erstgericht aber sowohl die Unbescholtenheit als auch die Zahlung eines Teils des vom Tatopfer begehrten Schmerzensgeldes ausreichend gewichtet. Obwohl die Begehung der Straftat in Gesellschaft keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, ist dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 89). Dazu kommt die vom erkennenden Gericht unerwähnt gelassene, unter dem Aspekt des Paragraph 32, StGB gleichwohl schulderhöhende Erfüllung beider Varianten (Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod) des alternativen Mischtatbestandes der schweren Nötigung vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 2). Selbst unter Berücksichtigung einer (vom Berufungswerber gar nicht geltend gemachten, die Vorwerfbarkeit seiner Tat mindernden) heftigen Gemütsbewegung vergleiche Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 5 und 59) besteht für den Obersten Gerichtshof vor allem wegen der sorgfältigen Vorbereitung der versuchten schweren Nötigung und der schweren Folgen des Messerstichs, der nur auf Grund einer glücklichen Fügung nicht zum Tod des Angegriffenen führte (Gutachten Dr. G***** S 275/II), kein Anlass für eine Reduktion der vom Geschworenengericht tat- und schuldangemessen bestimmten Freiheitsstrafe.

Der Berufung war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E7292714Os20.04

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3605 = Jus-Extra OGH-St 3606 = RZ 2004,199 = ÖJZ-LSK2004/192XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00020.04.0414.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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