TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/30 2006/06/0328

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs2;
VStG §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0329

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, über die Beschwerde des HL in K, vertreten durch Mag. Christian Alberer, Rechtsanwalt in 2400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beide vom 2. August 2006, Zl. Senat-WU-05-0089 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/06/0328), und Zl. Senat-WU-05-0090 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/06/0329), betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Bezug auf eine Übertretung gemäß BStMG wegen Verspätung und Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und den dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 8. September 2004 betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass die vorliegende Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 16. September 2004 persönlich an der Abgabestelle ausgefolgt worden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher an diesem Tag zu laufen begonnen und habe am 30. September 2004 geendet. Der Einspruch des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 3. Mai 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erhoben worden und erweise sich somit als - offensichtlich - verspätet. Der Beschwerdeführer stelle in der Berufung weder das Zustelldatum noch das Datum der Einbringung des Einspruches noch den Umstand in Abrede, dass der Einspruch verspätet erhoben worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bereits einen Widereinsetzungsantrag gestellt. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das E-Mail mit dem Einspruch nicht bei der Behörde eingelangt sei. Diese - vom Beschwerdeführer näher dargelegten - Gründe, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden sei, könnten an dem Umstand, dass der Einspruch tatsächlich nicht fristgerecht per E-Mail an die Behörde, sondern erst am 3. Mai 2005, übermittelt worden sei nichts ändern. Ein derartiges Vorbringen könnte bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant sein, dieser sei aber nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens. Der Einspruch sei daher zu Recht zurückgewiesen worden. Die Berufung dagegen sei spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wies mit Bescheid vom 4. April 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der vorliegenden Angelegenheit ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem zweitangefochtenen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten habe: "Der Antrag vom 3. März 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen."

Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag anlässlich eines Besuches bei seiner Schwester in Vorarlberg von ihrem PC aus fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hätte. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das E-Mail mit dem Einspruch, trotz richtiger Eingabe der in der Strafverfügung angegebenen Adresse, nicht bei der Behörde angekommen sei. Noch am selben Tag habe der Beschwerdeführer per Fax durch Vorlage von E-Mail-Informationen vom 29. September 2004 (ausgedruckt am 1. November 2004) betreffend die Übermittlung des Einspruches an seine E-Mail-Adresse und an die E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie durch ergänzende Ausführungen dahingehend, dass es für den Beschwerdeführer nach Absendung des Einspruches (vom PC seiner Schwester binnen offener Frist) an die E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (auf Grund des Erhaltes der E-Mail auf seiner eigenen E-Mail-Adresse) keinen Zweifel gegeben habe, dass es zu einer rechtzeitigen Übermittlung seines Einspruches an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gekommen sei. Erst durch die Mahnung sei er stutzig geworden und habe am 1. November 2004 bei seinem nächsten Besuch bei seiner Schwester in deren PC nachgesehen. Seine Schwester habe geringe Computerkenntnisse und er selbst habe nach Absendung am 29. September 2004 keine prompte Fehlermeldung erhalten. Er könne ihr keinen Vorwurf machen, dass sie mit der verspäteten "Mail-Delivery"-Meldung nichts anzufangen gewusst habe und sie nicht auf sein Mail habe zuordnen können. Die nun vorliegenden Unterlagen seien bei der Heimreise in Verstoß geraten, weshalb er sie erst jetzt vorlege.

Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt worden sei. Bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits auf Grund der Übermittlung der Mahnung (betreffend die mit der Strafverfügung verhängte Strafe) spätestens jedoch bei der daraufhin erfolgten Nachschau im PC der Schwester am 1. November 2004 Kenntnis von der Nichtübermittlung des Einspruches und sohin von der Verspätung des Rechtsmittels Kenntnis erlangt habe. Diesem Vorbringen zufolge sei der Beschwerdeführer zunächst von der rechtzeitigen Übermittlung des Einspruches ausgegangen, sei dann durch die Mahnung stutzig geworden, weshalb er am 1. November 2004 bei seinem nächsten Besuch bei der Schwester in deren PC nachgeschaut habe, wobei dort eine verspätete "Mail-Delivery"-Meldung (gemeint: Fehlermeldung betreffend die nicht erfolgreiche Übermittlung der E-Mail) vorhanden gewesen sei. Auf Grund der Mahnung sowie der Nachschau im PC der Schwester hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verspätung erkennen müssen. Mit dieser Kenntnis habe die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 99/02/0314) sei von der Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können und müssen. Ausgehend davon erweise sich der erst am 3. März 2005 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung somit als - offensichtlich - verspätet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen in Verstoß geraten seien, weil für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Verspätung des Rechtsmittels von Relevanz sei, nicht aber der Umstand, ob (bereits am 1. November 2004 ausgedruckte) Unterlagen zur Untermauerung des Wiedereinsetzungsantrages vorhanden gewesen bzw. in Verstoß geraten seien. Der Berufung sei daher keine Folge zu geben gewesen und der Wiedereinsetzungsantrag - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - sei als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der Behörde, er hätte auf Grund der Mahnung und der gefundenen Fehlermeldung im PC seiner Schwester am 1. November 2004 spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Nichtübermittlung des Einspruches und damit des Wiedereinsetzungsgrundes gehabt. Der Beschwerdeführer habe seinen Einspruch am 29. September 2004 abgesendet. Deshalb sei die etwa Mitte Oktober 2004 zugestellte Mahnung betreffend die in der Strafverfügung verhängte Strafe für diesen nicht verwunderlich gewesen, da er von einer Überschneidung zum Einspruch habe ausgehen können. Selbst die Mail-Delivery-Meldung habe der Beschwerdeführer nicht außergewöhnlich gefunden, er habe daraus nicht geschlossen, dass sein Einspruch nicht angekommen sei.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG i.V.m. § 24 VStG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 99/02/0314). Die belangte Behörde hat gestützt auf dieses Erkenntnis im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Mahnung Mitte Oktober sowie der Nachschau im PC seiner Schwester am 1. November 2004, bei der er auf die Fehlermeldung in Bezug auf das von ihm an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung geschickte E-Mail in der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit gestoßen ist, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verspätung der Einbringung des Einspruches im vorliegenden Fall erkennen konnte und musste. Diese beiden Umstände hätten Grund genug für den Beschwerdeführer ergeben, bei der Behörde entsprechende Erkundigungen über das Einlangen des mit E-Mail gesendeten Einspruches vom 29. September 2004 einzuholen, auf Grund derer er das Nichteinlangen des Einspruches zweifelsfrei hätte feststellen können. Die belangte Behörde erachtete den im Mai 2005 eingebrachten, verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag somit zu Recht als verspätet an, da er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes am 1. November 2004 gemäß § 71 Abs. 2 AVG gestellt worden war. Die diesbezügliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch den zweitangefochtenen Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Strafverfügung unbestritten am 16. September 2004 persönlich an der Abgabestelle ausgefolgt erhalten. Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist daher am 30. September 2004 abgelaufen. Der Einspruch des Beschwerdeführers ist in dieser Frist bei der erstinstanzlichen Behörde nicht eingelangt. Auch die Zurückweisung des am 3. Mai 2005 eingebrachten Einspruches des Beschwerdeführers durch den erstangefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060328.X00

Im RIS seit

05.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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