TE OGH 2004/4/15 8ObA26/04p

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ramiar S*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei ***** K***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner, Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.393,95 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2003, GZ 7 Ra 142/03h-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 14 Abs 2 lit d BAG setzt die Beendigung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit voraus, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Darunter wird nach herrschender Auffassung (Berger/Fida/Gruber BAG § 14 Rz 29; RIS-Justiz RS0052893; 9 ObA 2113/96t) ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten verstanden. Auf die in der außerordentlichen Revision angesprochene faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung des Lehrlings kommt es daher gerade nicht an. Diese stellt nur einen Grund für den Lehrling dar, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu erklären (§ 15 Abs 4 lit d BAG).1. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG setzt die Beendigung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit voraus, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Darunter wird nach herrschender Auffassung (Berger/Fida/Gruber BAG Paragraph 14, Rz 29; RIS-Justiz RS0052893; 9 ObA 2113/96t) ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten verstanden. Auf die in der außerordentlichen Revision angesprochene faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung des Lehrlings kommt es daher gerade nicht an. Diese stellt nur einen Grund für den Lehrling dar, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu erklären (Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG).

2. Gemäß § 11 Abs 1 GewO endet die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit deren Untergang. Darunter ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsfähigkeit durch die juristische Person zu verstehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO² § 11 Rz 1, § 85 Rz 8; Wenger, Der Untergang von Gesellschaften im Gewerberecht, ecolex 1995, 222; VwGH 93/08/0161).2. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GewO endet die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit deren Untergang. Darunter ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsfähigkeit durch die juristische Person zu verstehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO² Paragraph 11, Rz 1, Paragraph 85, Rz 8; Wenger, Der Untergang von Gesellschaften im Gewerberecht, ecolex 1995, 222; VwGH 93/08/0161).

3. Die Auflösung der GmbH berührt nach völlig herrschender Auffassung ihre Rechtsubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbH-Gesetz² § 84 Rz 5; SZ 69/94; 3 Ob 24/95; RIS-Justiz RS0054373 zum Auflösungsgrund der Konkurseröffnung). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Liquidationsbeschluss der Generalversammlung ziehe die Rechtsfolge des § 11 Abs 1 GewO nicht nach sich (so auch Kostner-Umfahrer aaO Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO § 11 Rz 1; § 85 Rz 8; Wenger aaO; siehe auch VwGH 93/04/0032) wirft daher im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 GewO eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.3. Die Auflösung der GmbH berührt nach völlig herrschender Auffassung ihre Rechtsubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbH-Gesetz² Paragraph 84, Rz 5; SZ 69/94; 3 Ob 24/95; RIS-Justiz RS0054373 zum Auflösungsgrund der Konkurseröffnung). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Liquidationsbeschluss der Generalversammlung ziehe die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz eins, GewO nicht nach sich (so auch Kostner-Umfahrer aaO Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO Paragraph 11, Rz 1; Paragraph 85, Rz 8; Wenger aaO; siehe auch VwGH 93/04/0032) wirft daher im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, GewO eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.

Textnummer

E73181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00026.04P.0415.000

Im RIS seit

15.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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