Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie ***** K*****, vertreten durch die Mutter Sabine K*****, über den Revisionsrekurs der W***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Dezember 2003, GZ 21 R 453/03v-50, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Oktober 2003, GZ 3 P 2661/95w-47, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung:
Die Minderjährige ist zu einem 1/6-Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** und dem darauf errichteten Gebäude mit der Liegenschaftsadresse *****. Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (5/6-Anteil) ist Johann T*****. Die Revisionsrekurswerberin ist Versichererin.
Das Erstgericht trug mit dem angefochtenen Beschluss der Revisionsrekurswerberin auf, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen könne.
Den dagegen von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass die Rekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung weder formell noch materiellrechtlich beschwert sei. Eigene Rechte würden durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beschwer eines Versicherungsunternehmens bei gerichtlich angeordneter Sperre einer Gebäudeversicherung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Versichererin erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Richtig ist, dass auch im Verfahren außer Streitsachen ein Rekursrecht nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006641). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Auffassung, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² Vor § 461 ZPO Rz 10; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 57; 1 Ob 172/99x).Richtig ist, dass auch im Verfahren außer Streitsachen ein Rekursrecht nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006641). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Auffassung, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² Vor Paragraph 461, ZPO Rz 10; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 57; 1 Ob 172/99x).
Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob rechtliche Interessen eines Beteiligten beeinträchtigt werden könnten, ist allerdings kein kleinlicher Maßstab anzulegen (SZ 50/41; zuletzt 8 Ob 12/03b). Im hier zu beurteilenden Fall greift die erstgerichtliche Anordnung unmittelbar in die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als Vertragspartnerin des Versicherungsnehmers ein. Sowohl die allfällige Auszahlung einer Versicherungssumme als auch die Vertragskündigung wird an eine Zustimmung des Gerichtes gebunden, womit rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als Versichererin zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit unterscheidet sich der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes von bloßen Anordnungen, die die Art der Vermögensverwaltung betreffen (vgl dazu RIS-Justiz RS0107128).Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob rechtliche Interessen eines Beteiligten beeinträchtigt werden könnten, ist allerdings kein kleinlicher Maßstab anzulegen (SZ 50/41; zuletzt 8 Ob 12/03b). Im hier zu beurteilenden Fall greift die erstgerichtliche Anordnung unmittelbar in die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als Vertragspartnerin des Versicherungsnehmers ein. Sowohl die allfällige Auszahlung einer Versicherungssumme als auch die Vertragskündigung wird an eine Zustimmung des Gerichtes gebunden, womit rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als Versichererin zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit unterscheidet sich der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes von bloßen Anordnungen, die die Art der Vermögensverwaltung betreffen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0107128).
Das Rekursgericht wird daher über den zulässigen Rekurs der Versichererin inhaltlich zu entscheiden haben.
Anmerkung
E73176 8Ob32.04wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00032.04W.0415.000Dokumentnummer
JJT_20040415_OGH0002_0080OB00032_04W0000_000