Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr. Klaus Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1. Klaus-Jürgen W*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 1.111.98 sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. November 2003, GZ 2 R 360/03y-16, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 27. August 2003, GZ 1 C 622/03w-9, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 1.111,98 sA mit der Begründung, der Erstbeklagte habe als Lenker des bei der zweitbeklagten Partei versicherten Pkw einen Unfall verschuldet, wodurch ihm ein Sachschaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden sei.
Die Beklagten wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging von einem Alleinverschulden des Erstbeklagten aus.
Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie machen unter beiden Berufungsgründen geltend, die Feststellungen des Erstgerichtes seien unrichtig, vielmehr sei der Darstellung des Erstbeklagten zu folgen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung (unter Nichtberücksichtigung des Sachverständigengutachtens) hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das Alleinverschulden den Kläger treffe.Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie machen unter beiden Berufungsgründen geltend, die Feststellungen des Erstgerichtes seien unrichtig, vielmehr sei der Darstellung des Erstbeklagten zu folgen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung (unter Nichtberücksichtigung des Sachverständigengutachtens) hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das Alleinverschulden den Kläger treffe.
Das Berufungsgericht wies dieses Rechtsmittel mit der Begründung zurück, die Beklagten machten mit ihren Ausführungen keinen Berufungsgrund nach § 501 Abs 1 ZPO geltend, inhaltlichen enthalte die Berufung nur Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung. Eine inhaltliche Überprüfung der Berufungsausführungen ergebe, dass diese keine Rechtsrüge (auch nicht in Form sekundärer Feststellungsmängel) enthalte.Das Berufungsgericht wies dieses Rechtsmittel mit der Begründung zurück, die Beklagten machten mit ihren Ausführungen keinen Berufungsgrund nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO geltend, inhaltlichen enthalte die Berufung nur Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung. Eine inhaltliche Überprüfung der Berufungsausführungen ergebe, dass diese keine Rechtsrüge (auch nicht in Form sekundärer Feststellungsmängel) enthalte.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0043839), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0043839), er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass das Berufungsgericht übersehe, dass nicht nur unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch der Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend gemacht worden sei. Das Berufungsgericht habe sich mit diesem Berufungsgrund nicht auseinandergesetzt.Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass das Berufungsgericht übersehe, dass nicht nur unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geltend gemacht worden sei. Das Berufungsgericht habe sich mit diesem Berufungsgrund nicht auseinandergesetzt.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Gemäß § 501 Abs 1 ZPO kann ein Urteil des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Es kommt dabei aber nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425; 2 Ob 323/98h).Gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO kann ein Urteil des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Es kommt dabei aber nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425; 2 Ob 323/98h).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in ihrem Rechtsmittel aber inhaltlich nur die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft und - ausgehend von ihrer Darstellung der Ereignisse - die Ansicht vertreten, die rechtliche Beurteilung sei unzutreffend. Sie haben in ihrem Rechtsmittel aber keine Nichtigkeit oder - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - unrichtige rechtliche Beurteilung dargelegt, weshalb das Berufungsgericht zutreffend deren Rechtsmittel zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E73158 2Ob75.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00075.04Z.0415.000Dokumentnummer
JJT_20040415_OGH0002_0020OB00075_04Z0000_000