TE OGH 2004/4/16 1Ob68/04p

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei ***** N***** Speditionsgesellschaft mbH (nunmehr: ***** N*****gesellschaft mbH), ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 3.556,73 EUR) sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 7 R 137/03y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 7. Mai 2003, GZ 6 C 14/03z-11, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für im Zuge eines von dieser durchgeführten Transports entstandene Schäden; in eventu begehrte sie die Zahlung von 3.556,73 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, in keiner Vertragsbeziehung zur klagenden Partei gestanden zu sein.

Mit Schriftsatz vom 22. 4. 2003 beantragte die klagende Partei die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf N***** Gesellschaft mbH, die in Wahrheit Auftragnehmerin des der Klage zugrunde liegenden Transports gewesen sei. Das Erstgericht stellte über Antrag der klagenden Partei die Klage nunmehr der N***** Gesellschaft mbH zu.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung aus, weil die Einbeziehung der N***** Gesellschaft mbH einen Wechsel des beklagten Rechtssubjekts darstellte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei sei mit der beklagten Partei in keinem Vertragsverhältnis gestanden, vielmehr sei der Transportauftrag der N***** Gesellschaft mbH erteilt worden. Die Änderung der Parteibezeichnung sei unzulässig, weil dadurch der Mangel der Sachlegitimation der beklagten Partei saniert werde, obwohl zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sowohl die beklagte Partei wie auch die N***** Gesellschaft mbH existiert hätten.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil aus Anlass der von der klagenden Partei erhobenen Berufung samt dem vorangegangenen Verfahren - mit Ausnahme der Zustellung der Klage an die N***** Gesellschaft mbH - als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens "unter Einbeziehung" der N***** GmbH als beklagte Partei auf. Es sprach ferner aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der beklagten Partei habe von Anfang an klar sein müssen, wer tatsächlich mit der Klage in Anspruch genommen werden sollte, weshalb die Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO zulässig sei. Die beklagte Partei sei zu Unrecht als solche bezeichnet worden und daher nicht Partei des Verfahrens. Demnach sei das mit ihr abgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

A) Zur Anfechtbarkeit des vom Berufungsgericht gefassten Beschlusses:

Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin, deren Parteistellung von der klagenden Partei bestritten wird, bis zur rechtskräftigen Klärung dieser (Vor)Frage die Stellung einer Partei und damit auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat (SZ 49/17).

Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist jeder im Berufungsverfahren ergangene Beschluss, mit dem die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, mit Rekurs anfechtbar. Wird - unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils - vom Berufungsgericht die Zurückweisung der Klage ausgesprochen, dann ist dieser Beschluss stets anfechtbar. Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen (SZ 69/21; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519 mwN). Voraussetzung für die analoge Anwendung ist es, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird (SZ 69/21 mwN). Dies ist hier der Fall, wenngleich nicht die klagende Partei von der Verweigerung des Rechtsschutzes betroffen ist, sondern die beklagte Partei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kommt nämlich der Sache nach einer Zurückweisung der gegen die (ursprünglich) beklagte Partei gerichteten Klage gleich, und es mangelt auch nicht an deren Beschwer, zumal diese auch in einem prozessualen Nachteil liegen kann, so insbesondere darin, dass die Klage aus formellen Gründen zurück-, statt als unbegründet abgewiesen wird (RZ 2003/22; EvBl 1984/84). Die beklagte Partei erwirkte im Verfahren erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Durch die einer Klagszurückweisung gleichkommende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist sie daher beschwert (MietSlg 35.794; EFSlg 41.813), weil es das Berufungsgericht abgelehnt hat, (auch) in der Sache zu entscheiden und insoweit der beklagten Partei den Rechtsschutz - gegen eine weitere mögliche materielle Inanspruchnahme - verweigerte (RZ 2003/22).

B) Zur Zulässigkeit der Änderung der Parteienbezeichnung:

Das Berufungsgericht hat die zu § 235 Abs 5 ZPO ergangene Judikatur korrekt wiedergegeben und frei von Rechtsirrtum erkannt, dass im vorliegenden Fall keine "Änderung der Partei" erfolgte. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. Die beklagte Partei musste bereits aus der Klagserzählung wissen, dass nicht sie der in Anspruch genommene Vertragspartner der klagenden Partei ist, hat doch diese detailliert auf das der Klagsführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, insbesondere den Transportauftrag und den Empfänger der Lieferung, Bezug genommen. In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt (vgl 5 Ob 143/03w; 9 ObA 49/03a; 6 Ob 103/02v; 1 Ob 24/01p; ArbSlg 12.219; ZIK 2001, 131; RdW 2000, 242; 9 ObA 209/99x; 7 Ob 241/98m; RdW 1998, 367; EvBl 1996/101; EvBl 1996/129; RZ 1993/9; ecolex 1992, 243; 4 Ob 7/90). Maßgeblich ist nicht, ob die beklagte Partei konkret wusste, dass die N***** Gesellschaft mbH Vertragspartnerin der klagenden Partei war, sondern nur, dass sie selbst bereits aus der Klagserzählung eindeutig erkennen konnte, dass nicht sie als Vertragspartnerin der klagenden Partei in Frage kam und somit in Wahrheit auch nicht von dieser belangt wurde.Das Berufungsgericht hat die zu § 235 Abs 5 ZPO ergangene Judikatur korrekt wiedergegeben und frei von Rechtsirrtum erkannt, dass im vorliegenden Fall keine "Änderung der Partei" erfolgte. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. Die beklagte Partei musste bereits aus der Klagserzählung wissen, dass nicht sie der in Anspruch genommene Vertragspartner der klagenden Partei ist, hat doch diese detailliert auf das der Klagsführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, insbesondere den Transportauftrag und den Empfänger der Lieferung, Bezug genommen. In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt vergleiche 5 Ob 143/03w; 9 ObA 49/03a; 6 Ob 103/02v; 1 Ob 24/01p; ArbSlg 12.219; ZIK 2001, 131; RdW 2000, 242; 9 ObA 209/99x; 7 Ob 241/98m; RdW 1998, 367; EvBl 1996/101; EvBl 1996/129; RZ 1993/9; ecolex 1992, 243; 4 Ob 7/90). Maßgeblich ist nicht, ob die beklagte Partei konkret wusste, dass die N***** Gesellschaft mbH Vertragspartnerin der klagenden Partei war, sondern nur, dass sie selbst bereits aus der Klagserzählung eindeutig erkennen konnte, dass nicht sie als Vertragspartnerin der klagenden Partei in Frage kam und somit in Wahrheit auch nicht von dieser belangt wurde.

Auf die Ausführungen der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht weiter einzugehen, denn Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (Kodek aaO Rz 5 zu § 528 mwN).

Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E72951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00068.04P.0416.000

Im RIS seit

16.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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