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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Nedwed und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der D, vertreten durch Mag. Carl Anton Pototschnigg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2005, Zl. 253.484/0-VIII/22/04, betreffend 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und 2. Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Asylsache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der auf den Asylantrag ihres Ehemanns bezogene Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2003 abgewiesen. Der Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt; der erste Tag der Hinterlegung war der 10. Oktober 2003. Mit Schriftsatz vom 11. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2003. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wegen Verspätung - zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 Berufung. In diesem Schriftsatz gab sie auch ihre neue Zustelladresse bekannt (Flughafen-Sozialdienst, zu Handen Dr. Erich Dimitz) und bevollmächtigte Dr. Erich Dimitz, alle an sie gerichteten behördlichen Schriftstücke entgegen zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ab (Spruchpunkt 1.) und die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2003 als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.). Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen Dr. Erich Dimitz am 27. Jänner 2005 zugestellt. Mit am 15. März 2005 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nach der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2005, VH 2005/20/0165-2 erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Beigebung eines Rechtsanwalts; zugestellt an den Verfahrenshelfer am 5. April 2005), wurde gegen den angefochtenen Bescheid am 17. Mai 2005 Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde legte nach Einleitung des Vorverfahrens die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (oder mit der Zustellung des den rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an die Partei; § 26 Abs. 3 VwGG).
Diese genannte Sonderregelung über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig (innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde) beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005, Zl. 2002/10/0009).
Nach dem dargestellten Sachverhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit Übergabe an den Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2005 wirksam. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 10. März 2005. Der Verfahrenshilfeantrag wurde somit verspätet gestellt. Dieser Sachverhalt wurde dem Verfahrenshelfer mit Verfügung vom 12. März 2007 vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2007
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190446.X00Im RIS seit
02.10.2007