Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr.Predony und Dr.Ciresa in der Arbeitsrechtssache des Klägers *****, vertreten durch Dr.Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr.Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, als Prozesskurator, wegen Kosten, infolge des Rekurses des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.7.2003, 17Cga188/02v-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass er lautet wie folgt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR6.528,11 (darin enthalten EUR 426,14 an USt und EUR3.971,26 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit EUR 222,34 (darin enthalten EUR 37,06 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Der Kläger brachte vor, bei der beklagten Partei vom 10.6. bis 19.7.2002 als Eisenbieger mit einem Bruttostundenlohn von EUR 9,03 beschäftigt gewesen zu sein. Das Dienstverhältnis sei dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe unterlegen und habe durch Arbeitgeberkündigung geendet. Aus dem Dienstverhältnis würden noch der gesamte Lohn, die aliquote Weihnachtsremuneration, das Weggeld, die Fahrtkostenvergütung und ein Überstundenentgelt für 121 Stunden mit 50%igem Zuschlag sowie das Entgelt für 6 Mehrarbeitsstunden unberichtigt aushaften. Weiters stünde ihm Kilometergeld für im Dienste der beklagten Partei gefahrene 15.755 km mit jeweils 8 Personen zu.
Die beklagte Partei stellte die Dauer der Beschäftigung des Klägers außer Streit, bestritt im Übrigen das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, dass der Kläger laut Anmeldung zur Krankenkasse nur 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Die rechnerische Richtigkeit sämtlicher Klageansprüche mit Ausnahme des Weggeldes wurde von der beklagten Partei außer Streit gestellt. Diese verwies jedoch darauf, dass dem Kläger nur entweder Kilometergeld oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zustünden. Im Übrigen wandte die beklagte Partei den Verfall der Ansprüche ein. Der Kläger replizierte, dass seine Ansprüche von der beklagten Partei noch gar nicht abgelehnt worden seien, die Verfallsfrist daher noch nicht zu laufen begonnen habe.
Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer führte der Kläger aus, dass er stets von seiner Wohnadresse zum Westbahnhof oder zum Matzleinsdorfer Platz gefahren sei und dort die anderen Arbeiter eingesammelt habe. Danach sei er zu den jeweiligen Baustellen gefahren. Die Baustellen seien in Krems, Linz und Wels gelegen gewesen.
Die beklagte Partei bestritt sowohl die geltend gemachten Kilometer wie auch die geleisteten Stunden und brachte vor, dass beides nicht nachvollziehbar und die Klage in diesen Punkten daher überhöht sei. Weiters habe der Kläger zumindest einen Betrag von EUR960,-- erhalten, der in der Klage nicht berücksichtigt worden sei. In der Verhandlung vom 23.7.2003 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein und führte aus, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei ihm am 4.7.2003 den gesamten Klagsbetrag bezahlt habe. Eine Äußerung seitens der beklagten Partei zu diesem Vorbringen erfolgte nicht.
In der Folge vernahm das Erstgericht den Kläger.
Der Kläger brachte danach weiters vor, dass die Gegenseite die Ansprüche meritorisch nicht bestritten habe und dass durch die Zahlung im Juli hier auch ein Anerkenntnis erfolgt sei. Die beklagte Partei bestritt und führte aus, dass eine Zahlung nicht zwingend ein Anerkenntnis bedeuten müsse.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger die mit EUR 4.075,17 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Es traf dazu die auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigungen enthaltenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammengefasst zur Ansicht, dass der zu prüfende Hauptanspruch des Klägers mit EUR 10.834,72 zu Recht bestanden habe, der Mehrbetrag von EUR 4.031,64 sei dem Kläger hingegen nicht zugestanden. Da der Kläger - nach Klagseinbringung - jedenfalls den ihm gebührenden Betrag zur Gänze erhalten habe, sei ausgehend von der Obsiegensquote nur mehr über die Kosten zu entscheiden gewesen. Insgesamt wäre der Kläger mit rund 73% seines Anspruchs durchgedrungen, sodass er gemäß §43 Abs.1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 73% seiner Barauslagen und 46% seiner Kosten habe.In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammengefasst zur Ansicht, dass der zu prüfende Hauptanspruch des Klägers mit EUR 10.834,72 zu Recht bestanden habe, der Mehrbetrag von EUR 4.031,64 sei dem Kläger hingegen nicht zugestanden. Da der Kläger - nach Klagseinbringung - jedenfalls den ihm gebührenden Betrag zur Gänze erhalten habe, sei ausgehend von der Obsiegensquote nur mehr über die Kosten zu entscheiden gewesen. Insgesamt wäre der Kläger mit rund 73% seines Anspruchs durchgedrungen, sodass er gemäß §43 Absatz , ZPO Anspruch auf Ersatz von 73% seiner Barauslagen und 46% seiner Kosten habe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers insofern, als ihm von seinen Kosten ein weiterer Betrag von EUR 2.452,94 nicht zugesprochen wurde.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber macht im Wesentlichen geltend, dass das Erstgericht davon ausgehen hätte müssen, dass die Bezahlung einer strittigen Forderung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei ein konstitutives Anerkenntnis der strittigen Ansprüche darstelle, weshalb im konkreten Fall die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten so zu verstehen gewesen sei, dass der Hauptanspruch bis zu seiner Einschränkung bzw bis zu seiner Bezahlung am 4.7.2003 zur Gänze bestanden habe. Das Erstgericht habe daher im konkreten Fall die (fiktive) Prüfung des Hauptanspruches als Vorfrage unrichtigerweise durchgeführt. Aufgrund der festgestellten Gesamtzahlung des Kapitalbetrages wären konsequenterweise gemäß §41 ZPO auch die Gesamtkosten zuzusprechen gewesen.
Diese Ausführungen sind berechtigt.
Die Rechtsprechung hat das Institut der Einschränkung der Klage auf Kosten anerkannt. Nach der Rechtsprechung wird in solchen Verfahren mit Urteil entschieden, gegen das allerdings nur der Kostenrekurs zulässig ist (Fucik in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu §41). Fraglich ist nun, ob bei einer Einschränkung der Klage auf Kosten in jedem Fall die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens zu prüfen ist und sich danach die zu fällende Kostenentscheidung richtet. Fucik aaO führt dazu aus, dass dann, wenn der Kläger das Klagebegehren auf Kosten einschränkt, ohne Beweiserleichterung der Rechtsstreit über das Kostenbegehren - und damit als Vorfrage: über die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens - fortzusetzen sei. Eine Differenzierung der Gründe, die zur Einschränkung der Klage auf Kosten geführt haben, wird von Fucik nicht vorgenommen. Er verweist diesbezüglich vielmehr auf M.Bydlinski, Kostenersatz und Hule, ÖJZ 1976, 373. Zutreffend legt Hule aaO jedoch dar, dass bei einer Klagseinschränkung auf Kosten bei der Kostenentscheidung der Grund der Einschränkung wahrzunehmen und zu prüfen ist, ob die Tatsachen, die zur Einschränkung führten, ein Obsiegen des einen oder des anderen Teils bedeuten (S 376). Ob von einem Obsiegen nach §41 Abs.1 ZPO gesprochen werden könne, richte sich dabei nur nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten. Wer mit seinem Klagsantrag Erfolg habe, sei es, weil der Beklagte aufgrund der Klagsführung erfülle oder den Kläger sonst wie klaglos stelle, der habe im Prozess obsiegt (Hule aaO). Bei der vorbehaltlosen Zahlung der Hauptsache während des Prozesses anerkenne der Beklagten den Prozessstandpunkt der klagenden Partei und sei damit als unterlegen anzusehen. Das Motiv der Verzögerung der Zahlung sei ebensowenig zu erörtern, wie der Grund der Aufgabe weiteren Widerstandes gegen die Ansprüche des Klägers (Hule, aaO, 382). Dies auch dann, wenn vielleicht der Klagsanspruch noch so dubios gewesen sein mochte (Hule, aa0, 381). Der Rekurssenat teilt die Ansicht von Hule, dass nicht in jedem Fall einer Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten zu prüfen ist, ob der Kläger mit seinem ursprünglichen Klagebegehren durchgedrungen wäre oder nicht. Im eindeutigen Fall der Erfüllung des gesamten Klagsbetrages nach Klagseinbringung durch den Beklagten ist der Kläger als voll obsiegend anzusehen, sodass er auch einen Anspruch auf seine gesamten Kosten hat, ohne dass zu prüfen wäre, ob das ursprüngliche Klagebegehren tatsächlich und in welchem Ausmaß berechtigt war.Die Rechtsprechung hat das Institut der Einschränkung der Klage auf Kosten anerkannt. Nach der Rechtsprechung wird in solchen Verfahren mit Urteil entschieden, gegen das allerdings nur der Kostenrekurs zulässig ist (Fucik in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu §41). Fraglich ist nun, ob bei einer Einschränkung der Klage auf Kosten in jedem Fall die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens zu prüfen ist und sich danach die zu fällende Kostenentscheidung richtet. Fucik aaO führt dazu aus, dass dann, wenn der Kläger das Klagebegehren auf Kosten einschränkt, ohne Beweiserleichterung der Rechtsstreit über das Kostenbegehren - und damit als Vorfrage: über die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens - fortzusetzen sei. Eine Differenzierung der Gründe, die zur Einschränkung der Klage auf Kosten geführt haben, wird von Fucik nicht vorgenommen. Er verweist diesbezüglich vielmehr auf M.Bydlinski, Kostenersatz und Hule, ÖJZ 1976, 373. Zutreffend legt Hule aaO jedoch dar, dass bei einer Klagseinschränkung auf Kosten bei der Kostenentscheidung der Grund der Einschränkung wahrzunehmen und zu prüfen ist, ob die Tatsachen, die zur Einschränkung führten, ein Obsiegen des einen oder des anderen Teils bedeuten (S 376). Ob von einem Obsiegen nach §41 Absatz , ZPO gesprochen werden könne, richte sich dabei nur nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten. Wer mit seinem Klagsantrag Erfolg habe, sei es, weil der Beklagte aufgrund der Klagsführung erfülle oder den Kläger sonst wie klaglos stelle, der habe im Prozess obsiegt (Hule aaO). Bei der vorbehaltlosen Zahlung der Hauptsache während des Prozesses anerkenne der Beklagten den Prozessstandpunkt der klagenden Partei und sei damit als unterlegen anzusehen. Das Motiv der Verzögerung der Zahlung sei ebensowenig zu erörtern, wie der Grund der Aufgabe weiteren Widerstandes gegen die Ansprüche des Klägers (Hule, aaO, 382). Dies auch dann, wenn vielleicht der Klagsanspruch noch so dubios gewesen sein mochte (Hule, aa0, 381). Der Rekurssenat teilt die Ansicht von Hule, dass nicht in jedem Fall einer Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten zu prüfen ist, ob der Kläger mit seinem ursprünglichen Klagebegehren durchgedrungen wäre oder nicht. Im eindeutigen Fall der Erfüllung des gesamten Klagsbetrages nach Klagseinbringung durch den Beklagten ist der Kläger als voll obsiegend anzusehen, sodass er auch einen Anspruch auf seine gesamten Kosten hat, ohne dass zu prüfen wäre, ob das ursprüngliche Klagebegehren tatsächlich und in welchem Ausmaß berechtigt war.
Dass die beklagte Partei den gesamten Klagsanspruch bezahlt hat, wie vom Kläger in der Verhandlung vom 23.7.2003 vorgebracht und im Rahmen seiner Parteieneinvernahme auch angegeben, wurde von diesen nicht bestritten, sodass diese Bezahlung der Entscheidung zugrundezulegen war. Dass bei Klagseinbringung die Klagsforderung nicht fällig gewesen wären oder sonstige Gründe vorgelegen wäre, die die Klagseinbringung nicht gerechtfertigt hätten, wurde von der beklagten Partei im Verfahren nie behauptet.
Im Falle der vollständigen Bezahlung nach Klagseinbringung und Einschränkung auf Kosten ist daher ohne Durchführung eines Beweisverfahrens die geltend gemachte und bezahlte Klagsforderung als zu Recht bestehend anzusehen, was zu einem vollständigen Kostenersatz der beklagten Partei an den Kläger führen muss.
Die Entscheidungen, die ausführen, dass bei der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ohne Beweiserleichterung der Rechtsstreit über das Kostenbegehren und damit als Vorfrage über die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens fortzusetzen sei (vgl EFSlg. 98.028 u. a.), differenzieren nicht zwischen den Gründen, die zu einer Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten führt, welcher Punkt jedoch wesentliche Entscheidungsgrundlage ist.Die Entscheidungen, die ausführen, dass bei der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ohne Beweiserleichterung der Rechtsstreit über das Kostenbegehren und damit als Vorfrage über die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens fortzusetzen sei vergleiche EFSlg. 98.028 u. a.), differenzieren nicht zwischen den Gründen, die zu einer Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten führt, welcher Punkt jedoch wesentliche Entscheidungsgrundlage ist.
Zutreffend hat jedoch etwa auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 12.11.1987, 18R257/87 = REDOK 12.641 unter Bezugnahme auf Hule ausgeführt, dass gerade der Grund der Einschränkung über Sieg oder Niederlage im Prozess Aufschluss gebe. Diese Ansicht wird - wie bereits dargelegt - vom erkennenden Senat geteilt. In diesem Sinn ebenfalls die Entscheidung des OLG Wien vom 30.12.1985, 12R261/85 = REDOK 14.350.
Insofern die Rekursgegnerin darlegt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei die Klagsforderung beglichen habe und auch unklar sei, welcher konkrete Betrag bezahlt worden sei, übersieht sie, dass sie ein diesbezügliches Bestreitungsvorbringen in der ersten Instanz nicht erstattet hat, sodass auf das nunmehrige Vorbringen nicht eingegangen werden kann. Der Rekurssenat verkennt nicht, dass aufgrund der besonderen Gegebenheiten im gegenständlichen Fall (die Geschäftsführer der beklagten Partei sind unauffindbar, diese wird durch einen Prozesskurator vertreten) gewisse Schwierigkeiten für den Prozesskurator bestanden, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dies kann jedoch nicht zum Nachteil des Klägers bei der Kostenfrage führen, sodass dem Rekurs Folge zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 ZPO.
Gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfallsGemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00492 10Ra45.04tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:0100RA00045.04T.0416.000Dokumentnummer
JJT_20040416_OLG0009_0100RA00045_04T0000_000