Kopf
Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch die Richter Hofrat Dr. Künz als Vorsitzenden sowie Dr. Troll und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Wernfried G***** und 2) Petra G***** ebendort, beide vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 4.160,89 infolge Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse: EUR 3.323,22) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 8. Dezember 2003, 1 C 62/02 d - 18, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
" 1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zuhanden des Klagsvertreters EUR 1.404,78 zu bezahlen und anteilige Barauslagen von EUR 85,43 zu ersetzen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit der am 24.01.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger EUR 4.160,89 und brachten dazu vor, sie hätten bei der Beklagten eine Pauschalreise für eine Woche im August 2001 nach Menorca gebucht. Entgegen der Beschreibung im Katalog sei ihr Appartement sehr laut gewesen, in den Zimmern hätten sich Schimmelpilzflecken befunden, das Bad hätte nur als Dusche verwendet werden können und aufgrund von Abgas- und Küchegerüchen hätten sich Geruchsbelästigungen ergeben. Wegen dieser Mängel würde ihnen ein Preisminderungsanspruch zustehen, der den gesamten Reisepreis von EUR 2.671,09 ausmache. Die Kläger hätten die Mängel am ersten Tag vor Ort reklamiert. Ein Appartementwechsel sei ihnen bis Mittwoch zugesagt, diese Zusage jedoch nicht eingehalten worden. Ein Retourflug wäre nur zusammen mit dem gebuchten Rückflug möglich gewesen. Ein früherer Rückflug sei den Klägern nicht angeboten worden. Die Beklagte habe auch gegen den Grundsatz der Prospektwahrheit verstoßen, da das Hotel als Familienhotel angepriesen worden sei. Der angenehme Verlauf des Urlaubes sei erheblich beeinträchtigt gewesen, weshalb ihnen ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude von EUR 1.453,46 zustehe. Zudem seien ihnen pauschale Unkosten von EUR 36,34 entstanden.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das Hotel habe den im Katalog gemachten Angaben entsprochen. Die einzelnen Mängel seien entweder nicht vorhanden gewesen oder nicht bei der Reiseleiterin gerügt worden. Einziges Anliegen der Kläger sei der Wechsel des Appartements gewesen. Darum habe sich die Reiseleiterin bemüht, ein Appartement der Klasse B sei jedoch nicht frei gewesen. Den Klägern seien jedoch weitere Gratisleistungen als Ersatz angeboten worden. Zudem hätten sie aufgrund der im Katalog gemachten Angaben nicht damit rechnen können, dass das Hotel eine "Oase der Ruhe" sei. Sie hätten bei der Buchung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, ein besonders ruhiges Appartement zu benötigen. Ersatz entgangener Urlaubsfreuden stehe den Klägern nicht zu. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 837,67 verpflichtet und das Mehrbegehren von EUR 3.323,22 abgewiesen. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Die Kläger wollten im Sommer 2001 verreisen. Der Erstkläger suchte die Firma Herburger Reisen auf und nahm einen Reisekatalog der Beklagten für April bis November 2001 mit.
In diesem wurde das Grupotel A***** Appartementhotel auf Menorca unter anderem als "Beliebtes Haus in unmittelbarer Strandnähe - ideal für Familien" beschrieben.
Weiters beinhaltete der Katalog folgende Informationen: "Lage:
Einkaufsmöglichkeiten und Restaurants in der Nähe. So wohnen sie:
alle Appartements verfügen über einen kombinierten Wohnraum mit Sitzgruppe (mit zwei Schlafcouches für zwei Personen), Mietsafe, Direktwahltelefon, Musikanlage, Sat-TV, Bad/WC, Kitchenette, Bar und Balkon oder Halbterrasse. Reinigung und Handtuchwechsel 5 mal, Bettwäschewechsel 2 mal wöchentlich. Die Appartements Typ B (ca 45 bis 50m²) für drei bis fünf Personen haben zwei Schlafzimmer (davon ein Schlafzimmer teilweise mit Etagenbett). Unterhaltung: mehrmals wöchentlich Abendveranstaltungen."
Der Kläger erwähnte gegenüber M***** von der Firma H*****Reisen, dass er eine ruhige Urlaubswoche wünsche und keinen Urlaub nach Art "Ballermann 6". Nach einem besonders ruhigen Appartement bzw Hotel fragte der Kläger aber nicht ausdrücklich.
Kurze Zeit nach der Mitnahme des Kataloges kamen die Kläger wiederum zu M*****. Der Erstkläger erklärte, dass er eine Urlaubswoche im Grupotel A***** buchen wolle, zumal ihm dieses von einem Freund empfohlen worden sei. Da M***** noch nie etwas Negatives über dieses Hotel gehört hatte, buchte sie für die Kläger und deren drei und fünf Jahre alten Kinder eine Reise vom 19. bis 26.08.2001 im Grupotel A***** in einem Appartement Typ B zum Gesamtpreis von ATS 36.755,--. Als die Kläger beim Hotel ankamen, wurden sie dort nicht abgeholt. Sie mussten ihr Gepäck selbst in das ihnen zugewiesene Appartement tragen. Dieses befand sich in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle. Hierdurch kam es zu Lärmbelästigungen durch an- und abfahrende Busse, die in Abständen von etwa einer halben Stunde an der Haltestelle mit laufendem Motor anhielten. Dies dauerte etwa bis 23.00 Uhr. Außerdem befand sich in der Nähe des Appartements eine Bühne, auf der etwa ab 21.30 Uhr bis gleichfalls etwa 23.00 Uhr Abendveranstaltungen stattfanden.
Unmittelbar neben dem Appartement war zudem die Küche untergebracht. Die Kläger konnten ab etwa 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Früh den Lärm der Frühstücksvorbereitung hören .
Die Einrichtung des Appartements wies Mängel auf. Bei einer Kommode war die Türe nicht richtig angebracht, da offenbar ein Scharnier fehlte. Bei einem Schrank fehlte gleichfalls ein Türscharnier. Bei einem Bett standen entlang des Gestells vier runde Holzzapfen hinaus. In der Badewanne fehlte ein Stöpsel, um in dieser Wanne baden zu können. Außerdem waren geringfügige Schimmelbildungen im Badezimmer vorhanden. Im Wohnzimmer gab es eine Couch, die offenbar - durch Entfernen der Rückenlehne - als Bett benutzt werden konnte. Die Küchengerüche waren teilweise geringfügig zu riechen, die Busabgase konnten auch gerochen werden. Es kam hierdurch allerdings nicht zu Geruchsbelästigungen.
Der Erstkläger bemängelte noch am gleichen Tag die Unruhe im Appartement und ersuchte an der Rezeption um Zuweisung eines anderen Zimmers. Dies wurde jedoch abgelehnt, da die Anlage ausgebucht war. Am nächsten Tag reklamierte er bei der vor Ort befindlichen Reiseleiterin R*****, dass das Appartement zu laut sei und ersuchte um Zuweisung eines anderen Appartements. Auch R*****konnte ihm diesen Wunsch nicht erfüllen, da kein anderes Appartement der Kategorie B frei war. Sie bot ihm stattdessen einige andere Leistungen an, beispielsweise die Bereitstellung eines Mietwagens und Snacks. Dies alles lehnten die Kläger allerdings ab.
Wegen der anderen vorhandenen Belästigungen, insbesondere der oben angeführten Mängel, beschwerte sich der Erstkläger nicht bei R***** oder im Hotel.
Da die Kinder der Kläger aufgrund der Anstrengungen und Übermüdung gereizt waren und die Kläger der Meinung waren, dass ihre Kinder nur im Auto tagsüber schlafen könnten, fuhren sie in der Folge mit dem gebuchten Mietauto sehr viel in der Gegend herum, statt den Strand aufzusuchen. Im Appartement hielten sie sich tagsüber nur wenig auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Kinder nur wegen der Lärmbelästigung wenig geschlafen haben sowie ob sie tagsüber nicht auch am Strand oder im Appartement schlafen hätten können. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu folgendem Ergebnis:
Die Nähe des Appartements zur Straße sowie zur Freiluftbühne stelle keinen Mangel darstellen. Ein Mangel ergebe sich jedoch daraus, dass sich das Appartement der Kläger neben der Küche befunden habe. Dadurch sei der Schlaf der Kläger sowie deren Kinder früh morgens gestört worden. Dies rechtfertige eine Preisminderung von 30 % des ursprünglichen Reisepreises und den Zuspruch der pauschalen Unkosten. Die restlichen Mängel seien nicht zu berücksichtigen, da die Kläger diese gemäß § 31e KSchG zu rügen versäumten.Die Nähe des Appartements zur Straße sowie zur Freiluftbühne stelle keinen Mangel darstellen. Ein Mangel ergebe sich jedoch daraus, dass sich das Appartement der Kläger neben der Küche befunden habe. Dadurch sei der Schlaf der Kläger sowie deren Kinder früh morgens gestört worden. Dies rechtfertige eine Preisminderung von 30 % des ursprünglichen Reisepreises und den Zuspruch der pauschalen Unkosten. Die restlichen Mängel seien nicht zu berücksichtigen, da die Kläger diese gemäß Paragraph 31 e, KSchG zu rügen versäumten.
Immaterieller Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude komme nicht in Betracht, da nicht erwiesen sei, dass die Kinder nicht auch an einem anderen Ort schlafen und die Kläger ihren Urlaub in der geplanten Weise verbringen hätten können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Gestützt auf die Berufungsgründe der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen sie die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
In der Beweisrüge bekämpfen die Berufungswerber die Feststellung, dass der Erstkläger gegenüber der Zeugin ***** erwähnte, er wünsche eine ruhige Urlaubswoche. Die Feststellung müsse lauten, dass der Erstkläger wegen der Kinder eine ruhige Anlage wünschte. Ob der Erstkläger aber eine ruhige Woche oder Anlage wünschte, ist nicht relevant, weil auch beim Wunsch nach einer ruhigen Woche klar zum Ausdruck kam, um was es den Klägern ging. Eine ruhige Woche ist in der Regel vor allem auch von einer ruhigen Anlage abhängig. Dass der Erstkläger nach einem ruhigen Appartement bzw Hotel ausdrücklich gefragt hätte, hat er nicht einmal selbst angegeben, sodass die Feststellung, er habe danach nicht ausdrücklich gefragt, durchaus begründet ist. Im Übrigen schadet die Formulierung in der vorliegenden Form nicht dem Rechtsstandpunkt der Kläger. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung, dass lediglich im Badezimmer des Appartements geringfügige Schimmelbildungen vorhanden waren. Neben den Schimmelbildungen im Badezimmer habe es auch im Wohnzimmer erhebliche Schimmelbildungen, wie auf dem letzen Bild in Beilage ./C ersichtlich, gegeben. Jede Partei muss die ihr günstigten Tatschen nicht nur behaupten, sondern auch beweisen. Anhand des erwähnten Lichtbildes ist aber nicht feststellbar, ob auch im Wohnzimmer des Appartements erhebliche Schimmelbildungen vorhanden waren, sodass es bei der angeführten Feststellung zu verbleiben hat. Bemängelt wird weiters die Feststellung, dass im Wohnzimmer eine Couch vorhanden war, die als Bett benutzt werden konnte. Die Kläger wollen dies insoweit ergänzt wissen, als die Schlafcouch offenbar nicht von zwei Personen benutzt werden hätte können. Der Reisekatalog beinhaltet die Angabe Sitzgruppe (mit zwei Schlafcouches für 2 Personen). Im Wohnzimmer hätten sich somit zwei Schlafcouches für zwei Personen befinden müssen. Die angefochtene Feststellung in diesem Zusammenhang gelesen, lässt aber als einzigen Schluss zu, dass sich entgegen der Aussage im Katalog nur eine Schlafcouch im Appartement befand.
Die angestrebte Feststellung, dass der Erstkläger die Unruhe in seinem Appartement noch am gleichen Tag (an der Rezeption) bemängelte, ist rechtlich nicht bedeutsam. Die Rügepflicht des § 31e KSchG sieht nämlich vor, dass die Mängel beim Reiseveranstalter und nicht beim Hotelpersonal reklamiert werden müssen.Die angestrebte Feststellung, dass der Erstkläger die Unruhe in seinem Appartement noch am gleichen Tag (an der Rezeption) bemängelte, ist rechtlich nicht bedeutsam. Die Rügepflicht des Paragraph 31 e, KSchG sieht nämlich vor, dass die Mängel beim Reiseveranstalter und nicht beim Hotelpersonal reklamiert werden müssen.
Nach Ansicht der Berufungswerber hätte die Feststellung, dass sie die einzelnen Ersatzleistungen abgelehnt haben, dahin ergänzt werden sollen, das sie bereits einen Mietwagen sowie Halbpension gebucht hätten und keine Snacks am Swimmingpool konsumierten. Inwieweit diese Feststellung zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird im Rechtsmittel auch nicht dargelegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht auf die Frage der Ersatzleistungen eingegangen ist. Zudem brauchen Ersatzleistungen, die den geschuldeten Leistungen nicht gleichwertig sind oder die Reiseplanung unzumutbar stören, vom Reisenden nicht hingenommen werden (Apathy, Das neue Reisevertragsrecht, RdW 1994, 237).
Die Kläger kritisieren die Feststellungen, dass ihre Kinder aufgrund der Anstrengungen und Übermüdung gereizt waren und sie der Meinung waren, dass ihre Kinder nur im Auto tagsüber schlafen konnten. Als unrichtig erachten sie auch die Negativfeststellung, ob die Kinder nur wegen der Lärmbelästigung wenig geschlafen haben und ob diese tagsüber nicht auch am Strand oder im Appartement schlafen hätten können. Weiters wenden sie sich gegen die Feststellung, es sei nicht glaubhaft, dass die Kinder tatsächlich den ganzen Tag geschlafen haben und deshalb der Besuch von Stränden überhaupt nicht möglich gewesen war. Insgesamt sind sie der Meinung, dass ihnen bei Annahme des richtigen Sachverhaltes ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zustehe.
Diese angeführten und unter Pkt 7. bis 9. der Beweisrüge bekämpften Feststellungen sind aus rechtlicher Sicht ausreichend für die grundsätzliche Zuerkennung eines Ersatzes wegen entgangener Urlaubsfreuden. Dieser gebührt schon dann, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht (ordnungsgemäß) erbracht hat. Die Kläger waren in ihrem Appartement Lärmbelästigungen ausgesetzt, die an sich eine Vertragsverletzung darstellen und somit einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude begründen können. Näheres dazu wird weiter unten erläutert.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die angefochtenen Feststellungen einerseits unbedenklich und andererseits nicht von rechtlich ausschlaggebender Bedeutung sind, sodass der Beweisrüge insgesamt kein Erfolg beschieden ist.
In der Rechtsrüge machen die Kläger geltend, dass die Preisminderung wegen des Lärms nicht nur 30 % des ursprünglichen Reisepreises ausmache. Allein aufgrund des in den frühen Morgenstunden begonnenen und bis in die Nacht andauernden Lärms sei eine Preisminderung von 40 % gerechtfertigt. Zudem beanstanden sie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die restlichen Mängel nicht zu berücksichtigen seien, da sie es versäumt haben sollen, diese vor Ort zu rügen. Tatsächlich hätten sie Anspruch auf vollen Rückersatz des Reisepreises.
Die Bestimmung des § 31e KSchG befasst sich mit Leistungsstörungen nach der Abreise, wobei sie nur der Präzisierung der allgemeinen Gewährleistungsregeln dient. Da das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2001/48 erst am 1.1.2002 in Kraft getreten ist und der gegenständliche Reiseveranstaltungsvertrag schon im Jahre 2001 abgeschlossen wurde, ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses von den früheren Gewährleistungsregeln auszugehen.Die Bestimmung des Paragraph 31 e, KSchG befasst sich mit Leistungsstörungen nach der Abreise, wobei sie nur der Präzisierung der allgemeinen Gewährleistungsregeln dient. Da das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl römisch eins 2001/48 erst am 1.1.2002 in Kraft getreten ist und der gegenständliche Reiseveranstaltungsvertrag schon im Jahre 2001 abgeschlossen wurde, ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses von den früheren Gewährleistungsregeln auszugehen.
Ob die Reise mangelhaft war, richtet sich nach dem konkreten Vertrag. Die Reise muss die (ausdrücklich) bedungenen sowie die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Bei der Beurteilung, welche Eigenschaften vereinbart werden, kommt den Angaben im Katalog bzw Reiseprospekt eine wesentliche Bedeutung zu, die in der Regel nicht nur als unverbindliche bloße Anpreisung zu beurteilen sind. Die Gewährleistungsrechte des Reisenden setzen dabei kein Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen voraus (Weiss, Pauschalreisevertrag, 92 ff mwN).
Bei der Bewertung von Reisepreismängeln kann auch für den österreichischen Rechtsbereich die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" herangezogen werden. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass die in der Frankfurter Tabelle festgelegten Prozentsätze zur Berechnung von Reisepreisminderungen unverbindlicher Natur sind. Das Gericht ist somit bei der Bewertung von Reisemängeln nicht an die in der Tabelle angeführten Richtwerte gebunden. Sie kann jedoch als Orientierungshilfe angesehen werden (Weiss, aaO 120; ZVR 1991, 106; ZVR 1994, 110; RIS-Justiz RS0117126). Insbesondere ist dabei aber auch immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" enthält Abschläge vom bezahlten Reisepreis für Lärm am Tage im Bereich von 5 - 25 % und in der Nacht von 10 - 40 %.
Nach den als unbedenklich eingestuften Feststellungen waren die Kläger nicht nur früh morgens Lärmbelästigungen ausgesetzt. Das Erstgericht sah jedoch weder im Verkehrslärm noch im Lärm durch die abendlichen Veranstaltungen einen Mangel, der einen Preisminderungsanspruch rechtfertigen würde. Lediglich im aus der Küche dringenden Lärm sei ein Mangel zu erkennen, der eine Rückerstattung von 30 % des bezahlten Reisepreises nach sich ziehe. Dem ist nur im Ergebnis in Bezug auf die Höhe des Abzugs von 30 % beizupflichten. Es mag zwar durchaus stimmen, dass Reisende grundsätzlich mit einem gewissen Maß an Verkehrslärm am Tag und in der Nacht rechnen müssen. Eine sich unmittelbar vor dem Appartement der Kläger befindliche Bushaltestelle, an der in halbstündigen Abständen Busse an- und abfahren und mit laufendem Motor anhalten, genügt den Anforderungen an einen ruhigen Urlaub aber nicht mehr. Auch mit einer sich in unmittelbarer Nähe des Appartements befindlichen Freiluftbühne muss trotz der im Katalog angekündigten Abendveranstaltungen nach allgemeinem Verständnis nicht gerechnet werden. Die im Reiseprospekt angekündigten Abendveranstaltungen lassen zudem den Schluss zu, dass diese in der Hotelanlage und nicht auf einer Freiluftbühne vor dem Appartement abgehalten werden. Somit bestehen nicht nur für den aus der Küche dringenden Lärm, sondern auch für die Lärmbelästigungen durch an- und abfahrende Busse sowie wegen der abendlichen Freiluftveranstaltungen Preisminderungsansprüche.
Die nächtlichen Lärmbelästigungen endeten spätestens um 23 Uhr und begannen frühestens um 5 Uhr am Morgen. Die Belästigungen am Tag sind nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als besonders gravierend anzusehen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Urlaub im Süden untertags eher nicht im Zimmer verbracht wird. Den Klägern steht also auch für die erlittenen Lärmbelästigungen wegen der Abendveranstaltungen und des Busverkehrs in den Nachstunden ein Preisminderungsanspruch zu. Weil dieser aber vom Erstgericht allein schon für den Küchenlärm mit 30 % zu hoch angesetzt wurde, hat es bei diesem Wert für alle relevanten Lärmbelästigungen zu bleiben und ist nicht auf 40 %, wie in der Berufung gefordert, zu erhöhen. Die Rügepflicht des § 31e Abs 2 KSchG beinhaltet die Verpflichtung, dass der Reisende unter gewissen Voraussetzungen jeden Mangel unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen hat. Eine Verletzung dieser Rügepflicht stellt jedoch (nur) eine Obliegenheitsverletzung dar, die dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden kann. Eine Versäumung der Mängelrüge vor Ort berechtigt den Veranstalter nicht dazu, für die nicht gerügten Mängel den Preisminderungsanspruch ersatzlos zu streichen. Geringfügige Mängel (Unannehmlichkeiten) bleiben grundsätzlich ohne gewährleistungsrechtliche Folgen. Bei einer Häufung solcher geringfügiger Mängel kann jedoch eine Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters entstehen (Zechner, Reisevertragsrecht, Rz 373). Im Einzelnen würden im konkreten Fall die Mängel, wie fehlende Scharniere, Zapfen am Bettgestell, Schimmelpilzbildungen, fehlender Ausflussstopfen oder eine fehlende Schlafcouch keine Preisminderungsansprüche rechtfertigen. Die Summierung dieser unerheblichen Beeinträchtigungen führt jedoch zu einem weiteren gewährleistungspflichtigen Mangel, der einen Preisminderungsanspruch von zusätzlichen 10 % angemessen erscheinen lässt.Die nächtlichen Lärmbelästigungen endeten spätestens um 23 Uhr und begannen frühestens um 5 Uhr am Morgen. Die Belästigungen am Tag sind nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als besonders gravierend anzusehen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Urlaub im Süden untertags eher nicht im Zimmer verbracht wird. Den Klägern steht also auch für die erlittenen Lärmbelästigungen wegen der Abendveranstaltungen und des Busverkehrs in den Nachstunden ein Preisminderungsanspruch zu. Weil dieser aber vom Erstgericht allein schon für den Küchenlärm mit 30 % zu hoch angesetzt wurde, hat es bei diesem Wert für alle relevanten Lärmbelästigungen zu bleiben und ist nicht auf 40 %, wie in der Berufung gefordert, zu erhöhen. Die Rügepflicht des Paragraph 31 e, Absatz 2, KSchG beinhaltet die Verpflichtung, dass der Reisende unter gewissen Voraussetzungen jeden Mangel unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen hat. Eine Verletzung dieser Rügepflicht stellt jedoch (nur) eine Obliegenheitsverletzung dar, die dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden kann. Eine Versäumung der Mängelrüge vor Ort berechtigt den Veranstalter nicht dazu, für die nicht gerügten Mängel den Preisminderungsanspruch ersatzlos zu streichen. Geringfügige Mängel (Unannehmlichkeiten) bleiben grundsätzlich ohne gewährleistungsrechtliche Folgen. Bei einer Häufung solcher geringfügiger Mängel kann jedoch eine Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters entstehen (Zechner, Reisevertragsrecht, Rz 373). Im Einzelnen würden im konkreten Fall die Mängel, wie fehlende Scharniere, Zapfen am Bettgestell, Schimmelpilzbildungen, fehlender Ausflussstopfen oder eine fehlende Schlafcouch keine Preisminderungsansprüche rechtfertigen. Die Summierung dieser unerheblichen Beeinträchtigungen führt jedoch zu einem weiteren gewährleistungspflichtigen Mangel, der einen Preisminderungsanspruch von zusätzlichen 10 % angemessen erscheinen lässt.
Insgesamt gebührt den Klägern somit für die vorhandenen Mängel ein Preisminderungsanspruch von 40 % des Reisepreises. Die im Katalog angekündigte “Geld-Zurück-Garantie” greifen die Kläger in ihrer Rechtsrüge nicht mehr auf, sodass es sich erübrigt, diesen allfälligen Anspruchgrund näher zu behandeln.Insgesamt gebührt den Klägern somit für die vorhandenen Mängel ein Preisminderungsanspruch von 40 % des Reisepreises. Die im Katalog angekündigte “Geld-Zurück-Garantie” greifen die Kläger in ihrer Rechtsrüge nicht mehr auf, sodass es sich erübrigt, diesen allfälligen Anspruchgrund näher zu behandeln.
Die österreichischen Schadenersatznormen kennen mit Ausnahme diverser Einzelregelungen keine allgemeine Bestimmung, die den Ersatz von immateriellen Schäden regelt. Der OGH vertrat lange die restriktive Auffassung, dass ein Ersatz nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zustehe (ZBl 1927/284; EvBl 1949/456; EvBl 1950/414; JBl 1951, 377; JBl 1989, 792; RIS-Justiz RS0030136, RS0021666). Jüngst wich er aber davon insoweit ab, als bei einem Unfall mit Todesfolge reine Gefühlsschäden naher Angehöriger zumindest dann zu ersetzen seien, wenn der Schädiger qualifiziert schuldhaft oder vorsätzlich gehandelt habe. Bei leichter Fahrlässigkeit gebühre jedoch auch weiterhin kein Ersatz des reines Verlustschmerzes ohne Krankheitswert (2 Ob 84/01v ua; RIS-Justiz RS0115189, RS0115190, RS0031594).
Gerade bei Pauschalreiseverträgen wird jedoch ein grobes Verschulden des Reiseveranstalters wohl in den seltensten Fällen anzunehmen sein. Für diesen besonderen Fall wurde nunmehr im Rahmen des Zivilrechtsänderungsgesetzes BGBl I 2003/91 dem § 31e KSchG ein Abs 3 angefügt. Dieser sieht einen Ersatz für entgangene Urlaubsfreude bei einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren (auch leichten) Verschulden vor. Die Novelle trat am 1.1.2004 in Kraft (§ 41a Abs 16 KSchG). Die Änderung bezüglich des Ersatzes immaterieller Schäden wegen entgangener Urlaubsfreudein § 31e Abs 3 KSchG soll nach den Gesetzesmaterialen auch auf Verträge Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. Allerdings betrifft dieser Anspruch nur alle nach In-Kraft-Treten verwirklichten Schadensfälle unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses, wirkt also mangels ausdrücklicher Anordnung (EvBl 1977/67) nicht auf bereits konsumierte Reisen zurück (Wukoschitz, Schadenersatz wegen “entgangener Urlaubsfreude”, ecolex 2003, 891) und ist somit auf die streitgegenständliche Reise, die im Jahre 2001 absolviert wurde, nicht anzuwenden.Gerade bei Pauschalreiseverträgen wird jedoch ein grobes Verschulden des Reiseveranstalters wohl in den seltensten Fällen anzunehmen sein. Für diesen besonderen Fall wurde nunmehr im Rahmen des Zivilrechtsänderungsgesetzes BGBl römisch eins 2003/91 dem Paragraph 31 e, KSchG ein Absatz 3, angefügt. Dieser sieht einen Ersatz für entgangene Urlaubsfreude bei einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren (auch leichten) Verschulden vor. Die Novelle trat am 1.1.2004 in Kraft (Paragraph 41 a, Absatz 16, KSchG). Die Änderung bezüglich des Ersatzes immaterieller Schäden wegen entgangener Urlaubsfreudein Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG soll nach den Gesetzesmaterialen auch auf Verträge Anwendung finden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. Allerdings betrifft dieser Anspruch nur alle nach In-Kraft-Treten verwirklichten Schadensfälle unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses, wirkt also mangels ausdrücklicher Anordnung (EvBl 1977/67) nicht auf bereits konsumierte Reisen zurück (Wukoschitz, Schadenersatz wegen “entgangener Urlaubsfreude”, ecolex 2003, 891) und ist somit auf die streitgegenständliche Reise, die im Jahre 2001 absolviert wurde, nicht anzuwenden.
Es stellt sich somit die Frage, ob hier trotz mangelnder eindeutiger gesetzlicher Regelung den Klägern ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude insbesondere im Hinblick auf die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 zusteht.
Das LG Linz befasste sich bereits ausführlich zu 15 R 5/00 m (= ZVR
2002/69 = JBl 2002/600) mit dieser Problematik und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob "Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen dahingehend auszulegen sei, ob grundsätzlich der Ersatz von immateriellen Schadenersatzansprüchen gebühre.
Mit Urteil vom 12.03.2002 entschied der EuGH, dass die besagte Richtlinie "dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistung beruht" (EuGH RS C-168/00, Leitner/TUI).
In der zitierten Entscheidung hat das LG Linz letztlich festgehalten, dass bei richlinienkonformer Auslegung der allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Schadenersatzrechtes dem Reisenden schon nach früherer Rechtslage bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung auch ein Ersatz immaterieller Schäden zustehe. Das HG Wien hat hingegen zu 1 R 235/02 h (= ÖAMTC-LSK 2003/106) den Anspruch des Reisenden auf Ersatz immaterieller Schäden davon abhängig gemacht, dass der Reisende vom Veranstalter grob fahrlässig geschädigt worden ist.
Der OGH hat in 6 Ob 11/02 i zuletzt die Frage offen gelassen, ob der Ersatzanspruch auf entgangene Urlaubsfreude trotz fehlender innerstaatlicher Transformation (schon bei leichter Fahrlässigkeit) in Betracht kommt.
Das Berufungsgericht schließt sich der überzeugend begründeten Entscheidung des LG Linz an, die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (etwa Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 274), wobei nicht verkannt wird, dass es dazu auch gegenteilige und differenzierende Lehrmeinungen gibt (zB Jud, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, ecolex 2002, 308; Karner, Verpatzer Urlaub und der EuGH, RdW 2002/194; Kilches, Immaterieller Schadenersatz bei Pauschalreisen? RdW 1999, 125; Bläumauer, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, RdW 2002, 271).
Dazu wird ergänzend erwogen: Richtlinien, die die Rechtsverhältnisse Privater untereinander regeln, können, falls nicht bzw unrichtig umgesetzt, zulasten eines Privaten nicht direkt angewendet werden. Der EuGH hat jedoch im Falle nicht oder nicht korrekt umgesetzter Richtlinien eine Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts etabliert (Slg 1984, 1891; Slg 1984, 1921). Die Pflicht zur Auslegung hat dabei unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den ihm das nationale Recht einräumt, zu erfolgen (EuZW 1994, 182). Die Auslegung ist dabei so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Die Auslegungskompetenz ist bis an die Grenzen des noch zulässigerweise Möglichen auszuschöpfen (Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121,126). Die in § 6 ABGB anzuwendenen Auslegungsregeln stehen dabei nicht in einer strikten Rangordnung zueinander, vielmehr muss das Ergebnis in einer Gesamtwürdigung je nach der relativen Überzeugungskraft der einzelnen Argumente ganz im Sinne eines beweglichen Systems erzielt werden (Rüffler, aaO 127 mit Verweis auf Bydlinski in Rummel, ABGB² Rz 25 zu § 6 ). Im Sinne der richtlinienkonformen Auslegung muss von allen Auslegungsregeln diejenige gewählt werden, mit der ein Auslegungsergebnis erzielt wird, das den Vorgaben der Richtlinie entspricht (Rüffler, aaO 127).Dazu wird ergänzend erwogen: Richtlinien, die die Rechtsverhältnisse Privater untereinander regeln, können, falls nicht bzw unrichtig umgesetzt, zulasten eines Privaten nicht direkt angewendet werden. Der EuGH hat jedoch im Falle nicht oder nicht korrekt umgesetzter Richtlinien eine Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts etabliert (Slg 1984, 1891; Slg 1984, 1921). Die Pflicht zur Auslegung hat dabei unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den ihm das nationale Recht einräumt, zu erfolgen (EuZW 1994, 182). Die Auslegung ist dabei so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Die Auslegungskompetenz ist bis an die Grenzen des noch zulässigerweise Möglichen auszuschöpfen (Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121,126). Die in Paragraph 6, ABGB anzuwendenen Auslegungsregeln stehen dabei nicht in einer strikten Rangordnung zueinander, vielmehr muss das Ergebnis in einer Gesamtwürdigung je nach der relativen Überzeugungskraft der einzelnen Argumente ganz im Sinne eines beweglichen Systems erzielt werden (Rüffler, aaO 127 mit Verweis auf Bydlinski in Rummel, ABGB² Rz 25 zu Paragraph 6, ). Im Sinne der richtlinienkonformen Auslegung muss von allen Auslegungsregeln diejenige gewählt werden, mit der ein Auslegungsergebnis erzielt wird, das den Vorgaben der Richtlinie entspricht (Rüffler, aaO 127).
Im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation stellen nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Übereinstimmung mit den Argumenten in der erwähnten Entscheidung des LG Linz die Bestimmungen der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf ideellen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude dar. Auch wenn man der zutreffenden Auffassung folgt, dass nach der Generalklausel der §§ 1323, 1324 ABGB (nur) bei grobem Verschulden auch ideelle Schäden zu ersetzen sind, ist zu beachten, dass bei jenen immateriellen Nachteilen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen, grundsäzlich § 1331 ABGB zur Anwendung gelangt (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 11/14). Wie im Fall des Affektionsinteresses bei Sachschäden gebührt ein Ausgleich daher nur bei besonders qualifiziertem Verschulden (Mutwillen, Schadenfreude). Ein weitergehender Ersatz ist aber dann geboten, wenn der Vertrag gerade die Förderung ideeller Interessen bezweckt, wie dies bei einem Reisevertrag regelmäßig der Fall ist. Nach der allgemeinen Regel des § 1323 ABGB ist ein Ausgleich für entgangene Urlaubsfreude daher schon nach bisherigem Recht zu gewähren (siehe Koziol, aaO Rz 2/116 ff, 118 mwN). Wird - wie nun in der Neureglung positivrechtlich verankert - ein Geldersatz für entgangene Urlaubsfreuden nur bei erheblichen Verletzungen des Reisevertrages, aber schon bei leichter Fahrlässigkeit gewährt, so steht dies zu den allgemeinen Regeln nicht in Widerspruch, sondern entspricht dem Prinzip, dass die für einen Ersatz immaterieller Nachteile in Geld erforderliche Schwere der Beeinträchtigung entweder auf der Größe des Verschuldens oder der Erheblichkeit des Schadens beruhen kann (Karner, Verpatzer Urlaub und der EuGH, RdW 2002/194, 205). Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden somit auch vor der Gesetzesnovelle zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.Im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation stellen nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Übereinstimmung mit den Argumenten in der erwähnten Entscheidung des LG Linz die Bestimmungen der Paragraphen 1293,, 1295 und 1323 ABGB eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf ideellen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude dar. Auch wenn man der zutreffenden Auffassung folgt, dass nach der Generalklausel der Paragraphen 1323,, 1324 ABGB (nur) bei grobem Verschulden auch ideelle Schäden zu ersetzen sind, ist zu beachten, dass bei jenen immateriellen Nachteilen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen, grundsäzlich Paragraph 1331, ABGB zur Anwendung gelangt (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 11/14). Wie im Fall des Affektionsinteresses bei Sachschäden gebührt ein Ausgleich daher nur bei besonders qualifiziertem Verschulden (Mutwillen, Schadenfreude). Ein weitergehender Ersatz ist aber dann geboten, wenn der Vertrag gerade die Förderung ideeller Interessen bezweckt, wie dies bei einem Reisevertrag regelmäßig der Fall ist. Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1323, ABGB ist ein Ausgleich für entgangene Urlaubsfreude daher schon nach bisherigem Recht zu gewähren (siehe Koziol, aaO Rz 2/116 ff, 118 mwN). Wird - wie nun in der Neureglung positivrechtlich verankert - ein Geldersatz für entgangene Urlaubsfreuden nur bei erheblichen Verletzungen des Reisevertrages, aber schon bei leichter Fahrlässigkeit gewährt, so steht dies zu den allgemeinen Regeln nicht in Widerspruch, sondern entspricht dem Prinzip, dass die für einen Ersatz immaterieller Nachteile in Geld erforderliche Schwere der Beeinträchtigung entweder auf der Größe des Verschuldens oder der Erheblichkeit des Schadens beruhen kann (Karner, Verpatzer Urlaub und der EuGH, RdW 2002/194, 205). Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden somit auch vor der Gesetzesnovelle zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der Paragraphen 1293,, 1295 und 1323 ABGB zu.
Das Interesse der Kläger lag hier in der Unterbringung in einem ruhigen Hotel, um einen angenehmen Familienurlaub verbringen zu können. Aufgrund der Lärmbelästigungen durch an- und abfahrende Busse, durch die Veranstaltungen auf der Freiluftbühne und durch die Frühstücksvorbereitungen in der Küche wurde der Urlaubsgenuss der Kläger erheblich beeinträchtigt. Den Klägern ist deshalb ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von jeweils EUR 150,--, insgesamt somit EUR 300,-- zuzuerkennen, ohne einen bestimmten Tagessatz zugrunde zu legen, wie dies gelegentlich vorgeschlagen wurde (vgl dazu etwa Riedler, aaO 272f oder Wukoschitz, aaO).Das Interesse der Kläger lag hier in der Unterbringung in einem ruhigen Hotel, um einen angenehmen Familienurlaub verbringen zu können. Aufgrund der Lärmbelästigungen durch an- und abfahrende Busse, durch die Veranstaltungen auf der Freiluftbühne und durch die Frühstücksvorbereitungen in der Küche wurde der Urlaubsgenuss der Kläger erheblich beeinträchtigt. Den Klägern ist deshalb ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von jeweils EUR 150,--, insgesamt somit EUR 300,-- zuzuerkennen, ohne einen bestimmten Tagessatz zugrunde zu legen, wie dies gelegentlich vorgeschlagen wurde vergleiche dazu etwa Riedler, aaO 272f oder Wukoschitz, aaO).
40 % des Reisepreises sind EUR 1.068,44. Zuzüglich Schadenersatz von EUR 300,-- und pauschaler Unkosten von EUR 36,34 ergibt sich ein berechtiger Klagsanspruch von EUR 1.404,78, während ein Mehrbegehren von EUR 2.756,11 abzuweisen ist. In dieser Richtung ist der Berufung sohin teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Ein Vorgehen nach § 473 a ZPO war nicht erforderlich, weil sich die Berufungswerber in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezogen haben, sodass die Berufungsgegnerin gemäß § 468 Abs 2 ZPO gehalten war, für sie nachteilige Feststellungen mit der Berufungsbeantwortung zu rügen.Ein Vorgehen nach Paragraph 473, a ZPO war nicht erforderlich, weil sich die Berufungswerber in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezogen haben, sodass die Berufungsgegnerin gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO gehalten war, für sie nachteilige Feststellungen mit der Berufungsbeantwortung zu rügen.
Diese Abänderung in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz, die sich auf § 43 Abs 1 ZPO stützt. Die Kläger sind mit rund 1/3 ihrer Ansprüche durchgedrungen und mit 2/3 unterlegen. Sie haben daher der Beklagten 1/3 derer Kosten zu ersetzen und ihnen steht 1/3 der Pauschalgebühr zu. Die Entscheidung über die Kosten im Berufungsverfahren beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Kläger obsiegen mit ihrer Berufung mit rund 1/5. Somit haben sie der Beklagten 3/5 der tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung (EUR 389,38) zu bezahlen, während den Klägern 1/5 der Pauschalgebühr (EUR 46,64) zukommt. Dies ergibt einen Saldo zugunsten der Beklagten von EUR 342,74.Diese Abänderung in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz, die sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO stützt. Die Kläger sind mit rund 1/3 ihrer Ansprüche durchgedrungen und mit 2/3 unterlegen. Sie haben daher der Beklagten 1/3 derer Kosten zu ersetzen und ihnen steht 1/3 der Pauschalgebühr zu. Die Entscheidung über die Kosten im Berufungsverfahren beruht auf Paragraphen 43,, 50 ZPO. Die Kläger obsiegen mit ihrer Berufung mit rund 1/5. Somit haben sie der Beklagten 3/5 der tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung (EUR 389,38) zu bezahlen, während den Klägern 1/5 der Pauschalgebühr (EUR 46,64) zukommt. Dies ergibt einen Saldo zugunsten der Beklagten von EUR 342,74.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, da der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000,-- nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, da der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000,-- nicht übersteigt.
Anmerkung
EFE0058 03r00934European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2004:00300R00093.04F.0420.000Dokumentnummer
JJT_20040420_LG00929_00300R00093_04F0000_000