Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ingeborg F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit a. d. Glan, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Peter F*****, Wirtschaftstreuhänder, *****, wegen Nichtigerklärung eines Gesellschaftsvertrages (Streitwert EUR 50.000) und Feststellung (Streitwert EUR 10.000; Gesamtstreitwert EUR 60.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 6 R 247/03w-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 528 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt.Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt.
Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund des nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (8 Ob 24/03t; RIS-Justiz RS0018023 ua). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (10 Ob 14/98a ua). Davon kann hier keine Rede sein. War der Gesellschaftsvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrages oder die daraus abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag" (Pkt 19.) umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten (Fasching IV 729; Rummel, RZ 1986, 146 [148]; 1 Ob 628/82 = SZ 55/89; 8 Ob 24/03t mwN ua). Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen, fällt die Schiedsklausel, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt, weg (1 Ob 628/82 = SZ 55/89; RIS-Justiz RS0045108 ua).Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund des nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (8 Ob 24/03t; RIS-Justiz RS0018023 ua). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (10 Ob 14/98a ua). Davon kann hier keine Rede sein. War der Gesellschaftsvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrages oder die daraus abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag" (Pkt 19.) umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten (Fasching römisch IV 729; Rummel, RZ 1986, 146 [148]; 1 Ob 628/82 = SZ 55/89; 8 Ob 24/03t mwN ua). Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen, fällt die Schiedsklausel, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt, weg (1 Ob 628/82 = SZ 55/89; RIS-Justiz RS0045108 ua).
Erstmals angestellte Überlegungen der Revisionswerberin zur Aufkündigung der Schiedsklausel wegen Verarmung der Beklagten widerstreiten dem im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger, ZPO² § 526 Rz 3 mwN). Auf die im Revisionsrekurs aus "äußerster advokatorischer Vorsicht" erklärte Aufkündigung und die daran anknüpfenden Überlegungen ist daher nicht einzugehen.Erstmals angestellte Überlegungen der Revisionswerberin zur Aufkündigung der Schiedsklausel wegen Verarmung der Beklagten widerstreiten dem im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 526, Rz 3 mwN). Auf die im Revisionsrekurs aus "äußerster advokatorischer Vorsicht" erklärte Aufkündigung und die daran anknüpfenden Überlegungen ist daher nicht einzugehen.
Anmerkung
E73341 9Ob39.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00039.04G.0421.000Dokumentnummer
JJT_20040421_OGH0002_0090OB00039_04G0000_000