Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Brahim H*****, geboren am 7. September 1958, 2. Agron L*****, geboren am 12. Juli 1981, beide: *****, beide vertreten durch Dr. Peter Edgar Schodl, öffentlicher Notar in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2004, GZ 45 R 716/03g-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie die Revisionsrekurswerber selbst festhalten hat das Rekursgericht den behaupteten Verfahrensmangel (die weiterhin monierte Nichtbeiziehung des Parteienvertreters zur Parteieneinvernahme) als nicht gegeben beurteilt und auf den Seiten 3 und 4 der Rekursentscheidung nachvollziehbar begründet, weshalb darin eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu erblicken sei. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach stRsp des Obersten Gerichtshofes nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0050037; zuletzt: 7 Ob 200/03t und 3 Ob 296/03f). Auch in den weiteren Ausführungen zum Fehlen ausreichend konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich eines Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnisses zwischen den Antragstellern bzw eines gerechtfertigten Anliegens für die Adoption, wird aber letztlich nur geltend gemacht, das Rekursgericht hätte das Verfahren insoweit zu ergänzen oder dem Erstgericht die Verfahrensergänzung auftragen müssen. Dass die vorliegende Einzelfallentscheidung in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stünde und daher eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde, das im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird somit - zu Recht - nicht einmal behauptet. Im Übrigen wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (8 Ob 134/03v mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Wie die Revisionsrekurswerber selbst festhalten hat das Rekursgericht den behaupteten Verfahrensmangel (die weiterhin monierte Nichtbeiziehung des Parteienvertreters zur Parteieneinvernahme) als nicht gegeben beurteilt und auf den Seiten 3 und 4 der Rekursentscheidung nachvollziehbar begründet, weshalb darin eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu erblicken sei. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach stRsp des Obersten Gerichtshofes nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0050037; zuletzt: 7 Ob 200/03t und 3 Ob 296/03f). Auch in den weiteren Ausführungen zum Fehlen ausreichend konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich eines Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnisses zwischen den Antragstellern bzw eines gerechtfertigten Anliegens für die Adoption, wird aber letztlich nur geltend gemacht, das Rekursgericht hätte das Verfahren insoweit zu ergänzen oder dem Erstgericht die Verfahrensergänzung auftragen müssen. Dass die vorliegende Einzelfallentscheidung in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stünde und daher eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde, das im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird somit - zu Recht - nicht einmal behauptet. Im Übrigen wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (8 Ob 134/03v mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E73171 7Ob91.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00091.04I.0421.000Dokumentnummer
JJT_20040421_OGH0002_0070OB00091_04I0000_000