TE Vwgh Beschluss 2007/5/30 2006/06/0276

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, in der Beschwerdesache der PM KEG in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. September 2006, Zl. BHBL-I-4102.19-2003/0002, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Vbg. RaumplanungsG (mitbeteiligte Partei: MM, S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 9. Juli 1999, 1 C 291/99 y, bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. November 1999, 3 R 336/99 f, wurde der Mitbeteiligten aufgetragen, während der aufrechten Dauer des Bestandsvertrages zu Gunsten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr. X, GB S. bereits errichteten Sarglagers einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Vbg. RaumplanungsG (RPG) beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Schruns zu stellen. Die Mitbeteiligte brachte diesen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Schreiben vom 24. Jänner 2000 ein.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S. gab diesem Antrag mit dem vom Bürgermeister ausgefertigten Bescheid vom 30. März 2000 nicht statt und versagte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Vbg. RPG.

Die Mitbeteiligte erhob in der Folge dagegen Berufung, die sie am 21. April 2000 mündlich und am 13. November 2000 schriftlich zurückzog.

Die Berufungskommission der Markgemeinde S. gab dieser Berufung mit dem ausgefertigten Bescheid vom 15. Dezember 2000 Folge und erteilte die Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan.

Die belangte Behörde hob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten den Berufungsbescheid auf. Diese Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die von der Mitbeteiligten eingebrachte Berufung zuerst mündlich am 21. April 2000 und dann mit Schreiben vom 13. November 2000 zurückgezogen worden sei. Eine eingebrachte Berufung könne zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung sei nichts anderes als ein nachträglicher, unwiderrufbarer Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 4466/F). Die Zurücknahme einer eingebrachten Berufung bewirke, dass eine solche Berufung einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe die Berufungsbehörde über die bereits zurückgezogene Berufung entschieden und die ursprünglich beantragte Bewilligung erteilt. Es habe somit eine unzuständige Behörde entschieden. Dadurch sei die Erstmitbeteiligte in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Dem Vorbringen der Marktgemeinde S. stimme die belangte Behörde insoweit zu, als die dem Ganzen zu Grunde liegende zivilrechtliche Seite im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Weiters sei es richtig, dass jede Berufung, Vorstellung oder Beschwerde einer beschwerdeführenden Partei deren Beschwer begrifflich voraussetze. Die Marktgemeinde S. übersehe jedoch, dass auf Grund der Zurücknahme der Berufung überhaupt keine Berufung erhoben worden sei. Ob es der Erstmitbeteiligten als Antragstellerin freistehe, eine Bewilligung in Anspruch zu nehmen oder nicht, und ob es ihr somit an der Beschwer fehle, sei deshalb nicht von rechtlicher Bedeutung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Vbg. Raumplanungsgesetz - RPG, LGBl. Nr. 39/1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2006, anzuwenden.

Gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers unter den näher genannten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan bewilligen.

Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass in einem Verfahren gemäß § 22 RPG allein dem antragstellenden Grundeigentümer der von dem Antrag betroffenen Liegenschaft Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten nicht Grundeigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes. Es kam ihr somit in dem vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte durch zivilgerichtliches Urteil dazu verpflichtet worden war, den verfahrensgegenständlichen Ausnahmeantrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu stellen. Dieser Verpflichtung ist die Mitbeteiligte auch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag nachgekommen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060276.X00

Im RIS seit

17.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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