TE OGH 2004/4/21 7Ob58/04m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Sabrina und Christoph S*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge Bezirk 10, 1100 Wien, Van der Nüll Gasse 20, als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 43 R 816/03y-170, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 10. Oktober 2003, GZ 3 P 322/01s-165, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der am 26. 5. 1996 geborenen Zwillinge Sabrina und Christoph ist seit 8. 12. 1999 rechtskräftig geschieden. Den Kindern, die bei der Mutter lebten (bzw wieder leben), wurden zuletzt mit Beschluss vom 3. 5. 2001 Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG in Titelhöhe von jeweils EUR 152,61 für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 29. 2. 2004 weitergewährt.Die Ehe der Eltern der am 26. 5. 1996 geborenen Zwillinge Sabrina und Christoph ist seit 8. 12. 1999 rechtskräftig geschieden. Den Kindern, die bei der Mutter lebten (bzw wieder leben), wurden zuletzt mit Beschluss vom 3. 5. 2001 Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins,, 18 UVG in Titelhöhe von jeweils EUR 152,61 für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 29. 2. 2004 weitergewährt.

Ab 1. 4. 2003 befanden sich die Kinder in häuslicher Betreuung ihres geldunterhaltspflichtigen Vaters, der sie am 5. 5. 2003 in das Krisenzentrum der Stadt Wien brachte, wo sie bis 12. 6. 2003 blieben. Danach wurden sie wieder der Mutter übergeben. Diese hatte gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger ihr Einverständnis erklärt, dass die Kinder "in der regionalen Kriseneinrichtung bis maximal sechs Wochen im Rahmen eines Abklärungsverfahrens Aufenthalt nehmen und dass die Pflege und Erziehung zur Gänze durch die Stadt Wien ausgeübt wird." Für den Fall, dass sich im Rahmen des Abklärungsverfahrens (Maximaldauer sechs Wochen) die Notwendigkeit einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme (volle Erziehung) ergeben sollte, verpflichtete sich die Mutter statt zur Leistung des Essensbeitrages (von täglich EUR 5,28) ab dem vierten Tag zur Kostenersatzleistung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht ab dem ersten Tag der Unterbringung.

Im Hinblick auf dieses Geschehen erachtete das Erstgericht (das den Vater mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. 9. 2003 für die Zeit vom 1. 4. bis 30. 4. 2003 seiner [Geld-]Unterhaltsverpflichtung für die Kinder enthob) die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen von 1. 4. bis 30. 6. 2003 nicht für gegeben. Mit Beschluss vom 10. 10. 2003 stellte es daher die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit von 1. 4. bis 30. 6. 2003 ein (Pkt. 1.) und ordnete an, dass ein entstandener Übergenuss von der Nachzahlung einzubehalten sei (Pkt. 2.).

Das Rekursgericht änderte diesen vom Jugendwohlfahrtsträger namens der Kinder nur hinsichtlich der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse von 1. 5. bis 30. 6. 2003 angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die für die Monate Mai und Juni 2003 angeordnete Einstellung der Unterhaltsvorschüsse ersatzlos behob. Nach § 8 UVG würden alle im Unterhaltsvorschussverfahren für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst. Im Hinblick auf diese Monatsbezogenheit könne, da die Kinder am 12. 6. 2003 aus ihrer Unterbringung im Krisenzentrum in die Betreuung ihrer allein obsorgeberechtigten Mutter entlassen worden seien, kein Hindernis bestehen, ihnen die Vorschüsse für den gesamten Monat Juni 2003 zu gewähren. Kein Anspruch auf Vorschüsse habe gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UVG für jene Zeit bestanden, in der die Kinder mit ihrem Vater - dem Unterhaltsschuldner - im gemeinsamen Haushalt lebten. Ob die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse im Mai 2003 zu Recht erfolgt sei, hänge daher davon ab, ob die Unterbringung der Kinder im Krisenzentrum als eine Maßnahme iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu werten sei. Nach dieser Bestimmung bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sei. Diese Bestimmung solle nach den Gesetzesmaterialien (nur) verhindern, dass jener Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, faktisch auf den Bund überwälzt werde, sodass nur zu prüfen sei, ob ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte die Länder zunächst verpflichtet seien, die Kosten zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 2 UVG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht sei. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirkliche somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes komme es bei der Frage, ob eine Unterbringung iS dieser Bestimmung vorliege, darauf an, ob die Unterbringung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe oder die volle Erziehung vom Jugendwohlfahrtsträger selbst angeordnet wurde, somit ob eine von diesem selbst gesetzte Maßnahme vorliege. Die Tatsache der Erbringung von Sozialhilfeleistungen reiche nämlich für die Versagung von Unterhaltsvorschüssen nicht aus. Im vorliegenden Fall fehle es zufolge der mit ausdrücklicher Zustimmung der allein obsorgeberechtigten Mutter erfolgten Unterbringung der Kinder im Krisenzentrum an einer behördlichen Anordnung im aufgezeigten Sinn, nämlich an der Gewährung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Daher habe die am 5. 5. 2003 erfolgte Aufnahme der beiden Kinder in das Krisenzentrum nicht zum (nach dem Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner) fortgesetzten Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses geführt; vielmehr sei beginnend mit 5. 5. 2003 ein Versagungstatbestand nicht mehr vorgelegen. Zufolge der Monatsbezogenheit der Vorschussgewährung bestehe daher die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nur bis zum Ablauf des 30. 4. 2003 zu Recht.Das Rekursgericht änderte diesen vom Jugendwohlfahrtsträger namens der Kinder nur hinsichtlich der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse von 1. 5. bis 30. 6. 2003 angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die für die Monate Mai und Juni 2003 angeordnete Einstellung der Unterhaltsvorschüsse ersatzlos behob. Nach Paragraph 8, UVG würden alle im Unterhaltsvorschussverfahren für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst. Im Hinblick auf diese Monatsbezogenheit könne, da die Kinder am 12. 6. 2003 aus ihrer Unterbringung im Krisenzentrum in die Betreuung ihrer allein obsorgeberechtigten Mutter entlassen worden seien, kein Hindernis bestehen, ihnen die Vorschüsse für den gesamten Monat Juni 2003 zu gewähren. Kein Anspruch auf Vorschüsse habe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG für jene Zeit bestanden, in der die Kinder mit ihrem Vater - dem Unterhaltsschuldner - im gemeinsamen Haushalt lebten. Ob die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse im Mai 2003 zu Recht erfolgt sei, hänge daher davon ab, ob die Unterbringung der Kinder im Krisenzentrum als eine Maßnahme iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu werten sei. Nach dieser Bestimmung bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sei. Diese Bestimmung solle nach den Gesetzesmaterialien (nur) verhindern, dass jener Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, faktisch auf den Bund überwälzt werde, sodass nur zu prüfen sei, ob ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte die Länder zunächst verpflichtet seien, die Kosten zu zahlen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht sei. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirkliche somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes komme es bei der Frage, ob eine Unterbringung iS dieser Bestimmung vorliege, darauf an, ob die Unterbringung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe oder die volle Erziehung vom Jugendwohlfahrtsträger selbst angeordnet wurde, somit ob eine von diesem selbst gesetzte Maßnahme vorliege. Die Tatsache der Erbringung von Sozialhilfeleistungen reiche nämlich für die Versagung von Unterhaltsvorschüssen nicht aus. Im vorliegenden Fall fehle es zufolge der mit ausdrücklicher Zustimmung der allein obsorgeberechtigten Mutter erfolgten Unterbringung der Kinder im Krisenzentrum an einer behördlichen Anordnung im aufgezeigten Sinn, nämlich an der Gewährung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger. Daher habe die am 5. 5. 2003 erfolgte Aufnahme der beiden Kinder in das Krisenzentrum nicht zum (nach dem Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner) fortgesetzten Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses geführt; vielmehr sei beginnend mit 5. 5. 2003 ein Versagungstatbestand nicht mehr vorgelegen. Zufolge der Monatsbezogenheit der Vorschussgewährung bestehe daher die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nur bis zum Ablauf des 30. 4. 2003 zu Recht.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Betreuung eines mj Kindes im Krisenzentrum der Stadt Wien als Unterbringung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG und somit als Ausschluss- bzw Einstellungsgrund für die Unterhaltsvorschussgewährung anzusehen sei, nicht vorliege. In der Entscheidung 4 Ob 335/99i sei eine derartige Unterbringung für sich allein noch nicht als Einstellungsgrund angesehen worden, wogegen in 6 Ob 82/00b eine derartige Unterbringung als eine vom Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz ergriffene Maßnahme qualifiziert worden sei; in 6 Ob 27/00i sei diese nicht einheitliche Judikatur ausdrücklich aufgezeigt worden.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Betreuung eines mj Kindes im Krisenzentrum der Stadt Wien als Unterbringung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG und somit als Ausschluss- bzw Einstellungsgrund für die Unterhaltsvorschussgewährung anzusehen sei, nicht vorliege. In der Entscheidung 4 Ob 335/99i sei eine derartige Unterbringung für sich allein noch nicht als Einstellungsgrund angesehen worden, wogegen in 6 Ob 82/00b eine derartige Unterbringung als eine vom Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz ergriffene Maßnahme qualifiziert worden sei; in 6 Ob 27/00i sei diese nicht einheitliche Judikatur ausdrücklich aufgezeigt worden.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien namens des Bundes mit Revisionsrekurs hinsichtlich der ersatzlosen Behebung der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse allein für Mai 2003 bekämpft und die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Anfechtungserklärung beantragt (die Behebung der Einstellung der Vorschüsse für Juni 2003 blieb unangefochten).

Der Vater und der Jugendwohlfahrtsträger haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, zum Revisionsrekurs Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes angezeigt erscheint, zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Gesetzesmaterialien (JAB 199 BlgNR 14. GP, 5) "sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden", weil "der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt" (RV 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rsp zum UVG, RPfl 1999/2, 81 [83]; vgl RIS-Justiz RS0111606).Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Diese Einschränkung soll nach den Gesetzesmaterialien (JAB 199 BlgNR 14. GP, 5) "sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden", weil "der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt" (RV 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rsp zum UVG, RPfl 1999/2, 81 [83]; vergleiche RIS-Justiz RS0111606).

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 335/99i, ÖA 2000, 141/UV 165 = EFSlg 90.617, betont hat, besteht nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0112994). Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirklicht somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Nicht schon die Aufnahme in das Krisenzentrum führt demnach zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung (EFSlg 90.617). Im Sinne der eben dargestellten Intention des Gesetzgebers kommt es bei der Frage, ob eine Unterbringung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG vorliegt, also darauf an, ob die Unterbringung als eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der vollen Erziehung vom Jugendwohlfahrtsträger selbst angeordnet wurde (vgl zu Maßnahmen der Sozialhilfe 6 Ob 27/00i mwN); es ist also eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich (Neumayr aaO).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 335/99i, ÖA 2000, 141/UV 165 = EFSlg 90.617, betont hat, besteht nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ua dann nicht, wenn das Kind auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim untergebracht ist; beide Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0112994). Nicht jede Form einer Fremdunterbringung verwirklicht somit den Einstellungsgrund für Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Nicht schon die Aufnahme in das Krisenzentrum führt demnach zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung (EFSlg 90.617). Im Sinne der eben dargestellten Intention des Gesetzgebers kommt es bei der Frage, ob eine Unterbringung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vorliegt, also darauf an, ob die Unterbringung als eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der vollen Erziehung vom Jugendwohlfahrtsträger selbst angeordnet wurde vergleiche zu Maßnahmen der Sozialhilfe 6 Ob 27/00i mwN); es ist also eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich (Neumayr aaO).

Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen und steht daher mit der oberstgerichtlichen Judikatur, namentlich mit der bereits erwähnten Entscheidung 4 Ob 335/99i, auf die sie sich zu Recht ausdrücklich beruft, im Einklang. Die Entscheidung 6 Ob 82/00b weicht davon entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht ab; dort wurde die Heimunterbringung (wie hier in einem Krisenzentrum) vom Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz - bis zu einer gerichtlichen Entscheidung - angeordnet; die Kinder waren dort also auf Grund eines behördlichen Zuweisungsaktes (vgl 7 Ob 224/99p, SZ 72/190; RIS-Justiz RS0112821) im Krisenzentrum untergebracht. Es handelte sich - wie ausdrücklich betont wurde - um eine Maßnahme der "vollen Erziehung" und nicht nur um eine Erziehungshilfe, die den Grad der vollen Erziehung noch nicht erreichte (vgl Neumayr in Schwimann, ABGB2 I § 2 UVG Rz 19; 3 Ob 549/90, ÖA 1991, 22 = EFSlg 63.646). Insofern unterscheidet sich der zu 6 Ob 82/00b entschiedene Fall von der vorliegenden Causa, da die gegenständliche Unterbringung im Krisenzentrum entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers eben nicht im Rahmen der "vollen Erziehung" (§ 28 JWG) erfolgte.Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen und steht daher mit der oberstgerichtlichen Judikatur, namentlich mit der bereits erwähnten Entscheidung 4 Ob 335/99i, auf die sie sich zu Recht ausdrücklich beruft, im Einklang. Die Entscheidung 6 Ob 82/00b weicht davon entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht ab; dort wurde die Heimunterbringung (wie hier in einem Krisenzentrum) vom Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz - bis zu einer gerichtlichen Entscheidung - angeordnet; die Kinder waren dort also auf Grund eines behördlichen Zuweisungsaktes vergleiche 7 Ob 224/99p, SZ 72/190; RIS-Justiz RS0112821) im Krisenzentrum untergebracht. Es handelte sich - wie ausdrücklich betont wurde - um eine Maßnahme der "vollen Erziehung" und nicht nur um eine Erziehungshilfe, die den Grad der vollen Erziehung noch nicht erreichte vergleiche Neumayr in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 2, UVG Rz 19; 3 Ob 549/90, ÖA 1991, 22 = EFSlg 63.646). Insofern unterscheidet sich der zu 6 Ob 82/00b entschiedene Fall von der vorliegenden Causa, da die gegenständliche Unterbringung im Krisenzentrum entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers eben nicht im Rahmen der "vollen Erziehung" (Paragraph 28, JWG) erfolgte.

In der vom Rekursgericht weiters erwähnten Entscheidung 6 Ob 27/00i musste die Frage, ob (bzw unter welchen Umständen) die Unterbringung in einem Krisenzentrum einen Versagungsgrund darstellt, nicht beantwortet werden, da dort eine Einstellung der Vorschüsse im Hinblick auf die monatsbezogene Erfassung der für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse im Vorschussverfahren schon deshalb nicht in Betracht kam, weil dort die Kinder im betreffenden Monat vor ihrem Aufenthalt im Krisenzentrum einen - nicht im oben aufgezeigten Sinn angeordneten - Erholungsurlaub konsumiert hatten.

Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Umstand, dass alle maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden (6 Ob 27/00i ua), zutreffend berücksichtigt. Da ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monates gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht hindert (Neumayr in Schwimann, ABGB2 § 8 UVG Rz 2 mwN; 4 Ob 335/99i ua; RIS-Justiz RS0112995), steht der Umstand, dass sich hier Sabrina und Christoph noch bis 5. 5. 2003 bei ihrem Vater befanden, der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse im (gesamten) Mai 2003 nicht entgegen.Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Umstand, dass alle maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden (6 Ob 27/00i ua), zutreffend berücksichtigt. Da ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monates gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht hindert (Neumayr in Schwimann, ABGB2 Paragraph 8, UVG Rz 2 mwN; 4 Ob 335/99i ua; RIS-Justiz RS0112995), steht der Umstand, dass sich hier Sabrina und Christoph noch bis 5. 5. 2003 bei ihrem Vater befanden, der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse im (gesamten) Mai 2003 nicht entgegen.

Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.

Textnummer

E73167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00058.04M.0421.000

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten