TE OGH 2004/4/21 7Ob80/04x

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Christian Peter N*****, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 10.610,24 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. November 2003, GZ 4 R 195/03h-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Juni 2003, GZ 50 Cg 41/02f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 686,88 (hierin enthalten EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat bei einer Rechtsvorgängerin der nunmehr beklagten Versicherung 1997 eine Kfz-Kaskoversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (ABK/USV 1998) zugrundeliegen, für seinen erstmals am 6. 3. 1997 zum Verkehr zugelassenen und im Juni 1997 (samt eingebautem Radio mit CD-Wechsler und Holzdekorarmaturenbrett) um S 225.000,-- (darin enthalten 20 % USt und 6 % Nova) gekauften PKW Marke Skoda Octavia TDI SLX abgeschlossen. Nach Art 7 Z 3 der Versicherungsbedingungen wird als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 3 VersVG), bestimmt, "dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes ... schriftlich mitzuteilen" (3.1), sowie "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen" (3.2).Der Kläger hat bei einer Rechtsvorgängerin der nunmehr beklagten Versicherung 1997 eine Kfz-Kaskoversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (ABK/USV 1998) zugrundeliegen, für seinen erstmals am 6. 3. 1997 zum Verkehr zugelassenen und im Juni 1997 (samt eingebautem Radio mit CD-Wechsler und Holzdekorarmaturenbrett) um S 225.000,-- (darin enthalten 20 % USt und 6 % Nova) gekauften PKW Marke Skoda Octavia TDI SLX abgeschlossen. Nach Artikel 7, Ziffer 3, der Versicherungsbedingungen wird als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG), bestimmt, "dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes ... schriftlich mitzuteilen" (3.1), sowie "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen" (3.2).

Der Kläger fuhr vor Ostern 2001 mit diesem PKW von Wien nach Budapest zum Besuch seiner Eltern und seines Bruders. Er wohnte dort in einer früher seiner Großmutter gehörigen Wohnung in der L*****straße. Der am Abend des 15. 4. 2001 gegenüber dem Haus, in dem diese Wohnung lag, abgestellte, versperrte und mit einer Alarmanlage gesicherte PKW wurde am nächsten Tag gestohlen.

Im Zuge der innerhalb der nächsten halben Stunde nach Wahrnehmung des Diebstahls erstatteten Polizeianzeige in Budapest gab der Kläger, befragt nach irgendwelchen Erkennungsmerkmalen des PKW, an, dass an der vorderen Stoßstange ein türkisgrüner Kratzer sichtbar sei; den Kilometerstand nannte er mit 68.000. Der Kläger konnte sich zum damaligen Zeitpunkt an den genauen Kilometerstand nicht erinnern; es handelte sich dabei auch um einen Umstand, der ihm vorher "nie so wichtig gewesen ist". In der schriftlichen Schadensmeldung vom 26. 4. 2001 und in einem weiteren auf Verlangen der Versicherung auszufüllenden mehrseitigen Fragebogen am 8. 5. 2001 (bei seinem Versicherungsbetreuer) wurde der Kilometerstand ebenso angegeben; der Kläger hat dabei nur die Angaben in der Anzeige übernommen. Ihm war damals schon bewusst, dass Angaben zum Kilometerstand und zu allfälligen Vorschäden den Wert des Fahrzeuges betreffen, er hat aber daran "nicht vordringlich gedacht". Erst nach Ausfüllen dieser Schadensmeldung samt Formular hat der Kläger einige Tage nach dem 8. 5. 2001 nach Erhalt des vom ÖAMTC angeforderten letzten Überprüfungsberichtes hieraus festgestellt, dass in diesem der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Überprüfung im August 2000 mit 73.182 angeführt war, worauf ihm erst bewusst wurde, dass er in den schriftlichen Angaben gegenüber der Versicherung den Kilometerstand unrichtig zu niedrig angeführt hatte. Den anlässlich der Anzeigenerstattung in Ungarn angeführten Kratzer an der Stoßstange hatte er im Fragebogen, in welchem er nach Vorschäden gefragt wurde, nicht angegeben, weil es sich dabei seiner Meinung nicht um einen Schaden handelte; dass im Fragebogen auf Seite 2 unter Punkt 2 beispielsweise auch Lackkratzer angeführt sind, hat er beim Ausfüllen des Formulars überlesen.

Ebenfalls ein paar Tage nach dem 8. 5. 2001 rief der Kläger seinen Versicherungsbetreuer an und machte ihm davon Mitteilung, dass am PKW ein höherer als der Versicherung angegebene Kilometerstand bestanden hat, und fragte, was er nun machen solle und ob es möglich wäre, dass dieser in seinen schriftlichen Angaben einen Vermerk über den Inhalt dieses Telefongespräches hinzufügen könnte. Der Versicherungsbetreuer antwortete, dass das möglich sei und er es auch erledigen werde. Auf Grund dieses Telefongespräches gewann der Kläger den Eindruck, dass damit diese Angelegenheit für ihn erledigt sei. Er wurde nämlich vom Versicherungsbetreuer auch nicht darauf hingewiesen, dass er (der Kläger) die Berichtigung hinsichtlich des Kilometerstandes selbst schriftlich vornehmen müsse; wäre ihm von seinem Gesprächspartner solches gesagt worden, dann hätte er es auch gemacht. Tatsächlich betrug der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Diebstahles etwa 80.000 km. Im Diebstahlszeitpunkt stand das Fahrzeug im 49. Betriebsmonat; die durchschnittliche Kilometerleistung hätte 69.580 betragen.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrug im April 2001 EUR 9.883,51. Im Fahrzeug haben sich auch diverse Fahrnisse des Klägers und seiner ihn begleiteten Freundin im Wert von rund EUR 726,-- befunden.

Mit der am 1. 8. 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 11.948,84 samt 4 % Zinsen seit 17. 4. 2001, welcher Betrag - nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens - auf restlich EUR 10.610,24 sA eingeschränkt wurde.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit den wesentlichen Einwendungen, dass dem Kläger einerseits der Nachweis des Versicherungsfalles nicht gelungen sei und im Übrigen Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zufolge Falschangaben im Zusammenhang mit dem Kilometerstand und der Vorschadensverneinung (Lackkratzer) vorliege.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung des eingeschränkten Klagebetrages von EUR 10.610,24 sA. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass dem Kläger kein Leistungsfreiheit bewirkender Verstoß gegen Obliegenheiten vorgeworfen werden könne. Er habe den Versicherungsfall sofort telefonisch gemeldet, dann auch schriftlich Anzeige erstattet, letztlich auch alle geforderten Angaben gemacht und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der falsche Kilometerstand habe nur auf einem Irrtum beruht und "bestand keinerlei Täuschungsabsicht"; gleiches gelte auch für die Nichterwähnung des Lackkratzers, weil er diesem "keinerlei Schadensqualität beigemessen" und im Übrigen "den in einer Klammer [am Fragebogen] angeführten Hinweis überlesen" habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an. Die Feststellungen ließen "keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Vorsatz des Klägers nicht darauf gerichtet war, Umstände zu verschleiern, um dadurch eine höhere Versicherungsleistung bzw diese schneller und/oder problemloser zu erhalten" (wie dies der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 14/03i dargelegt habe). Für die Annahme eines dolus coloratus bestehe "kein Grund". Dem bei der Polizei angegebenen Lackkratzer sei "keine wirtschaftliche Bedeutung" zugekommen; auch dessen Verschweigen im Schadensformular beruhe nur (so wie die zunächst unrichtige Angabe des Kilometerstandes) auf einem bloßen Irrtum, der überdies hinsichtlich des letztgenannten Umstandes rechtzeitig aufgeklärt worden sei.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, "weil zur Frage, ob der Umstand, dass ein Lackkratzer, der nicht als Schaden angesehen wurde und demnach in der ausländischen Diebstahlsanzeige nur als Erkennungsmerkmal angegeben wurde, in der nachfolgenden schriftlichen Schadensmeldung, in der nach Lackkratzern gefragt wurde, nicht angegeben wurde, weil der diesbezügliche Passus nicht gehörig beachtet (überlesen) wurde, den Versicherungsanspruch verwirkt oder nicht, eine weitere Ausformung der Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof denkbar erscheint."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteilt im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung (wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage), in eventu dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Vorauszuschicken ist, dass der Kläger den ihn treffenden (7 Ob 74/00h; RIS-Justiz RS0043438, RS0043563, RS0080003) und von der beklagten Partei bereits im Berufungsverfahren (entgegen ihrem Prozessstandpunkt in erster Instanz) nicht mehr in Abrede gestellten Beweis für das anspruchsbegründende Vorliegen des Versicherungsfalles erbracht hat; dies ist auch im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

Zu den dem Kläger nach wie vor im Rechtsmittel weitwendig angelasteten Obliegenheitsverletzungen samt hiegegen offen stehendem (und von den Vorinstanzen als erbracht erachteten) Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG hat das Berufungsgericht bereits auf die ebenfalls einen Diebstahls- und Versicherungsfall in Ungarn betreffende Entscheidung 7 Ob 14/03i des Obersten Gerichtshofes vom 28. 4. 2003 verwiesen und deren Entscheidungsgründe sogar weitgehend wörtlich wiedergegeben; hierauf kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO sohin verwiesen werden. Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage des Kausalitätsgegenbeweises "nicht näher beschäftigt", ist daher nicht nachvollziehbar.Zu den dem Kläger nach wie vor im Rechtsmittel weitwendig angelasteten Obliegenheitsverletzungen samt hiegegen offen stehendem (und von den Vorinstanzen als erbracht erachteten) Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG hat das Berufungsgericht bereits auf die ebenfalls einen Diebstahls- und Versicherungsfall in Ungarn betreffende Entscheidung 7 Ob 14/03i des Obersten Gerichtshofes vom 28. 4. 2003 verwiesen und deren Entscheidungsgründe sogar weitgehend wörtlich wiedergegeben; hierauf kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO sohin verwiesen werden. Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage des Kausalitätsgegenbeweises "nicht näher beschäftigt", ist daher nicht nachvollziehbar.

Ansonsten ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung trifft für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer die Beweislast. Im Falle des Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RIS-Justiz RS0081313; 7 Ob 105/02w). Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (Prölss/Martin, VVG28 § 6 Rz 124; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 261; 7 Ob 105/02w mwN). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 63/02v7 Ob 105/02w7 Ob 14/03i). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i). Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte (7 Ob 102/01b). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (Schauer, aaO; 7 Ob 63/02v7 Ob 105/02w).Nach ständiger Rechtsprechung trifft für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer die Beweislast. Im Falle des Nachweises ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RIS-Justiz RS0081313; 7 Ob 105/02w). Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen (Prölss/Martin, VVG28 Paragraph 6, Rz 124; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 261; 7 Ob 105/02w mwN). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 63/02v7 Ob 105/02w7 Ob 14/03i). Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 105/02w; 7 Ob 14/03i). Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte (7 Ob 102/01b). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (Schauer, aaO; 7 Ob 63/02v7 Ob 105/02w).

Nach § 6 Abs 3 VersVG wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis selbst bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 262/99a). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog dolus coloratus), hat sohin den Anspruch verwirkt. § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 262/99a). Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (7 Ob 262/99a; 7 Ob 74/00h; Schauer, aaO). Aber auch eine derartige "Manipulation" wäre nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vorneherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) - hier: umgehend telefonisch unmittelbar nach dem Erkennen der Kilometerstandsdiskrepanz an den Versicherungsbetreuer der beklagten Partei, der die Richtigstellung ausdrücklich zusagte und welche Erklärung sich die beklagte Partei demgemäß zurechnen lassen muss - als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 43/98v; ausführlich 7 Ob 74/00h mwN).Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis selbst bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 262/99a). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog dolus coloratus), hat sohin den Anspruch verwirkt. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 262/99a). Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (7 Ob 262/99a; 7 Ob 74/00h; Schauer, aaO). Aber auch eine derartige "Manipulation" wäre nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vorneherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) - hier: umgehend telefonisch unmittelbar nach dem Erkennen der Kilometerstandsdiskrepanz an den Versicherungsbetreuer der beklagten Partei, der die Richtigstellung ausdrücklich zusagte und welche Erklärung sich die beklagte Partei demgemäß zurechnen lassen muss - als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 43/98v; ausführlich 7 Ob 74/00h mwN).

Werden diese - bereits vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten - Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht, so kann es keinem (vernünftigen) Zweifel unterliegen, dass dem Kläger nicht einmal schlichter Vorsatz geschweige denn dolus coloratus angelastet werden kann. Dies gilt auch für den sog "Lackkratzer", wobei die beklagte Partei bezeichnenderweise selbst nicht einmal konkret und substantiell auszuführen vermag, inwieweit dieses schon nach allgemeinem Verständnis nicht als "Vorschaden" im Sinne der Fragestellung des Formulars aufzufassende und bei der Polizeianzeige in Budapest demgemäß auch bloß als spontanes Identifizierungsmerkmal (im Falle des Wiederauffindens des gestohlenen PKWs) genannte und bei zahllosen Fahrzeugen (ohne Schadensbehebung) festzustellende Kriterium den Versicherer in seiner Schadensabwicklung und Leistungspflicht (negativ) beeinflusst haben soll. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen im Rechtsmittel auf nicht weiter nachvollziehbare Stehsätze. Darüber hinaus entfernt sich die Rechtsmittelwerberin insoweit auch mehrfach von - insbesondere zur subjektiven Tatseite des Klägers als Versicherungsnehmer - getroffenen Tatsachenfeststellungen, welche das Berufungsgericht in Erwiderung der hiegegen ankämpfenden Beweisrüge der beklagten Partei ausdrücklich als unbedenklich und Ergebnis einer sorgfältigen, umsichtigen und lebensnahen Beweiswürdigung übernommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (S 14 des Berufungsurteils = AS 199).

Da die Frage der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises jeweils von den konkreten Umständen des zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig ist und auch hier die singulären Verhältnisse des Anlassfalles das Entscheidungsergebnis vorrangig geprägt haben, ist die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch in den Vordergrund gerückte "weitere Ausformung der Rechtsprechung" - über die Wiedergabe der zitierten und in ständiger Rechtsprechung des erkennenden als Fachsenates des Obersten Gerichtshofes ausgeformten Rechtssätze hinaus - nicht möglich.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.

Textnummer

E73004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00080.04X.0421.000

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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