TE OGH 2004/4/21 7Ob89/04w

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung und Aufhebung von Verträgen (Streitwert EUR 36.336,42), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 3 R 212/03y-14, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. September 2003, GZ 18 Cg 159/02z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der Klage begehrte die Klägerin, zwei zwischen ihr und der beklagten Partei abgeschlossene Kreditverträge, ua weil sie wucherisch seien, (als nichtig) aufzuheben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsurteil unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von EUR 4.000,-- auch EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein nicht in Geld bestehendes Begehren, dessen Wert maximal die gesamte Kreditschuld sein kann (vgl RIS-Justiz RS0042521); eine Untergrenze steht hingegen nicht fest. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Da zwei Verträge klagsgegenständlich sind, wobei die Voraussetzungen des § 55 JN nicht vorliegen, ist eine gesonderte Bewertung erforderlich. Diese Aussprüche können nicht durch den im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 299/01d ua). Aus der Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist zwar erkennbar, dass es in Anlehnung an die Bewertung der Klageansprüche durch die Klägerin einen EUR 20.000,-- übersteigenden Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes vor Augen hatte. Dieser Umstand macht jedoch die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich, könnte doch das Berufungsgericht rechtsirrig eine Bindung an die Bewertung des Klagsanspruches durch die Klägerin unterstellt haben, obgleich eine solche Bindung nicht besteht (Kodek in Rechberger2 § 500 ZPO Rz 3 mN aus der Rsp; vgl 1 Ob 225/02y ua).Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von EUR 4.000,-- auch EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein nicht in Geld bestehendes Begehren, dessen Wert maximal die gesamte Kreditschuld sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0042521); eine Untergrenze steht hingegen nicht fest. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Da zwei Verträge klagsgegenständlich sind, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 55, JN nicht vorliegen, ist eine gesonderte Bewertung erforderlich. Diese Aussprüche können nicht durch den im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 299/01d ua). Aus der Berufung auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht ist zwar erkennbar, dass es in Anlehnung an die Bewertung der Klageansprüche durch die Klägerin einen EUR 20.000,-- übersteigenden Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes vor Augen hatte. Dieser Umstand macht jedoch die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich, könnte doch das Berufungsgericht rechtsirrig eine Bindung an die Bewertung des Klagsanspruches durch die Klägerin unterstellt haben, obgleich eine solche Bindung nicht besteht (Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, ZPO Rz 3 mN aus der Rsp; vergleiche 1 Ob 225/02y ua).

Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Anmerkung

E73005 7Ob89.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00089.04W.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20040421_OGH0002_0070OB00089_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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