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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. März 2004, Zl. 224.981/0-VIII/22/01, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des mit seiner Mutter, der zur hg. Zl. 2006/19/0268 beschwerdeführenden Partei, nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Oktober 2001, mit dem sein Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen worden war, mit der Begründung, keinem der im § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Beschwerdeführers sei Asyl gewährt worden, abgewiesen.
Das die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0268, mit dem die letztinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages aufgehoben wurde, entzieht der Entscheidung der belangten Behörde über den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers daher die rechtliche Grundlage, weshalb der hier angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2006/19/0302).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190269.X00Im RIS seit
02.10.2007