TE OGH 2004/4/21 9ObA44/04t

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Ivan S*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2004, GZ 9 Ra 104/03k-37, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Ivan S*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2004, GZ 9 Ra 104/03k-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der es für Anfechtungen von Kündigungen nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG genügt, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich, nicht notwendigerweise ausschließlicher Beweggrund war (RIS-Justiz RS0051661). Das Berufungsgericht hat auch keine wesentlichen Feststellungen unterlassen, welche eine andere Beurteilung ermöglicht hätten. Selbst, wenn die beklagte Partei auch betriebliche Umstände als Begründung einer Kündigung hätte heranziehen können, ist dies ohne Belang, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner Abwägung iSd § 105 Abs 5 ArbVG ein anderes, nämlich ein nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verpöntes, als wahrscheinlicher festgestellt hat. Bei dieser Abwägung handelt es sich aber nicht um eine Interessenabwägung (- eine solche wäre bei einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auch gar nicht vorzunehmen -), sondern um einen Akt der durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der es für Anfechtungen von Kündigungen nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG genügt, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich, nicht notwendigerweise ausschließlicher Beweggrund war (RIS-Justiz RS0051661). Das Berufungsgericht hat auch keine wesentlichen Feststellungen unterlassen, welche eine andere Beurteilung ermöglicht hätten. Selbst, wenn die beklagte Partei auch betriebliche Umstände als Begründung einer Kündigung hätte heranziehen können, ist dies ohne Belang, weil das Berufungsgericht auf Grund seiner Abwägung iSd Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG ein anderes, nämlich ein nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG verpöntes, als wahrscheinlicher festgestellt hat. Bei dieser Abwägung handelt es sich aber nicht um eine Interessenabwägung (- eine solche wäre bei einer Anfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG auch gar nicht vorzunehmen -), sondern um einen Akt der durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.

Soweit das Berufungsgericht die für die Kündigung des Klägers maßgebliche Geltendmachung von Ansprüchen als nicht offenbar unberechtigt beurteilt hat, liegt darin eine vertretbare, mit der einschlägigen Rechtsprechung korrespondierende Rechtsauffassung. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision demnach als unzulässig.Soweit das Berufungsgericht die für die Kündigung des Klägers maßgebliche Geltendmachung von Ansprüchen als nicht offenbar unberechtigt beurteilt hat, liegt darin eine vertretbare, mit der einschlägigen Rechtsprechung korrespondierende Rechtsauffassung. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision demnach als unzulässig.

Anmerkung

E73356 9ObA44.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00044.04T.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20040421_OGH0002_009OBA00044_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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