TE OGH 2004/4/21 7Ob75/04m

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 10. September 1984 geborenen Simon F*****, über den Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2003, GZ 43 R 766/03w-206, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. August 2003, GZ 3 P 10/96k-199, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der nun seit 10. 9. 2002 volljährige Unterhaltsberechtigte ist der eheliche Sohn des Mag. Dr. Ilan F***** (im Folgenden Vater) und der Christine F***** (im Folgenden Mutter), die getrennt leben. Nach der Trennung der Eltern wohnte der Unterhaltsberechtigte zunächst beim Vater, dann bei der Mutter und wurde schließlich vom 21. 2. 2002 bis 10. 9. 2002 in Gemeindepflege (volle Erziehung) des Jugendwohlfahrtsträgers übernommen.

Am 29. 10. 1996 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Unterhaltsberechtigten den Antrag, den Vater ab 1. 1. 1996 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 5.000,-- = EUR 363,36 zu verpflichten. Am 26. 3. 1997 kamen die Eltern überein, dass der Vater ab 1. 11. 1996 Unterhaltsleistungen von monatlich S 5.000,-- = EUR 363,36 zu erbringen habe. Strittig blieb der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum 1. 1. 1996 bis 31. 10. 1996.

Das Erstgericht erkannte den Vater mit Beschluss vom 27. 8. 2003 (im zweiten Rechtsgang) schuldig, dem Sohn für den Zeitraum 1. 1. 1996 bis 31. 10. 1996 Unterhaltsbeiträge von EUR 363,36 zu bezahlen, allerdings abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, und zwar für Jänner 1996 EUR 363,36, für Februar 1996 EUR 414,24, für März 1996 EUR 566,85, für April 1996 EUR 581,38, für Mai 1996 EUR 537,78, für Juni 1996 EUR 406,97, für Juli 1996 EUR 675,86, für August 1996 EUR 566,85, für September 1996 EUR 566,85 und für Oktober 1996 EUR 261,62 (insgesamt also EUR 4.941,76).

Das vom Unterhaltsberechtigten hinsichtlich dieses Abzuges angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Das Erstgericht habe die vom Vater geleisteten Zahlungen entgegen der Meinung des Unterhaltsberechtigten zutreffend nicht als Geschenke, sondern als Alimentationszahlungen betrachtet.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Die vom Unterhaltsberechtigten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz "in Revisionsabsicht" erhobene "Stellungnahme" mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses "bezüglich der Höhe der in Abzug zu bringenden Teilleistungen" ist als Revisionsrekurs zu qualifizieren.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass - da der betreffende Unterhaltsfestsetzungsantrag noch zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen unterhaltsberechtigten Sohnes gestellt wurde - nach stRsp (RIS-Justiz RS0047381 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) darüber sowie über die in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

Weiters ist vorweg zu bemerken, dass der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes laut Zustellverfügung der Mutter und deren Verfahrenshelferin sowie dem Vater, nicht aber dem unterhaltsberechtigten Sohn zugestellt werden sollte. Der Revisionsrekurswerber weist in seinem Rechtsmittelschriftsatz auch eingangs darauf hin, dass der Beschluss seiner Mutter (bei der er nun wieder wohnt) durch das Erstgericht an die Verfahrenshelferin zugestellt worden sei. Ganz offenbar ist er ihm selbst über die Mutter tatsächlich zugekommen. Zwar ist eine Heilung "falscher Zustellverfügungen" nach § 7 ZustG nicht möglich (Stumvoll in Fasching2 II/2 § 87 ZPO [§ 7 ZustG] Rz 17 mwN; vgl RIS-Justiz RS0106119). Der Unterhaltsberechtigte hat aber insofern dem Zustellinhalt gemäß reagiert (vgl Stumvoll aaO Rz 23), als er den Beschluss des Rekursgerichtes mit dem gegenständlichen - wie bereits gesagt als Revisionsrekurs zu qualifizierenden - Schriftsatz bekämpft. Damit ist die unterbliebene Zustellung "durch Einlassung" (Stumvoll aaO Rz 23) geheilt (RIS-Justiz RS0083731 [T 1 und T 2]; vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 87 [§ 7 ZustG] Rz 9), wobei das Rechtsmittel des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die mangelhafte Zustellverfügung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen ist.Weiters ist vorweg zu bemerken, dass der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes laut Zustellverfügung der Mutter und deren Verfahrenshelferin sowie dem Vater, nicht aber dem unterhaltsberechtigten Sohn zugestellt werden sollte. Der Revisionsrekurswerber weist in seinem Rechtsmittelschriftsatz auch eingangs darauf hin, dass der Beschluss seiner Mutter (bei der er nun wieder wohnt) durch das Erstgericht an die Verfahrenshelferin zugestellt worden sei. Ganz offenbar ist er ihm selbst über die Mutter tatsächlich zugekommen. Zwar ist eine Heilung "falscher Zustellverfügungen" nach Paragraph 7, ZustG nicht möglich (Stumvoll in Fasching2 II/2 Paragraph 87, ZPO [§ 7 ZustG] Rz 17 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0106119). Der Unterhaltsberechtigte hat aber insofern dem Zustellinhalt gemäß reagiert vergleiche Stumvoll aaO Rz 23), als er den Beschluss des Rekursgerichtes mit dem gegenständlichen - wie bereits gesagt als Revisionsrekurs zu qualifizierenden - Schriftsatz bekämpft. Damit ist die unterbliebene Zustellung "durch Einlassung" (Stumvoll aaO Rz 23) geheilt (RIS-Justiz RS0083731 [T 1 und T 2]; vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 87, [§ 7 ZustG] Rz 9), wobei das Rechtsmittel des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die mangelhafte Zustellverfügung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen ist.

Das Erstgericht hat den Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den im § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht:Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den im Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht:

verfahrensgegenständlich sind nur die vom Vater im Zeitraum 1. 1. bis 31. 10. 1996 erbrachten Leistungen von insgesamt EUR 4.941,76. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0109516). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Änderung des Ausspruches zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109505).verfahrensgegenständlich sind nur die vom Vater im Zeitraum 1. 1. bis 31. 10. 1996 erbrachten Leistungen von insgesamt EUR 4.941,76. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG; RIS-Justiz RS0109516). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Änderung des Ausspruches zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109505).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben, an das es der Rechtsmittelwerber ohnehin - wie dargestellt zutreffend - adressiert hat.

Anmerkung

E73002 7Ob75.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00075.04M.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20040421_OGH0002_0070OB00075_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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