Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Johann N***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 9. Jänner 2004, GZ 10 Hv 210/03h-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Johann N***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 9. Jänner 2004, GZ 10 Hv 210/03h-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rudolf Johann N***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil der Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in St. Egidi Verfügungsberechtigten der S***** AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz abgenötigt hat, und zwar:Rudolf Johann N***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in St. Egidi Verfügungsberechtigten der S***** AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz abgenötigt hat, und zwar:
1) am 31. Juli 2003 einen Bargeldbetrag von 28.710 Euro, indem er den Bankangestellten Johann S***** eine kleinkalibrige Pistole vorhielt und ihn zur Herausgabe von Bargeld aufforderte;
2) am 10. März 2003 einen Bargeldbetrag von 24.845 Euro, indem er den Bankangestellten Johann S***** und Claudio U***** eine nicht näher bekannte Faustfeuerwaffe vorhielt und sie zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage I nach den Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.Die Geschworenen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage römisch eins nach den Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem Einwand, "hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte dem Johann S***** eine kleinkalibrige Pistole bzw er eine nicht näher bekannte Faustfeuerwaffe dem Johann S***** und der Claudia U***** vorhielt, seien keine diesbezüglichen Ergebnisse im Beweisverfahren aufgetaucht", der Angeklagte habe immer auf den Umstand verwiesen, dass er bei den ihm angelasteten Tathandlungen stets die gleiche Gaspistole verwendet habe, welche auch in seiner Wohnung sichergestellt wurde, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 7, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Z 12 entrückt (vgl auch 15 Os 139/00).Die dagegen aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem Einwand, "hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte dem Johann S***** eine kleinkalibrige Pistole bzw er eine nicht näher bekannte Faustfeuerwaffe dem Johann S***** und der Claudia U***** vorhielt, seien keine diesbezüglichen Ergebnisse im Beweisverfahren aufgetaucht", der Angeklagte habe immer auf den Umstand verwiesen, dass er bei den ihm angelasteten Tathandlungen stets die gleiche Gaspistole verwendet habe, welche auch in seiner Wohnung sichergestellt wurde, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 7, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Ziffer 12, entrückt vergleiche auch 15 Os 139/00).
Das Vorbringen, bei der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole handle es sich um keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, orientiert sich, indem es von der Verwendung einer Gaspistole ausgeht, neuerlich nicht am Inhalt des Wahrspruchs, sodass die Subsumtionsrüge auch in diesem Umfang eine gesetzesgemäße Darstellung vermissen lässt. Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz 3 StPO war die Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Das Vorbringen, bei der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole handle es sich um keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, orientiert sich, indem es von der Verwendung einer Gaspistole ausgeht, neuerlich nicht am Inhalt des Wahrspruchs, sodass die Subsumtionsrüge auch in diesem Umfang eine gesetzesgemäße Darstellung vermissen lässt. Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 c, Absatz eins und Paragraph 344, Satz 3 StPO war die Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344,, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E73054 15Os28.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00028.04.0422.000Dokumentnummer
JJT_20040422_OGH0002_0150OS00028_0400000_000