TE OGH 2004/4/22 15Os46/04

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Atakan Ö***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. April 2003, GZ 29 U 125/03g-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Atakan Ö***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. April 2003, GZ 29 U 125/03g-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 29 U 125/03g des Bezirksgerichtes Salzburg verletzt der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasste Beschluss vom 14. April 2003 (ON 7) im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit § 55 Abs 1 StGB.Im Verfahren AZ 29 U 125/03g des Bezirksgerichtes Salzburg verletzt der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefasste Beschluss vom 14. April 2003 (ON 7) im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit Paragraph 55, Absatz eins, StGB.

Dieser Ausspruch wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 2002, GZ 41 Hv 67/02p-54, wurde Atakan Ö***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Wegen des am 17. März 2002 - also vor dem vorerwähnten Urteil - begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB verhängte das Bezirksgericht Salzburg mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil vom 14. April 2003, GZ 29 U 125/03g-7, über ihn eine unbedingte Zusatz-(Geld-)strafe (§§ 31, 40 StGB). Gleichzeitig sah es es gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die damals bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 2002, GZ 41 Hv 67/02p-54, wurde Atakan Ö***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Wegen des am 17. März 2002 - also vor dem vorerwähnten Urteil - begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB verhängte das Bezirksgericht Salzburg mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil vom 14. April 2003, GZ 29 U 125/03g-7, über ihn eine unbedingte Zusatz-(Geld-)strafe (Paragraphen 31,, 40 StGB). Gleichzeitig sah es es gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die damals bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Diese Verlängerung der Probezeit steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Andernfalls bleibt - vom hier nicht aktuellen Fall des § 55 Abs 3 StGB abgesehen - die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (RZ 1997/3, 14 Os 151/02).Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. Andernfalls bleibt - vom hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 55, Absatz 3, StGB abgesehen - die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (RZ 1997/3, 14 Os 151/02).

Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen und die Verlängerung der Probezeit zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen und die Verlängerung der Probezeit zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E73063 15Os46.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00046.04.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20040422_OGH0002_0150OS00046_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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