TE OGH 2004/4/26 2Nc6/04m

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Veröffentlicht am 26.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inan Y*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 4.097,95 sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Salzburg abgenommen und dem Bezirksgericht Meidling zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum beiderseitigen Vorbringen der Parteien im Zusammenhang mit der vom Kläger beantragten Delegierung dieser Rechtssache wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vorbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. 3. 2004 zum selben Aktenzeichen verwiesen.

Nunmehr hat sich - nach Rückleitungsauftrag des erkennenden Senates gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN - das Erstgericht dahingehend geäußert, dass es die beantragte Delegierung - mit im Wesentlichen die Argumente des Antragstellers wiederholender Begründung - (ebenfalls) für zweckmäßig erachte.Nunmehr hat sich - nach Rückleitungsauftrag des erkennenden Senates gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN - das Erstgericht dahingehend geäußert, dass es die beantragte Delegierung - mit im Wesentlichen die Argumente des Antragstellers wiederholender Begründung - (ebenfalls) für zweckmäßig erachte.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn eine der Parteien einem Antrag auf Delegierung widerspricht, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon in Fasching I² Rz 6 zu 31 JN; 2 Nc 34/03b; 7 Nc 13/04b); diese Voraussetzung liegt hier jedenfalls vor. Die Klage betrifft einen Verkehrsunfall im Sprengel des beantragten Delegierungsgerichtes. Beide beteiligten Unfalllenker als auch die vom Kläger beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz in Wien. Auch ein - bereits beantragter - Augenschein an der Unfallstelle lässt sich klarerweise einfacher und kostenmäßig billiger vom Gericht des Unfallortes durchführen, was auch für den - gleichfalls bereits beantragten - Sachverständigenbeweis zu gelten hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in Verkehrsunfallsachen es generell zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 24/03g; 2 Nc 34/03b; 2 Nc 38/03s).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Wenn eine der Parteien einem Antrag auf Delegierung widerspricht, kann eine solche nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit erfolgen (Ballon in Fasching I² Rz 6 zu 31 JN; 2 Nc 34/03b; 7 Nc 13/04b); diese Voraussetzung liegt hier jedenfalls vor. Die Klage betrifft einen Verkehrsunfall im Sprengel des beantragten Delegierungsgerichtes. Beide beteiligten Unfalllenker als auch die vom Kläger beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz in Wien. Auch ein - bereits beantragter - Augenschein an der Unfallstelle lässt sich klarerweise einfacher und kostenmäßig billiger vom Gericht des Unfallortes durchführen, was auch für den - gleichfalls bereits beantragten - Sachverständigenbeweis zu gelten hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in Verkehrsunfallsachen es generell zweckmäßig und sinnvoll ist, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 24/03g; 2 Nc 34/03b; 2 Nc 38/03s).

Dem Delegierungsantrag war daher aus allen diesen Erwägungen stattzugeben.

Anmerkung

E72959 2Nc6.04m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00006.04M.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20040426_OGH0002_0020NC00006_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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