Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. K***** als Vorsitzenden, Dr. W***** und Dr. D***** über die Beschwerde des A***** E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 16.12.2004, 25 RK 19/03k-2820, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
A*****E*****, *****, steht für die durch die strafgerichtliche Anhaltung vom 4.4.2001, 10.30 Uhr bis 3.9.2001, 14.45 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zu.A*****E*****, *****, steht für die durch die strafgerichtliche Anhaltung vom 4.4.2001, 10.30 Uhr bis 3.9.2001, 14.45 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zu.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. März 2002 (ON 2651) wurde A*****E***** des Vergehens nach § 27 Abs 1, 1., 2. und 6. Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 4.12.2000, 10.30 Uhr bis 3.9.2001,Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. März 2002 (ON 2651) wurde A*****E***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins,, 1., 2. und 6. Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 4.12.2000, 10.30 Uhr bis 3.9.2001,
14.45 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde mit dem Urteil der Beschluss gefasst, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 2, 1. Fall StPO aus Anlass dieser Verurteilung vom Widerruf der im Verfahren des BG Wels, 15 U 425/96, und LG Ried im Innkreis, 7 EVr 446/99 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird. Von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe14.45 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde mit dem Urteil der Beschluss gefasst, dass gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 1. Fall StPO aus Anlass dieser Verurteilung vom Widerruf der im Verfahren des BG Wels, 15 U 425/96, und LG Ried im Innkreis, 7 EVr 446/99 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird. Von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe
1) sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war und die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang angestrebt habe, andere einzuschüchtern und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht und wissentlich Bestandteile des Vermögens dieser kriminellen Organisation in deren Auftrag oder Interesse an sich gebracht, verwahrt, verwaltet, verwertet oder einem Dritten übertragen habe, wobei die Taten in Bezug auf einen EUR 40.000,-- übersteigenden Wert begangen worden seien, er habe hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 und 2 2. Fall StGB begangen;1) sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war und die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang angestrebt habe, andere einzuschüchtern und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht und wissentlich Bestandteile des Vermögens dieser kriminellen Organisation in deren Auftrag oder Interesse an sich gebracht, verwahrt, verwaltet, verwertet oder einem Dritten übertragen habe, wobei die Taten in Bezug auf einen EUR 40.000,-- übersteigenden Wert begangen worden seien, er habe hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins und 2 2. Fall StGB begangen;
und
2 a) eine große Menge Opium - Gesamtmenge nicht feststellbar - über einen unbekannten Zeitraum an unbekannten Orten für den gewerbsmäßigen Weiterverkauf angekauft
b) am 4.12.2000 von N***** H***** in Linz zirka 1,5 kg Opium an - und in der Folge an seine Abnehmer gewinnbringend weiterzuverkaufen versucht, wobei es zu dem Geschäft jedoch nicht mehr kam, weil der Lieferant des Na***** H***** zuvor verhaftet wurde, und er habe hiedurch das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach den §§ 28 Abs 1 und 2, 2., 3. und 4. Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 2 und 3 SMG, 15 Abs 1 StGB begangen,b) am 4.12.2000 von N***** H***** in Linz zirka 1,5 kg Opium an - und in der Folge an seine Abnehmer gewinnbringend weiterzuverkaufen versucht, wobei es zu dem Geschäft jedoch nicht mehr kam, weil der Lieferant des Na***** H***** zuvor verhaftet wurde, und er habe hiedurch das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach den Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 2., 3. und 4. Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, 15 Absatz eins, StGB begangen,
wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Inhaltlich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 1999 bis längstens 4.12.2000 an verschiedenen Orten in Österreich Opium in insgesamt unbekannter Menge von N***** H***** und A***** N*****sowie weiteren unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zum Überlassen an unbekannte Konsumenten besessen. Die von ihm gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 2002, 14 Os 85/02-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde von diesem Gericht keine Folge gegeben (ON 2747). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Wels den Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß §§ 1 und 2 StEG abgewiesen.Inhaltlich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 1999 bis längstens 4.12.2000 an verschiedenen Orten in Österreich Opium in insgesamt unbekannter Menge von N***** H***** und A***** N*****sowie weiteren unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zum Überlassen an unbekannte Konsumenten besessen. Die von ihm gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 2002, 14 Os 85/02-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde von diesem Gericht keine Folge gegeben (ON 2747). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Wels den Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß Paragraphen eins und 2 StEG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A***** E*****, womit er die grundsätzliche Anerkennung seines Haftentschädigungsanspruches hinsichtlich der über die Dauer von vier Monaten hinaus fortgesetzten Untersuchungshaft anstrebt, ist berechtigt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Im Sinne der Judikatur des EGMR im Fall Ruschiti gegen Österreich, wonach "im Gefolge eines rechtskräftigen Freispruches selbst das Äußern von Verdächtigungen betreffend die Schuld eines Angeklagten nicht länger zulässig ist" (ÖJZ 2001 aaO), ist der Tatverdacht im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG in grundrechtskonformer Interpretation jedenfalls mit der Rechtskraft des freisprechenden Urteils als entkräftet anzusehen (vgl 10 Bs 206/01 bzw 8 Bs 6/02 des OLG Linz). Stützt sich die Anhaltung auf mehrere Fakten und erfolgt hinsichtlich dieser Fakten sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch, ist zunächst zu prüfen, ob die Anhaltung auch nur bei Verdacht der im Schuldspruch übrig bleibenden Fakten gerechtfertigt gewesen wäre (vgl 8 Bs 102/89 des OLG Innsbruck).Im Sinne der Judikatur des EGMR im Fall Ruschiti gegen Österreich, wonach "im Gefolge eines rechtskräftigen Freispruches selbst das Äußern von Verdächtigungen betreffend die Schuld eines Angeklagten nicht länger zulässig ist" (ÖJZ 2001 aaO), ist der Tatverdacht im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG in grundrechtskonformer Interpretation jedenfalls mit der Rechtskraft des freisprechenden Urteils als entkräftet anzusehen vergleiche 10 Bs 206/01 bzw 8 Bs 6/02 des OLG Linz). Stützt sich die Anhaltung auf mehrere Fakten und erfolgt hinsichtlich dieser Fakten sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch, ist zunächst zu prüfen, ob die Anhaltung auch nur bei Verdacht der im Schuldspruch übrig bleibenden Fakten gerechtfertigt gewesen wäre vergleiche 8 Bs 102/89 des OLG Innsbruck).
Die Untersuchungshaft wurde über den Beschwerdeführer aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a StPO verhängt und fortgesetzt, wobei eine dringende Verdachtslage nach § 28 Abs 2, Abs 3 1. Fall und Abs 4 Z 2 SMG und § 278a Abs 1 StGB angenommen wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass sich der Beschwerdeführer an einer kriminellen Organisation als Mitglied beteiligt habe, die auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender Straftaten, vordringlich im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet sein soll, wobei auch versucht worden sei, sich vor allem durch die Verwendung von Code-Wörtern beim Telefonieren gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen (vgl 7 Bs 121/01, ON 2254). Auch wenn in den Haftfortsetzungsbeschlüssen am Haftgrund der Fluchtgefahr mit Blickrichtung auf die mangelnde soziale Integration des Beschwerdeführers im Inland festgehalten wurde, so hätte jedenfalls bei Annahme einer dringenden Verdachtslage im Umfang des nunmehrigen Schuldspruches die Haft nicht länger als vier Monate aufrecht erhalten werden können; die Anwendung gelinderer Mittel wäre angebracht gewesen.Die Untersuchungshaft wurde über den Beschwerdeführer aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3 Litera a, StPO verhängt und fortgesetzt, wobei eine dringende Verdachtslage nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, 1. Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB angenommen wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass sich der Beschwerdeführer an einer kriminellen Organisation als Mitglied beteiligt habe, die auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender Straftaten, vordringlich im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet sein soll, wobei auch versucht worden sei, sich vor allem durch die Verwendung von Code-Wörtern beim Telefonieren gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen vergleiche 7 Bs 121/01, ON 2254). Auch wenn in den Haftfortsetzungsbeschlüssen am Haftgrund der Fluchtgefahr mit Blickrichtung auf die mangelnde soziale Integration des Beschwerdeführers im Inland festgehalten wurde, so hätte jedenfalls bei Annahme einer dringenden Verdachtslage im Umfang des nunmehrigen Schuldspruches die Haft nicht länger als vier Monate aufrecht erhalten werden können; die Anwendung gelinderer Mittel wäre angebracht gewesen.
Eine diesbezügliche Prüfung ergibt somit, dass im vorliegenden Fall der Vorwurf des Vergehens nach § 27 Abs 1 1., 2. und 6. Fall SMG die Fortsetzung der Untersuchungshaft über einen vier Monate hinausgehenden Zeitraum aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Fluchtgefahr nicht getragen hätte. Da zwar der Beschwerdeführer nicht wegen sämtlicher Handlungen außer Verfolgung gesetzt bzw. freigesprochen worden ist, die zu seiner Anhaltung geführt hatten, aber die im Schuldspruch übrig bleibenden Straftaten für sich allein betrachtet die (weitere) Anhaltung nicht gerechtfertigt hätten, scheidet ein Ersatzanspruch nach dem StEG nicht schon aus diesem Grunde aus.Eine diesbezügliche Prüfung ergibt somit, dass im vorliegenden Fall der Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, 1., 2. und 6. Fall SMG die Fortsetzung der Untersuchungshaft über einen vier Monate hinausgehenden Zeitraum aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Fluchtgefahr nicht getragen hätte. Da zwar der Beschwerdeführer nicht wegen sämtlicher Handlungen außer Verfolgung gesetzt bzw. freigesprochen worden ist, die zu seiner Anhaltung geführt hatten, aber die im Schuldspruch übrig bleibenden Straftaten für sich allein betrachtet die (weitere) Anhaltung nicht gerechtfertigt hätten, scheidet ein Ersatzanspruch nach dem StEG nicht schon aus diesem Grunde aus.
Nach § 3 lit b StEG ist ein Ersatzanspruch (unter anderem) im hier aktuellen Fall des § 2 Abs 1 lit b StEG ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Wie aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 3 StEG (RV 1197 XI GP) ableitbar ist, soll nach lit b der Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a und b insoweit ausgeschlossen sein, als die strafgerichtliche Anhaltung auf die verhängte Strafe angerechnet (§§ 55a und 266a StG, § 400 StPO) worden ist.Nach Paragraph 3, Litera b, StEG ist ein Ersatzanspruch (unter anderem) im hier aktuellen Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Wie aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 3, StEG (RV 1197 römisch XI GP) ableitbar ist, soll nach Litera b, der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b insoweit ausgeschlossen sein, als die strafgerichtliche Anhaltung auf die verhängte Strafe angerechnet (Paragraphen 55 a und 266a StG, Paragraph 400, StPO) worden ist.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass nach der zitierten Bestimmung der Ersatzanspruch in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b nur dann ausgeschlossen ist, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Der Ausschlussgrund kommt daher nach Ansicht des Beschwerdegerichtes nur dann im vollen Umfang zum Tragen, wenn die erlittene Vorhaft zur Gänze in der verhängten Strafe (sei es bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe, sei es Geldstrafe) Deckung findet. Da somit der Ausschlussgrund des § 3 lit b StEG für die über vier Monate hinausgehende Untersuchungshaft nicht vorliegt, war der Beschwerde Folge zu geben.Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass nach der zitierten Bestimmung der Ersatzanspruch in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur dann ausgeschlossen ist, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Der Ausschlussgrund kommt daher nach Ansicht des Beschwerdegerichtes nur dann im vollen Umfang zum Tragen, wenn die erlittene Vorhaft zur Gänze in der verhängten Strafe (sei es bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe, sei es Geldstrafe) Deckung findet. Da somit der Ausschlussgrund des Paragraph 3, Litera b, StEG für die über vier Monate hinausgehende Untersuchungshaft nicht vorliegt, war der Beschwerde Folge zu geben.
Oberlandesgericht Linz, Abt 7,
Anmerkung
EL00077 7Bs29.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2004:0070BS00029.04.0427.000Dokumentnummer
JJT_20040427_OLG0459_0070BS00029_0400000_000