TE OGH 2004/4/27 10ObS41/04h

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Peter Ladislav (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2003, GZ 10 Rs 269/02f-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mit ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen uva; RIS-Justiz RS0043061 ua; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von den weiterhin vermissten Beweisaufnahmen absehen konnte und auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliegt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (jüngst: 10 ObS 18/04a mwN).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mit ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen uva; RIS-Justiz RS0043061 ua; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von den weiterhin vermissten Beweisaufnahmen absehen konnte und auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliegt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (jüngst: 10 ObS 18/04a mwN).

Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen (hier: zum Fehlen eines Pensionsantrags des Klägers, der eine Säumnis der Beklagten begründenden könnte) aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenso wenig überprüft werden kann wie die (ebenfalls diesem - irrevisiblen - Bereich zuzuordnende) Frage, ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN; 10 ObS 422/02k uva; RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; zuletzt: 10 ObS 18/04a mwN). Die Revisionsausführungen, wonach das Erstgericht von diesen Beweisaufnahmen nicht absehen durfte, stellen somit inhaltlich eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

Auch der zuletzt erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) kann im Übrigen nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zu den Versicherungszeiten des Klägers - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 109/03g mwN).Auch der zuletzt erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]) kann im Übrigen nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zu den Versicherungszeiten des Klägers - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 109/03g mwN).

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E73102 10ObS41.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00041.04H.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_010OBS00041_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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