TE OGH 2004/4/27 10ObS44/04z

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jelica S*****, Hausgehilfin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 9 Rs 172/03k-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin machte bereits im Berufungsverfahren geltend, dass die Unterlassung ihrer Vernehmung eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bewirkt habe. Mit dieser Rüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Eine neuerliche Rüge einer bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass der Klägerin durch das Unterbleiben ihrer Einvernahme als Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), nicht entzogen wurde. Unter "Verhandeln" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nämlich die Erstattung von Vorbringen und die Stellung von Anträgen sowie die Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozessgegners, nicht aber die Ablegung einer Aussage als Partei zu verstehen (RIS-Justiz RS0042221). Das Unterbleiben der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, begründet daher keine Nichtigkeit, sondern kann allenfalls nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken (RIS-Justiz RS0107383; RS0042221). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002 (BGBl I 2002/76) auch in Sozialrechtssachen vorgesehene vorbereitende Tagsatzung (§ 258 ZPO) keine Änderung ergeben.Die Klägerin machte bereits im Berufungsverfahren geltend, dass die Unterlassung ihrer Vernehmung eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bewirkt habe. Mit dieser Rüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Eine neuerliche Rüge einer bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass der Klägerin durch das Unterbleiben ihrer Einvernahme als Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), nicht entzogen wurde. Unter "Verhandeln" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nämlich die Erstattung von Vorbringen und die Stellung von Anträgen sowie die Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozessgegners, nicht aber die Ablegung einer Aussage als Partei zu verstehen (RIS-Justiz RS0042221). Das Unterbleiben der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, begründet daher keine Nichtigkeit, sondern kann allenfalls nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken (RIS-Justiz RS0107383; RS0042221). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002 (BGBl römisch eins 2002/76) auch in Sozialrechtssachen vorgesehene vorbereitende Tagsatzung (Paragraph 258, ZPO) keine Änderung ergeben.

Durch Art 6 Abs 1 MRK wird als Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens das Recht jeder Partei geschützt, sich in gerichtlichen Verfahren zu allen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten. Art 6 MRK regelt aber nicht, wann eine Beweisaufnahme vor den staatlichen Gerichten erforderlich ist und welche Beweismittel zulässig sind. Es gibt auch kein Recht auf Zeugenvernehmung oder sonstige Beweiserhebung in Zivilsachen. Das zu regeln ist Sache des innerstaatlichen Rechts, darüber zu entscheiden Sache der staatlichen Gerichte. Es bestimmt sich daher auch die Frage der Beweislast, der Verwertbarkeit von Beweismitteln und deren Erheblichkeit und Beweiswert nach innerstaatlichem Recht, dessen Anwendung und Auslegung nur der Missbrauchskontrolle durch die Konventionsorgane unterliegt. Es verpflichtet somit auch Art 6 MRK das staatliche Gericht nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen (RIS-Justiz RS0074938; vgl auch Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 Rz 99 zu Art 6; Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Handkommentar] Rz 55 zu Art 6 ua). So ist beispielsweise in Deutschland im Sozialgerichtsverfahren die Parteienvernehmung als Beweismittel gar nicht vorgesehen (vgl Meyer-Ladewig, SGG7, § 103 Rz 12; § 111 Rz 2 und § 118 Rz 8). Da die Revision der Klägerin keine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Durch Artikel 6, Absatz eins, MRK wird als Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens das Recht jeder Partei geschützt, sich in gerichtlichen Verfahren zu allen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten. Artikel 6, MRK regelt aber nicht, wann eine Beweisaufnahme vor den staatlichen Gerichten erforderlich ist und welche Beweismittel zulässig sind. Es gibt auch kein Recht auf Zeugenvernehmung oder sonstige Beweiserhebung in Zivilsachen. Das zu regeln ist Sache des innerstaatlichen Rechts, darüber zu entscheiden Sache der staatlichen Gerichte. Es bestimmt sich daher auch die Frage der Beweislast, der Verwertbarkeit von Beweismitteln und deren Erheblichkeit und Beweiswert nach innerstaatlichem Recht, dessen Anwendung und Auslegung nur der Missbrauchskontrolle durch die Konventionsorgane unterliegt. Es verpflichtet somit auch Artikel 6, MRK das staatliche Gericht nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen (RIS-Justiz RS0074938; vergleiche auch Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 Rz 99 zu Artikel 6 ;, Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Handkommentar] Rz 55 zu Artikel 6, ua). So ist beispielsweise in Deutschland im Sozialgerichtsverfahren die Parteienvernehmung als Beweismittel gar nicht vorgesehen vergleiche Meyer-Ladewig, SGG7, Paragraph 103, Rz 12; Paragraph 111, Rz 2 und Paragraph 118, Rz 8). Da die Revision der Klägerin keine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E73031 10ObS44.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00044.04Z.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_010OBS00044_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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