Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2004, GZ 12 Rs 136/03m-75, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen gewesen wären, und die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, gehören zur nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 19/02w uva; RIS-Justiz RS0043320; RS0040840). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; RIS-Justiz RS0043061).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen gewesen wären, und die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, gehören zur nicht revisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 19/02w uva; RIS-Justiz RS0043320; RS0040840). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; RIS-Justiz RS0043061).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Verweisung auf die seinem Leistungskalkül entsprechenden einfachen Pförtnertätigkeiten zumutbar sei, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass durch die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden soll, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbstständige Erwerbstätigkeiten entgegen halten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 341/02y mwN; RIS-Justiz RS0084991 [T5 und T6]).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Verweisung auf die seinem Leistungskalkül entsprechenden einfachen Pförtnertätigkeiten zumutbar sei, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass durch die im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden soll, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbstständige Erwerbstätigkeiten entgegen halten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 341/02y mwN; RIS-Justiz RS0084991 [T5 und T6]).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 2 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 2, ZPO).
Textnummer
E73033European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00060.04B.0427.000Im RIS seit
27.05.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012