TE OGH 2004/4/27 10Ob18/04a

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Christina K*****, geboren am 11. Mai 1987, und

2. Thomas K*****, geboren am 20. Juli 1992, beide vertreten durch die Mutter Irmgard K*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Günter K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2003, GZ 45 R 579/03k-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22. Juli 2003, GZ 2 P 89/03b-20, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Der Vater ist schuldig, zum Unterhalt seiner Kinder in Abänderung seiner bisherigen Unterhaltsverpflichtung von monatlich EUR 600 für mj. Christina und EUR 535 für mj. Thomas ab 1. 1. 2003 einen Unterhaltsbeitrag von EUR 560 monatlich für mj. Christina und EUR 497 monatlich für mj. Thomas zu Handen der Mutter Irmgard K***** zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren des Vaters, den Unterhalt hinsichtlich Christina monatlich um weitere EUR 40 auf EUR 520 und hinsichtlich Thomas monatlich um weitere EUR 35 auf EUR 462 herabzusetzen, wird abgewiesen."

Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kinder Christina und Thomas werden von der Mutter, deren Ehe mit dem Vater am 24. 4. 2002 gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden wurde, versorgt und betreut. Der Vater, der unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 3.343 erzielte, verpflichtete sich im Scheidungsvergleich, ab 1. 5. 2002 für den Unterhalt der mj. Christina einen Beitrag von monatlich EUR 600 und zum Unterhalt des mj. Thomas einen solchen von EUR 535 zu zahlen. Weiters wurde vereinbart, dass im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse der gesetzliche Unterhalt gemäß § 140 ABGB zu zahlen ist.Die Kinder Christina und Thomas werden von der Mutter, deren Ehe mit dem Vater am 24. 4. 2002 gemäß Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden wurde, versorgt und betreut. Der Vater, der unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 3.343 erzielte, verpflichtete sich im Scheidungsvergleich, ab 1. 5. 2002 für den Unterhalt der mj. Christina einen Beitrag von monatlich EUR 600 und zum Unterhalt des mj. Thomas einen solchen von EUR 535 zu zahlen. Weiters wurde vereinbart, dass im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse der gesetzliche Unterhalt gemäß Paragraph 140, ABGB zu zahlen ist.

Der Vater beantragte die rückwirkende Herabsetzung der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen ab 1. 1. 2003 auf zuletzt monatlich EUR 520 (Christina) bzw EUR 462 (Thomas). Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass entsprechend der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe auf seine Unterhaltsverpflichtung zu erfolgen habe.

Die Kinder sprachen sich gegen die beantragte Unterhaltsherabsetzung aus und wendeten im Wesentlichen ein, die Rechtslage habe sich nicht geändert. Das Einkommen des Vaters habe sich gegenüber dem Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches sogar erhöht. Eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung sei nicht zulässig, weil der geleistete Unterhalt gutgläubig verbraucht worden sei.

Das Erstgericht gab mit Beschluss vom 22. 7. 2003 (ON 20) dem Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters vollinhaltlich statt. Es stellte noch fest, dass der Vater im Jahr 2002 ein Jahresnettoeinkommen von EUR 38.729,24 inklusive Sonderzahlungen erzielt habe. Das für die Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelte Bruttoeinkommen des Vaters abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Sonderzahlungen habe für das Jahr 2002 EUR 46.517,91 betragen. Schließlich stellte das Erstgericht noch fest, dass der Vater auch für den am 1. 2. 1985 geborenen (gemeinsamen) Sohn Alexander K***** gesetzlich sorgepflichtig sei. In den Ausfertigungen des erstgerichtlichen Beschlusses findet sich - abweichend von der Urschrift - allerdings die Feststellung, dass der Vater keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten habe.

In seiner rechtlichen Beurteilung errechnete das Erstgericht nach der Prozentwertmethode den monatlichen Unterhalt für Christina mit 18 % und für Thomas mit 16 % der Bemessungsgrundlage. Die so errechnete Unterhaltsverpflichtung sei jedoch unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G 7/02, bis zur Hälfte der (von der Mutter bezogenen) Transferleistungen durch Minderung der Unterhaltspflicht steuerlich zu entlasten. Der Unterhaltsbeitrag des Vaters verringere sich dadurch auf EUR 520 monatlich für Christina und EUR 462 monatlich für Thomas. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder Folge und wies den Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass den Vater keine weiteren Sorgepflichten treffen und der Unterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen daher 20 % (Christina) bzw 18 % (Thomas) der Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage. Der für die Unterhaltsbemessung maßgebende Zeitraum erstrecke sich auf die letzten sechs Monate vor dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, somit auf die Monate November 2002 bis einschließlich April 2003, in welchem Zeitraum der Vater konstante Einkünfte bezogen habe. In diesem Zeitraum habe sein Bruttoeinkommen ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen EUR 31.916,24 (ohne Sonderzahlungen) betragen. Bei Abzug der Sozialversicherungsbeträge habe das Bruttoeinkommen des Vaters im genannten Zeitraum inklusive anteiligen Sonderzahlungen EUR 28.481,95 betragen. Diese Beträge seien zur Errechnung eines durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommens zu verdoppeln. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen habe in jedem Fall EUR 3.736,26 (12 x jährlich) betragen. Auch unter Berücksichtigung der nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen entsprächen die im Scheidungsvergleich festgesetzten Unterhaltsbeträge jedenfalls der Leistungsfähigkeit des Vaters und den Bedürfnissen der Kinder, weshalb der Herabsetzungsantrag des Vaters nicht berechtigt sei. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.In seiner rechtlichen Beurteilung errechnete das Erstgericht nach der Prozentwertmethode den monatlichen Unterhalt für Christina mit 18 % und für Thomas mit 16 % der Bemessungsgrundlage. Die so errechnete Unterhaltsverpflichtung sei jedoch unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G 7/02, bis zur Hälfte der (von der Mutter bezogenen) Transferleistungen durch Minderung der Unterhaltspflicht steuerlich zu entlasten. Der Unterhaltsbeitrag des Vaters verringere sich dadurch auf EUR 520 monatlich für Christina und EUR 462 monatlich für Thomas. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder Folge und wies den Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass den Vater keine weiteren Sorgepflichten treffen und der Unterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen daher 20 % (Christina) bzw 18 % (Thomas) der Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage. Der für die Unterhaltsbemessung maßgebende Zeitraum erstrecke sich auf die letzten sechs Monate vor dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, somit auf die Monate November 2002 bis einschließlich April 2003, in welchem Zeitraum der Vater konstante Einkünfte bezogen habe. In diesem Zeitraum habe sein Bruttoeinkommen ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen EUR 31.916,24 (ohne Sonderzahlungen) betragen. Bei Abzug der Sozialversicherungsbeträge habe das Bruttoeinkommen des Vaters im genannten Zeitraum inklusive anteiligen Sonderzahlungen EUR 28.481,95 betragen. Diese Beträge seien zur Errechnung eines durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommens zu verdoppeln. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen habe in jedem Fall EUR 3.736,26 (12 x jährlich) betragen. Auch unter Berücksichtigung der nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen entsprächen die im Scheidungsvergleich festgesetzten Unterhaltsbeträge jedenfalls der Leistungsfähigkeit des Vaters und den Bedürfnissen der Kinder, weshalb der Herabsetzungsantrag des Vaters nicht berechtigt sei. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Nach Zustellung dieser Rekursentscheidung brachte der Vater am 28. 10. 2003 einen Abänderungsantrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ein. Mit Beschluss vom selben Tag berichtigte das Erstgericht die Ausfertigungen seines Beschlusses vom 22. 7. 2003 (ON 20) unter anderem dahin, dass es statt der Feststellung: "Der Vater hat keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten" zu lauten hat: "Der Vater ist außer für die obgenannten Minderjährigen noch für Alexander K*****, geb. 1. 2. 1985 gesetzlich sorgepflichtig".Nach Zustellung dieser Rekursentscheidung brachte der Vater am 28. 10. 2003 einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ein. Mit Beschluss vom selben Tag berichtigte das Erstgericht die Ausfertigungen seines Beschlusses vom 22. 7. 2003 (ON 20) unter anderem dahin, dass es statt der Feststellung: "Der Vater hat keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten" zu lauten hat: "Der Vater ist außer für die obgenannten Minderjährigen noch für Alexander K*****, geb. 1. 2. 1985 gesetzlich sorgepflichtig".

Das Rekursgericht änderte daraufhin mit Beschluss vom 7. 1. 2004 seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rechtskraftwirkung einer nach der Fassung der Rekursentscheidung erfolgten Berichtigung des erstgerichtlichen Beschlusses (Ausfertigung) in Bezug auf die maßgebliche Entscheidungsgrundlage vorliege. Gleichzeitig wurde der Mutter freigestellt, binnen 14 Tagen eine Äußerung zum Revisionsrekurs des Vaters beim Rekursgericht einzubringen. Dieser Beschluss wurde der Mutter am 16. 1. 2004 durch Hinterlegung zugestellt. Über Urgenz der Mutter wurde ihr am 3. 2. 2004 auch eine Kopie des Revisionsrekurses des Vaters samt angeschlossenen Beilagen durch Hinterlegung zugestellt.

Die mit 20. 2. 2002 datierte und am 22. 2. 2004 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung der Mutter ist somit verspätet und war deshalb zurückweisen.

Der Revisionsrekurs des Vaters, der erkennbar eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.

Der Vater rügt in seinem Rechtsmittel, das Rekursgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass ihn abgesehen von den beiden Minderjährigen Christina und Thomas keine weitere Sorgepflicht treffe. Tatsächlich sei er auch für den am 1. 2. 1985 geborenen gemeinsamen Sohn Alexander sorgepflichtig. Dieser Umstand ergebe sich aus dem Scheidungsvergleich und aus dem beiderseitigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Sorgepflicht ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der mj. Christina in Höhe von 18 % und des mj. Thomas in Höhe von 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen sind berechtigt.

Eine Aktenwidrigkeit kann gegeben sein, wenn Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bzw Rekursgericht unrichtig wiedergegeben werden und damit in Wahrheit vom Ersturteil bzw erstgerichtlichen Beschluss abweichende Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (SZ 70/99 ua; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 503 mwN). Dieser Fall liegt hier vor. Das Erstgericht hat festgestellt (vgl S 2 der Urschrift des Beschlusses ON 20), dass der Vater auch noch für den am 1. 2. 1985 geborenen Sohn Alexander K***** gesetzlich sorgepflichtig ist, und es ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Bestimmung des den beiden Minderjährigen nach der Prozentberechnung zustehenden Unterhaltes vom Vorliegen dieser (weiteren) Sorgepflicht ausgegangen. Damit gab aber das Rekursgericht in seiner Entscheidung - aufgrund der unrichtigen Ausfertigung des Beschlusses ON 20 - die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insofern unrichtig wieder, als es ausführte, dass der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine weiteren Sorgepflichten habe. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt somit vor. Der Oberste Gerichtshof hat daher an die Stelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu setzen (Kodek aaO; Fasching, ZPR² Rz 1915; 1 Ob 530/88 ua).Eine Aktenwidrigkeit kann gegeben sein, wenn Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bzw Rekursgericht unrichtig wiedergegeben werden und damit in Wahrheit vom Ersturteil bzw erstgerichtlichen Beschluss abweichende Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (SZ 70/99 ua; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 503, mwN). Dieser Fall liegt hier vor. Das Erstgericht hat festgestellt vergleiche S 2 der Urschrift des Beschlusses ON 20), dass der Vater auch noch für den am 1. 2. 1985 geborenen Sohn Alexander K***** gesetzlich sorgepflichtig ist, und es ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Bestimmung des den beiden Minderjährigen nach der Prozentberechnung zustehenden Unterhaltes vom Vorliegen dieser (weiteren) Sorgepflicht ausgegangen. Damit gab aber das Rekursgericht in seiner Entscheidung - aufgrund der unrichtigen Ausfertigung des Beschlusses ON 20 - die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insofern unrichtig wieder, als es ausführte, dass der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine weiteren Sorgepflichten habe. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt somit vor. Der Oberste Gerichtshof hat daher an die Stelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu setzen (Kodek aaO; Fasching, ZPR² Rz 1915; 1 Ob 530/88 ua).

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, gemäß der auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 419 und 430 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0005774) jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen kann. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Eine solche - hier vorliegende - bloße Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift ist durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind (Fasching III 812; 9 ObA 14/01a; 4 Ob 524/94 ua; RIS-Justiz RS0041601; RS0041530).In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, gemäß der auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 419 und 430 ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0005774) jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen kann. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Eine solche - hier vorliegende - bloße Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift ist durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind (Fasching römisch III 812; 9 ObA 14/01a; 4 Ob 524/94 ua; RIS-Justiz RS0041601; RS0041530).

Nach den von der Judikatur entwickelten und im Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln aufgrund der von den Vorinstanzen angewandten sogenannten Prozentwertmethode bestimmt sich der Unterhalt von Kindern für den hier relevanten Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit 20 % und im Alter von über 15 Jahren mit 22 %, wobei konkurrierende Unterhaltspflichten durch Abzüge angemessen berücksichtigt werden: Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % (MGA, ABGB36 § 140 E Nr 1440 f und 1458 mwN uva). Auf der maßgebenden Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist daher im Hinblick auf die konkurrierenden Sorgfaltspflichten der Unterhalt für Christina mit 18 % und für Thomas mit 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bestimmen. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also der Bruttogehalt einschließlich Feiertagsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen, vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Auch Leistungs- und Erfolgsprämien sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (MGA aaO E Nr 435 ff mwN ua). Der Einwand des Vaters, das vom Rekursgericht für ihn errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen von EUR 3.736,26 monatlich sei nicht nachvollziehbar, ist nicht berechtigt, da sich die Höhe dieses Nettoeinkommens aus den vom Unterhaltspflichtigen selbst vorgelegten Gehaltsbestätigungen für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich April 2003 errechnen lässt (EUR 22.417,59 : 6 = EUR 3.736,26). Wenn man im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs dieses Gesamtnettoeinkommen von EUR 22.417,59 um den Betrag von EUR 218,02 an Kostenersatz für eine Bildschirmbrille (Abrechnung November 2002) reduziert und die im Dezember 2002 und März 2003 ausbezahlten Erfolgsprämien als einmalige Zahlungen im Jahr nur mit der Hälfte ihres Nettobetrages für den hier angenommenen 6-monatigen Bemessungszeitraum berücksichtigt, ergibt sich für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der in den Gehaltsbestätigungen für diese Prämien ausgewiesenen Abzüge von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ein Gesamtnettoeinkommen des Vaters von ca EUR 21.712, sodass die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage EUR 3.618,66 beträgt. Der rein nach unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen gegenüber dem Vater beträgt daher (gerundet) EUR 650 monatlich für Christina bzw EUR 580 monatlich für Thomas. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes infolge Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, dieser nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB so weit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (1 Ob 135/02p mwN uva). Diese gebotene steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen kann nach folgender Formel errechnet werden:Nach den von der Judikatur entwickelten und im Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln aufgrund der von den Vorinstanzen angewandten sogenannten Prozentwertmethode bestimmt sich der Unterhalt von Kindern für den hier relevanten Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit 20 % und im Alter von über 15 Jahren mit 22 %, wobei konkurrierende Unterhaltspflichten durch Abzüge angemessen berücksichtigt werden: Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % (MGA, ABGB36 Paragraph 140, E Nr 1440 f und 1458 mwN uva). Auf der maßgebenden Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist daher im Hinblick auf die konkurrierenden Sorgfaltspflichten der Unterhalt für Christina mit 18 % und für Thomas mit 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bestimmen. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also der Bruttogehalt einschließlich Feiertagsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen, vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Auch Leistungs- und Erfolgsprämien sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (MGA aaO E Nr 435 ff mwN ua). Der Einwand des Vaters, das vom Rekursgericht für ihn errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen von EUR 3.736,26 monatlich sei nicht nachvollziehbar, ist nicht berechtigt, da sich die Höhe dieses Nettoeinkommens aus den vom Unterhaltspflichtigen selbst vorgelegten Gehaltsbestätigungen für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich April 2003 errechnen lässt (EUR 22.417,59 : 6 = EUR 3.736,26). Wenn man im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs dieses Gesamtnettoeinkommen von EUR 22.417,59 um den Betrag von EUR 218,02 an Kostenersatz für eine Bildschirmbrille (Abrechnung November 2002) reduziert und die im Dezember 2002 und März 2003 ausbezahlten Erfolgsprämien als einmalige Zahlungen im Jahr nur mit der Hälfte ihres Nettobetrages für den hier angenommenen 6-monatigen Bemessungszeitraum berücksichtigt, ergibt sich für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der in den Gehaltsbestätigungen für diese Prämien ausgewiesenen Abzüge von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ein Gesamtnettoeinkommen des Vaters von ca EUR 21.712, sodass die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage EUR 3.618,66 beträgt. Der rein nach unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen gegenüber dem Vater beträgt daher (gerundet) EUR 650 monatlich für Christina bzw EUR 580 monatlich für Thomas. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes infolge Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, dieser nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB so weit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (1 Ob 135/02p mwN uva). Diese gebotene steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen kann nach folgender Formel errechnet werden:

Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten zu bemessende Geldunterhalt dividiert durch 2 x (um ca 20 %) vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vgl § 33 Abs 1 EStG 1988) abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung auch darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedriger Grenzsteuersatz maßgebend ist (7 Ob 54/03x, 5 Ob 36/02h ua; vgl zur konkreten Berechnung etwa: 3 Ob 141/02k, 1 Ob 183/02x).Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten zu bemessende Geldunterhalt dividiert durch 2 x (um ca 20 %) vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung auch darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedriger Grenzsteuersatz maßgebend ist (7 Ob 54/03x, 5 Ob 36/02h ua; vergleiche zur konkreten Berechnung etwa: 3 Ob 141/02k, 1 Ob 183/02x).

Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 können noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, die auch in einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung bestehen kann, setzt eine Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsentscheidung voraus. Unterhaltsentscheidungen, die ein Dauerrechtsverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, wobei die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0047202). Eine Änderung der Gesetzeslage ist - ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten (1 Ob 135/02p mwN ua). Zutreffend hat daher das Rekursgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 eine Änderung der Grundlage der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung eingetreten ist, welche einer Gesetzesänderung gleichkommt, sodass im konkreten Fall bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch eine rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2003 in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall wurde für den Zeitraum vom November 2002 bis einschließlich April 2003 ein Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen (vgl 3 Ob 56/02k, 6 Ob 24/02a, 7 Ob 219/02k mwN uva) - von insgesamt EUR 31.916,24 festgestellt. Nach Abzug des Kostenersatzes für eine Bildschirmbrille in Höhe von EUR 218,02 und der Hälfte der im Dezember 2002 und im März 2003 in Höhe von insgesamt EUR 1.179 brutto bezahlten Erfolgsprämien ergibt sich für den genannten 6-monatigen Bemessungszeitraum ein Bruttoeinkommen von EUR 31.108,72, sodass das Jahres-Bruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) EUR 62.217,44 beträgt. Entsprechend der in der Entscheidung 3 Ob 141/02k dargestellten Berechnungsweise beträgt im vorliegenden Fall ausgehend von einem monatlichen Unterhalt von EUR 650 für Christina und EUR 580 für Thomas die jährliche Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners EUR 14.760, wovon ein Teilbetrag von EUR 11.337,44 in den Einkommensbereich über EUR 50.880 mit einem reduzierten Steuersatz von 40 %, der Rest von EUR 3.422,56 in den geringeren Einkommensbereich mit einem reduzierten Steuersatz von 33 % fällt. Eine Multiplikation des halben Unterhaltsbeitrages (EUR 5.668,72) mit dem reduzierten anzuwendenden Steuersatz (40 %) ergibt in der höchsten Progressionsstufe EUR 2.267,48 und in der niedrigeren Progressionsstufe EUR 564,72 (= 33 % von EUR 1.711,28), sodass die steuerliche Entlastung einer jährlichen Unterhaltsleistung von insgesamt EUR 2.832,20 geboten ist.Im vorliegenden Fall wurde für den Zeitraum vom November 2002 bis einschließlich April 2003 ein Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen vergleiche 3 Ob 56/02k, 6 Ob 24/02a, 7 Ob 219/02k mwN uva) - von insgesamt EUR 31.916,24 festgestellt. Nach Abzug des Kostenersatzes für eine Bildschirmbrille in Höhe von EUR 218,02 und der Hälfte der im Dezember 2002 und im März 2003 in Höhe von insgesamt EUR 1.179 brutto bezahlten Erfolgsprämien ergibt sich für den genannten 6-monatigen Bemessungszeitraum ein Bruttoeinkommen von EUR 31.108,72, sodass das Jahres-Bruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) EUR 62.217,44 beträgt. Entsprechend der in der Entscheidung 3 Ob 141/02k dargestellten Berechnungsweise beträgt im vorliegenden Fall ausgehend von einem monatlichen Unterhalt von EUR 650 für Christina und EUR 580 für Thomas die jährliche Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners EUR 14.760, wovon ein Teilbetrag von EUR 11.337,44 in den Einkommensbereich über EUR 50.880 mit einem reduzierten Steuersatz von 40 %, der Rest von EUR 3.422,56 in den geringeren Einkommensbereich mit einem reduzierten Steuersatz von 33 % fällt. Eine Multiplikation des halben Unterhaltsbeitrages (EUR 5.668,72) mit dem reduzierten anzuwendenden Steuersatz (40 %) ergibt in der höchsten Progressionsstufe EUR 2.267,48 und in der niedrigeren Progressionsstufe EUR 564,72 (= 33 % von EUR 1.711,28), sodass die steuerliche Entlastung einer jährlichen Unterhaltsleistung von insgesamt EUR 2.832,20 geboten ist.

Von diesem rechnerischen Zwischenergebnis (Kürzungsbetrag) ist der der steuerlichen Entlastung dienende Unterhaltsabsetzbetrag, den der Steuerpflichtige erhält (monatlich für das erste Kind EUR 25,50, für das zweite EUR 38,20), das sind jährlich für zwei Kinder EUR 764,40 abzuziehen, sodass sich eine Differenz (= Kürzungsfaktor) von EUR 2.067,80 ergibt. Um diesen zu ermittelnden Restbetrag (Kürzungsfaktor) ist sodann der in der Rede stehende Jahresunterhalt von EUR 14.760 zu kürzen, sodass sich eine gekürzte Unterhaltslast von EUR 12.692,20 ergibt. Diese jährliche Unterhaltslast von EUR 12.692,20 ist proportional jedem der beiden Minderjährigen zuzurechnen (53 % für Christina, 47 % für Thomas), sodass sich für die mj. Christina ein jährlicher Unterhaltsanspruch von EUR 6.726,86

(= monatlich EUR 560,57) und für den mj. Thomas ein jährlicher

Unterhaltsanspruch von EUR 5.965,33 (= monatlich EUR 497,11) ergibt.

Demnach sind die ab 1. 1. 2003 zu zahlenden Unterhaltsbeträge auf - gerundet - EUR 560 für Christina und EUR 497 für Thomas zu kürzen. Auf die von der Mutter in ihrer Äußerung zum Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters thematisierte Frage des gutgläubigen Verbrauchs des geleisteten Unterhalts ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen. Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat damit, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, oder ob ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt in gutem Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären (1 Ob 135/02p mwN).

In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E73093 10Ob18.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00018.04A.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_0100OB00018_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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