Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vebi F*****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2004, GZ 10 Rs 157/03m-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Juni 2003, GZ 23 Cgs 41/03t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss vom 15. Jänner 2004, GZ 10 Rs 157/03m-12, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss vom 15. Jänner 2004, GZ 10 Rs 157/03m-12, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden Säumnisklage vom 25. 2. 2003 (eingelangt am 3. 3. 2003) begehrt der am 10. 3. 1944 geborene Kläger die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG ab dem Stichtag 1. 5. 2000. Über die am 28. 4. 2000 von ihm beantragte "Gewährung einer Pension wegen Krankheit" habe die beklagte Pensionsversicherung mit (ablehnendem) Bescheid "lediglich" im Sinne eines Anspruches auf Invaliditätspension abgesprochen. Der "mitumfasste" Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG sei bescheidmäßig nicht erledigt worden. "Auch" als solcher wäre er von der Beklagten aber zu werten gewesen, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits am 10. 3. 1999 vollendet hatte.Mit der vorliegenden Säumnisklage vom 25. 2. 2003 (eingelangt am 3. 3. 2003) begehrt der am 10. 3. 1944 geborene Kläger die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG ab dem Stichtag 1. 5. 2000. Über die am 28. 4. 2000 von ihm beantragte "Gewährung einer Pension wegen Krankheit" habe die beklagte Pensionsversicherung mit (ablehnendem) Bescheid "lediglich" im Sinne eines Anspruches auf Invaliditätspension abgesprochen. Der "mitumfasste" Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG sei bescheidmäßig nicht erledigt worden. "Auch" als solcher wäre er von der Beklagten aber zu werten gewesen, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits am 10. 3. 1999 vollendet hatte.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Da das Anfallsalter für eines Pensionsleistung nach § 253d ASVG zum Zeitpunkt der Antragstellung für Männer 57 Jahre betragen habe, und der erst 56-jährige Kläger (zu Recht) lediglich die Zuerkennung der Invaliditätspension begehrte, habe für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, einen Bescheid über eine nicht beantragte Leistung zu erlassen. Mangels eines unerledigten Antrages liege kein Säumnisfall vor. Außerdem wäre eine Säumnisklage verspätet.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Da das Anfallsalter für eines Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG zum Zeitpunkt der Antragstellung für Männer 57 Jahre betragen habe, und der erst 56-jährige Kläger (zu Recht) lediglich die Zuerkennung der Invaliditätspension begehrte, habe für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, einen Bescheid über eine nicht beantragte Leistung zu erlassen. Mangels eines unerledigten Antrages liege kein Säumnisfall vor. Außerdem wäre eine Säumnisklage verspätet.
Das Erstgericht wies die Säumnisklage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Klägers nicht Folge, unterließ jedoch einen Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Klägers nicht Folge, unterließ jedoch einen Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der "(außerordentliche) Revisionsrekurs" des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Begehren auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem Stichtag 1. 5. 2000 stattgegeben werde, bzw die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht oder dem Rekursgericht die "allenfalls nähere Überprüfung" des Anspruches auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab dem Stichtag 1.5.2000 aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Darüber kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Nach Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002 ist die von § 528 ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) § 47 ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl ZPO9 [2002] zu § 528 ZPO). Der oa Ausspruch hätte demnach (anders als früher nach § 47 Abs 2 ASGG: RIS-Justiz RS0110613; zuletzt: 10 ObS 326/01s) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 2 ZPO gefasst hätte (vgl 10 Ob 225/03s mwN).Nach Art römisch III Ziffer 6,, Art römisch XI Absatz 6, ZVN 2002 ist die von Paragraph 528, ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) Paragraph 47, ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl ZPO9 [2002] zu Paragraph 528, ZPO). Der oa Ausspruch hätte demnach (anders als früher nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG: RIS-Justiz RS0110613; zuletzt: 10 ObS 326/01s) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gefasst hätte vergleiche 10 Ob 225/03s mwN).
Da der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes jedoch bestätigt wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach § 527 Abs 2 ZPO sondern nach § 528 ZPO. Das Rekursgericht hätte daher den Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO machen müssen (vgl 10 Ob 225/03s) und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; zuletzt: 7 Ob 306/03f mwN). Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.Da der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes jedoch bestätigt wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO sondern nach Paragraph 528, ZPO. Das Rekursgericht hätte daher den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO machen müssen vergleiche 10 Ob 225/03s) und wird diesen - im Weg der Entscheidungsberichtigung - nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0002488; RS0041371; RS0041647; RS0085678; zuletzt: 7 Ob 306/03f mwN). Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.
Diese Entscheidung war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat treffen (vgl RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 8 ObA 30/03z).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat treffen vergleiche RIS-Justiz RS0108754; zuletzt: 8 ObA 30/03z).
Textnummer
E73107European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00056.04I.0427.000Im RIS seit
27.05.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012