TE OGH 2004/4/27 10ObS52/04a

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Adolf H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2003, GZ 10 Rs 170/03y-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Jänner 2003, GZ 20 Cgs 61/02k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat (hier:

Nichteinholung eines psychotherapeutischen Gutachtens zur Feststellung der psychosomatischen Leidenszustände des Klägers), kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in einem Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3). Ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wäre, gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie der Aspekt, dass die Tatsacheninstanzen einem medizinischen Sachverständigengutachten, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gefolgt sind und dessen Einschätzung den Feststellungen zugrundegelegt haben (vgl RIS-Justiz RS0043163 und RS0043320).Nichteinholung eines psychotherapeutischen Gutachtens zur Feststellung der psychosomatischen Leidenszustände des Klägers), kann nach ständiger Rechtsprechung - auch in einem Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wäre, gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie der Aspekt, dass die Tatsacheninstanzen einem medizinischen Sachverständigengutachten, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gefolgt sind und dessen Einschätzung den Feststellungen zugrundegelegt haben vergleiche RIS-Justiz RS0043163 und RS0043320).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E73364 10ObS52.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00052.04A.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_010OBS00052_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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