TE OGH 2004/4/28 3Ob74/04k

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 374/03g-9, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 374/03g-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Beklagte führt gegen den Kläger zur Hereinbringung von Wertsicherungsbeträgen von monatlich 109,09 EUR ab 1. September 2002 aus einem Scheidungsfolgenvergleich über Unterhalt Fahrnis- und Forderungsexekution. Diese wurde ihr mit Beschluss vom 20. September 2002 bewilligt.

Mit seiner Oppositionsklage macht der Kläger das Erlöschen dieses Anspruchs wegen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB und Beharrens der Beklagten auf dieser Vereinbarung geltend. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Mit seiner Oppositionsklage macht der Kläger das Erlöschen dieses Anspruchs wegen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB und Beharrens der Beklagten auf dieser Vereinbarung geltend. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht indes dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren ist auf das Erlöschen des der vereinbarten Wertsicherung entsprechenden Teils einer Unterhaltsforderung aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG von monatlich 109,09 EUR gerichtet. Nach stRsp richtet sich der Streitwert der Oppositionsklage nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 84 und Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 77 je mN). Wenn sich eine solche Klage auf einen Unterhaltsexekutionstitel bezieht, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus der dreifachen Jahresleistung unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands (SZ 74/141 ua; RIS-Justiz RS0001624). Damit ist hier das 37-fache des Monatsbetrags von 109,09 EUR maßgebend, das sind 4.036,39 EUR. Weiters liegt eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN vor, weil es einerseits um das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs und nicht etwa um das Erlöschen wegen Zahlung, Aufrechnung udgl geht und andererseits der nach § 55a EheG vereinbarte Unterhalt dem gesetzlichen durch § 69a EheG gleichgestellt wird (RIS-Justiz RS0046467 T8).Das Klagebegehren ist auf das Erlöschen des der vereinbarten Wertsicherung entsprechenden Teils einer Unterhaltsforderung aus einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG von monatlich 109,09 EUR gerichtet. Nach stRsp richtet sich der Streitwert der Oppositionsklage nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 84 und Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 77 je mN). Wenn sich eine solche Klage auf einen Unterhaltsexekutionstitel bezieht, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus der dreifachen Jahresleistung unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands (SZ 74/141 ua; RIS-Justiz RS0001624). Damit ist hier das 37-fache des Monatsbetrags von 109,09 EUR maßgebend, das sind 4.036,39 EUR. Weiters liegt eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor, weil es einerseits um das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs und nicht etwa um das Erlöschen wegen Zahlung, Aufrechnung udgl geht und andererseits der nach Paragraph 55 a, EheG vereinbarte Unterhalt dem gesetzlichen durch Paragraph 69 a, EheG gleichgestellt wird (RIS-Justiz RS0046467 T8).

Nach § 502 Abs 4 ZPO (in der Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall wie dargelegt erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch das Fehlen des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht (und nicht den Obersten Gerichtshof) nicht entgegen. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrags an die zweite Instanz entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 508 ZPO vorzulegen.Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO (in der Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall wie dargelegt erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch das Fehlen des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht (und nicht den Obersten Gerichtshof) nicht entgegen. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrags an die zweite Instanz entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO vorzulegen.

Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E73072 3Ob74.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00074.04K.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OGH0002_0030OB00074_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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